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   BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90   

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BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90 (https://dejure.org/1990,600)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1990 - 2 StR 64/90 (https://dejure.org/1990,600)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1990 - 2 StR 64/90 (https://dejure.org/1990,600)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitsjugendstrafe - Freiheitsstrafe - Strafausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG § 31, § 32, § 105 Abs. 1, 2
    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 34
  • NJW 1990, 3157
  • MDR 1990, 842
  • NStZ 1991, 184
  • StV 1990, 505
  • JR 1990, 481
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • BGH, 23.08.1974 - 2 StR 298/74

    Anrechnung der Untersuchungshaft - Ablehnung der Anrechnung im früheren Verfahren

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    Mit einer Entscheidung nach § 105 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidung zu bestimmen (vgl. [u. a.] BGHSt 25, 355).
  • BGH, 19.02.1954 - 1 StR 623/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    In diesen Fällen ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den in § 105 Abs. 1 JGG bezeichneten "Heranwachsenden« gemäß § 32 JGG , auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, dann geboten, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.1. 1954 Ä 1 StR 623/53; BGH, StV 1986, 305; 1989, 308).
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 451/77

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    § 105 Abs. 2 JGG hat die Möglichkeit zu einer "gleichzeitigen Aburteilung« und einheitlichen Bewertung verschiedener Taten und damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 JGG geschaffen (vgl. auch BGH, NJW 1978, 384).
  • BGH, 08.01.1986 - 3 StR 457/85

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    In diesen Fällen ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den in § 105 Abs. 1 JGG bezeichneten "Heranwachsenden« gemäß § 32 JGG , auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, dann geboten, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.1. 1954 Ä 1 StR 623/53; BGH, StV 1986, 305; 1989, 308).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    In diesen Fällen ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den in § 105 Abs. 1 JGG bezeichneten "Heranwachsenden« gemäß § 32 JGG , auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, dann geboten, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.1. 1954 Ä 1 StR 623/53; BGH, StV 1986, 305; 1989, 308).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90
    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    aa) Nach der Rechtsprechung kann in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe auch eine rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilung zu Freiheitsstrafe einbezogen werden, die wegen einer Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 (insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt); vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2001 - 4 StR 474/01; vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1; Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 39; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 105 Rn. 44 mwN; krit. Laue in: MünchKomm.

    Voraussetzung dafür ist, dass eine oder mehrere noch im Heranwachsendenalter begangene Tat(en) zur Aburteilung anstehen, auf die gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre und eine zusammenfassende, die Erwachsenenstraftat einbeziehende Bewertung ergibt, dass das Schwergewicht im Sinne des § 32 Satz 1 JGG bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat(en) liegt und deshalb einheitlich Jugendstrafrecht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1 = NStZ 1994, 132 f. mit Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge (insoweit in BGHSt 40, 1 nicht abgedruckt); Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.).

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung

    Bei einer an sich nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat eines Heranwachsenden, der bereits rechtskräftig wegen einer Erwachsenentat verurteilt worden ist, findet entsprechend § 32 S. 2 JGG i.V.m. § 105 JGG auf alle Taten das allgemeine Strafrecht Anwendung, sofern das Schwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt (im Anschluss an BGH, 2. Mai 1990, 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34).

    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Möglichkeit, entsprechend § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe einzubeziehen, die wegen einer Tat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34 mit Anm. Eisenberg JR 1990, 483 und Anm. Ostendorf NStZ 1991, 185; BGH, Beschluß vom 24. September 1993 - 2 StR 493/93 -).

    Diese Neubeurteilung muß aufgrund einer Gesamtbewertung der Taten, also der bereits abgeurteilten und der neu angeklagten, vorgenommen werden (BGHSt 37, 34, 37).

    Diese Lösung führt zu einer Unterscheidung im Anwendungsbereich des § 32 JGG danach, ob diese Vorschrift unmittelbar oder nur entsprechend nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 37, 34 anzuwenden ist.

    Diese Lösung entspricht dem Prinzip der möglichst einheitlichen Reaktion, das der Vorschrift des § 32 JGG zugrunde liegt, ist in der Entscheidung BGHSt 37, 34, 39 - wenngleich nicht tragend - vorgezeichnet und bringt die dort entwickelten Grundsätze einheitlich zum Tragen.

