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   BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93   

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https://dejure.org/1994,3019
BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93 (https://dejure.org/1994,3019)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1994 - 2 StR 560/93 (https://dejure.org/1994,3019)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93 (https://dejure.org/1994,3019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der Doppelverwertung - Reizung zum Zorn - Schuldfähigkeit - Provokation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 50, § 213, § 226

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91

    Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

    Auszug aus BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93
    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).

    Dieser Strafmilderungsgrund gebietet, wenn er eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).

    Denn die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1986, 115).

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93
    Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH NStZ 1986, 71).
  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73

    Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228

    Auszug aus BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93
    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 590/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags -

    Auszug aus BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93
    Denn die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1986, 115).
  • BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89

    Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im

    Auszug aus BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93
    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB aF: BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; ferner jeweils mwN: Fischer, aaO, § 224 Rn. 15; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 15).

    Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Verstoß gegen § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92; vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10).

  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Gegebenenfalls bedarf es in diesem Zusammenhang der Erörterung des § 213 1. Alt. StGB (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1; BGH NStZ 1983, 555; BGH StV 1994, 315).
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08

    Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; Affekt

    Bedenken gegen diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von Affektgraden - zumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. BGH StV 1994, 315).
  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; Provokation;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 448/19

    Strafrahmenwahl beim minder schweren Fall

    Im Blick auf das außerordentlich schwere Tatbild und die gravierenden gesundheitlichen Folgen für den Nebenkläger sowie angesichts dessen, dass die Zubilligung einer Strafrahmenmilderung wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach §§ 21, 49 StGB auf dieselbe Wurzel zurückzuführen wäre wie der von der Revision geltend gemachte Milderungsgrund nach § 213 1. Alt. StGB, schließt der Senat aus, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen und dann auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Provokationslage ausdrücklich gewürdigt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08).
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