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   BGH, 06.03.1992 - 2 StR 559/91   

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https://dejure.org/1992,3916
BGH, 06.03.1992 - 2 StR 559/91 (https://dejure.org/1992,3916)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1992 - 2 StR 559/91 (https://dejure.org/1992,3916)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1992 - 2 StR 559/91 (https://dejure.org/1992,3916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Strafmilderungsgrund - Tatgeneigtheit - Aufklärungsobjekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46
    Strafmilderung bei Tatprovokation

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 275
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 559/91
    Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um einen schuldunabhängigen Umstand, der je nach Sachlage die Strafzumessung zusätzlich zu den anderen Milderungsgründen zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH NStZ 1986, 162; BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 3).
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 685/94

    Einsatz von verdeckten Ermittlern bei Betäubungsmittelstraftaten

    Es entsprach bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302, in Kraft getreten am 22. September 1992) gefestigter Rechtsprechung, die Rechtmäßigkeit des Einsatzes sog. Lockspitzel an den Regelungen der Strafprozeßordnung zu messen (vgl. BGHSt 32, 345, 346; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 6; BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; 1982, 126; 1982, 156, 157; 1984, 78, 79; BGH StV 1991, 460; 1992, 462; BGH NStZ 1992, 275; Herzog NStZ 1985, 153, 155 f.).
  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 331/93

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Nebentäterschaft - Anforderungen an

    Zwar handelt es sich hier nicht um einen der Fälle, in denen eine ursprünglich nicht tatbereite Person durch einen agent provocateur zur Tat gedrängt und dadurch im Dienste der Verbrechensbekämpfung in Unrecht und Schuld verstrickt wird, woraus sich je nach dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ein schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund ergeben kann (vgl. BGH StV 1985, 309, 310; 1986, 100 f; 1988, 296; NStZ 1988, 550; 1992, 275, 276).

    Eine Abwägung des von den Ermittlungsbehörden zur Tatbestandserfüllung und deren möglicher Auswirkung geleisteten Beitrags mit den übrigen maßgeblichen Umständen war - anders als im Fall BGH NStZ 1992, 275, 276 - unerläßlich.

  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Zu Gunsten des Angeklagten ist bei der Strafzumessung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen der Tat 3 durch die polizeiliche Vertrauensperson dazu veranlasst wurde, "härtere' Betäubungsmittel einzuführen und damit Handel zu treiben, als dies bislang der Fall war; die Einwirkung einer polizeilichen Vertrauensperson auf den Täter, die diesen in erhöhte Tatschuld verstrickt, ist bei der Strafzumessung in der Regel zu würdigen - gleichgültig, ob sie sich in rechtsstaatlichem Rahmen gehalten oder ihn überschritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 StR 607/92 Rn. 7; vgl. zudem BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - 4 StR 99/92 Rn. 13 und vom 6. März 1992 - 2 StR 559/91 Rn. 13).
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