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   BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15   

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https://dejure.org/2015,12560
BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15 (https://dejure.org/2015,12560)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15 (https://dejure.org/2015,12560)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15 (https://dejure.org/2015,12560)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der erforderlichen Kompensation); gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: Gefährdungsvorsatz)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, Art 6 Abs 1 MRK
    Strafzumessung: Kompensation der überlangen Dauer des Strafverfahrens

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB

  • Wolters Kluwer

    Kausalität zwischen einer einen Schreck auslösenden Handlung und einer Herzerkrankung im Rahmen einer Körperverletzung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Kompensation der überlangen Dauer des Strafverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
    Kausalität zwischen einer einen Schreck auslösenden Handlung und einer Herzerkrankung im Rahmen einer Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen - und ein Absehen von einer Kompensation

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Das sogenannte Teilschweigen und seine Indizwirkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Gefahr des Teilschweigens

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Teilschweigen als Indiz für den Vorsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 601
  • StV 2015, 557
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).

    Hinsichtlich der subjektiven Seite ist es aber auch erforderlich, dass der Angeklagte eine körperliche Beeinträchtigung der Geschädigten billigend in Kauf genommen hat; andernfalls käme nur eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).

  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09

    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 05.08.2009 - 1 StR 363/09

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen allein durch die

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 02.09.2010 - 2 StR 297/10

    Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Kompensation;

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 16.12.2010 - 4 StR 508/10

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen - versuchten - Diebstahls: Behandlung

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    Dies gilt aber nur dann, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118 mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 467/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Maß der Kompensation; Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15
    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 79/15

    Verständigung (zulässiger Gegenstand einer Verständigung: Höhe der Kompensation

    Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten, entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138).

    Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten stets bereits strafmildernd im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, es bei der Rechtsfolgenbestimmung über die Kompensation nur mehr um einen Ausgleich gerade der rechtsstaatswidrigen Verursachung der Verzögerung geht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15; vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138).

  • LG Ingolstadt, 28.10.2022 - J Ns 12 Js 11726/18

    Lügen des Angeklagten; Kompensation wegen rechtsstaatswidriger

    Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten entscheidend (BGH - Großer Senat, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07; BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15; BGH, Urteil vom 12.02.2014 2 StR 308/13 Rn. 30 ff.).

    Folglich zielt die Kompensation nur mehr auf einen Ausgleich gerade der rechtsstaatswidrigen Verursachung der Verzögerung ab (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15 Rn. 12 ff.).

    Einer weitergehenden Kompensation als derjenigen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, bedarf es nicht, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst eine besondere Belastung nicht erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 05.08.2009 - 1 StR 363/09; BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten

    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Die nur fragmentarischen Angaben des Angeklagten noch am Tatort gegenüber der Zeugin PK'in H., er sei gefahren, bulgarischer Staatsangehöriger und die Nebenklägerin sei eine Bekannte von ihm, begründen kein der Verwertung zugängliches Teilschweigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15 und vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 17 mwN).
  • BGH, 17.08.2023 - 5 StR 349/23

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung

    Denn angesichts der Umstände (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien nur BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15), insbesondere der Dauer der Verzögerung und der anzunehmenden Auswirkungen für einen keinem Haftbefehl unterliegenden und durch die angefochtene Entscheidung zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Angeklagten ist ein Vollstreckungsabschlag nicht geboten.
  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 584/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Revisibilität; Wertung von

    Dies gilt aber nur dann, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur waren (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.03.2020 - 1 StR 38/20

    Körperverletzung (Vorsatz des Täters hinsichtlich physischer Spätfolgen der Tat)

    Es hätte näherer Begründung bedurft, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen der Tat insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen bei der Zeugin H. auszugehen war (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 4 StR 63/19 Rn. 4 und vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15 Rn. 5 f. mwN).
  • LG Hamburg, 13.01.2021 - 628 KLs 6/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung der Beteiligung an

    Ein gegen den sich zur Sache einlassenden Angeklagten verwertbares Teilschweigen liegt nur dann vor, wenn er entweder - wie hier - auf sachbezogene Fragen von Verfahrensbeteiligten geschwiegen oder aber Angaben in seiner Einlassung unterlassen hat, zu denen er sich nach Lage der Dinge im Sinne einer zusammenhängenden Äußerung zum Tatvorwurf hätte gedrängt sehen müssen (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15 (= NStZ 2015, 601)).
  • VG Saarlouis, 01.02.2018 - 6 K 983/17

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im einem Verfahren zur

    hierzu allgemein BGH, Beschl. vom 16.04.2015, 2 StR 48/15, NstZ 2015, 601; Schneider, NStZ 2017, 73-.
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