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   BGH, 12.05.1989 - 2 StR 684/88   

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https://dejure.org/1989,7157
BGH, 12.05.1989 - 2 StR 684/88 (https://dejure.org/1989,7157)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1989 - 2 StR 684/88 (https://dejure.org/1989,7157)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 2 StR 684/88 (https://dejure.org/1989,7157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des vorsätzlichen Handelns im Rahmen des § 323 a Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 102/61
    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 2 StR 684/88
    Vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHSt 16, 187 ff; vgl. auch BGH NJW 1967, 579; Lackner, StGB 18. Aufl. § 323 a Anm. 4 a).
  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 473/66

    Verwirklichung einer strafbaren Willensbetätigung bei Volltrunkenheit -

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 2 StR 684/88
    Vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHSt 16, 187 ff; vgl. auch BGH NJW 1967, 579; Lackner, StGB 18. Aufl. § 323 a Anm. 4 a).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 30/16

    Vollrausch Vorsatz Mindestfeststellungen

    Der zumindest erforderliche bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1989 - 2 StR 684/88, juris, und Urteil vom 28. Juni 2000 - 3 StR 156/00, juris, Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 Ss 135/07, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 Ss 615/00, juris, Rdnr. 8).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Bedingt vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer es bei dem Genuß von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. BGHR StGB § 323 a I Vorsatz 2; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10 m. w. Nachw.).
  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99

    Vorsätzlicher Vollrausch; Vorhersehbarkeit; Sich Berauschen

    Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch zurückzuführen sein (BGHSt 32, 48, 53); wegen vorsätzlichen Vollrausches kann daher nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (BGH NJW 1967, 579; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 2).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 391/21

    Vollrausch (Eventualvorsatz: Beweiswürdigung, Vorhersehbarkeit der Schwere des

    a) Bedingt vorsätzlich im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB handelt, wer es bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 1989 ? 2 StR 684/88, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 ? 3 StR 156/00, NStZ-RR 2001, 15).
  • OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ss 615/00

    Vorsätzlicher Vollrausch, Vorsatz, bloße Vermutung, Bindung an Überzeugung der

    Vorsätzlich i.S.d. § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuss von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHR § 323 a Abs. 1 StGB Vorsatz 2).
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