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge;

    Anderenfalls hätte die Jugendkammer gemäß § 105 Abs. 1, 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG die Einbeziehung prüfen müssen; denn § 105 Abs. 2 JGG ist auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Angeklagte die zuvor mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndeten Straftaten als Erwachsener beging (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34; Beschlüsse vom 24. September 1993 - 2 StR 493/93, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Es hat eine neue Entscheidung unter Gesamtwürdigung aller Umstände, auch soweit sie sich aus bindenden Tatsachenfeststellungen zum früheren Tatgeschehen ergeben, in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 39 f.).
  • BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04

    Kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von

    Die Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besonders deutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe in dem einbezogenen Urteil (BGHSt 37, 34, 40).
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 316/16

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe (erforderliche von der früheren Beurteilung

    Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5).
  • BGH, 15.10.2015 - 2 StR 274/15

    Einbeziehung einer vorherigen jugendstrafrechtlichen Verurteilung (neue

    Hieraus folgt, dass die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1).
  • BGH, 06.08.1997 - 3 StR 272/97

    Verhängung einer Einheitsjugendstrafe

    Zwar ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nach § 105 Abs. 2 JGG auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen Straftaten ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34) und die entsprechend § 32 Satz 1 JGG anzustellende Prüfung ergibt, daß das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]).

    Ist der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß insgesamt Jugendstrafrecht Anwendung finden muß, so hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von den bisher verhängten Freiheitsstrafen zu bestimmen; denn mit einer auf § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gestützten Entscheidung verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGHSt 37, 34, 39 f.; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 5).

  • AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 21/07

    Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer

    40 Hiernach war zum Zeitpunkt der Verurteilung und zwar losgelöst von der Rechtsfolgenentscheidung im einbezogenen Urteil vom 11.10.2006 unter Neubewertung des Gesamtverhaltens des Angeklagten einerseits sowie der von ihm begangenen Straftaten andererseits eine einheitliche Rechtsfolge im Sinne des § 31 Abs. 2 JGG zu bestimmen, (BGH-Beschluss vom 20.08.1998 - 4 STR 387/98 BGH, St. 37, 34, BGH  StV 1996, 273 ff., vgl. Ostendorf, NSTZ 1991, 184 ff., LG Gera, GVJJ-Journal 3/1998, 280).

    Es bleibt noch anzumerken, dass mit dieser Entscheidung das nunmehr einbezogene Urteil des Jugendschöffengerichts Bernau vom 11.10.2006 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rechtsfolgenausspruch seine Wirkung verliert (vgl. BGHSt 37, 34 ff.).

  • BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht; innerprozessuale

    Wäre die Jugendkammer danach aufgrund eigener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls "Moosmännl" noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebenslange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befinden müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO § 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 217/93

    Verwirklichung des Straftatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

  • BGH, 20.08.1998 - 4 StR 387/98

    Höhe einer Einheitsjugendstrafe

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 3 RVs 79/16

    Analoge Anwendung von § 32 JGG bei Teileinstellung bezüglich mehrerer Taten

  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96

    Jugendstrafe (Einbeziehung eines erledigten Rechtsfolgenausspruchs in ein neues

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

  • BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97

    Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

  • BGH, 12.12.2001 - 4 StR 474/01

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1

  • BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91

    Verlieren der Wirkung eines in ein anderes Urteil einbezogenen Urteils im

  • OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00

    Fahren ohne Sicherheitsgurt - Hirnblutung nach Kollision mit Windschutzscheibe

  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 596/11

    Gesamtstrafenbildung (Strafbefehl; Jugendstrafe; eigene Sachentscheidung des

  • BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23

    Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe i.R.d. Strafzumessung

  • BGH, 11.07.2017 - 5 StR 282/17

    Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe nach fehlender Prüfung über deren

  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

  • BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verhängung einer

  • OLG Jena, 13.01.1998 - 1 Ss 302/97

    Anforderungen an die wirksame Bezugnahme auf die früheren Urteile; Bezugnahme mit

  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

  • BGH, 24.09.1993 - 2 StR 493/93

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen schweren Raubes - Unerlaubter Erwerbs von

  • BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu

  • BGH, 12.05.1992 - 4 StR 189/92

    Anforderungen an die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe - Einbeziehung

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93

    Teilweise Verwerfung der Revision - Änderung einer Urteilsformel zur Klarstellung

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 320/90

    Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen - Nichtwürdigung der Gesamtheit

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