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   BGH, 24.04.1974 - 2 StR 69/74   

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https://dejure.org/1974,672
BGH, 24.04.1974 - 2 StR 69/74 (https://dejure.org/1974,672)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1974 - 2 StR 69/74 (https://dejure.org/1974,672)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1974 - 2 StR 69/74 (https://dejure.org/1974,672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht sowie wegen Diebstahls - Eröffnung des Verfahrens vor dem erweiterten Schöffengericht - Wirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses - Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen in jeder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 6, § 209, § 270

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 309
  • NJW 1974, 1255
  • MDR 1974, 680
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1963 - 2 StR 570/62
    Auszug aus BGH, 24.04.1974 - 2 StR 69/74
    Das Gericht kann auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Sache an das Gericht höherer Ordnung durch einen nicht bindenden Beschluß abgeben, wenn es dieses für zuständig hält (Erweiterung von BGHSt 18, 290).

    Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 18, 290 ausgesprochen hat, kann der Richter, der in jeder Lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, die Sache in dem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung durch Beschluß an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn er dieses für zuständig hält.

    Trotzdem gelten die Gründe der Entscheidung BGHSt 18, 290 auch hier.

    Das würde aber genauso wie in dem in BGHSt 18, 290 entschiedenen Fall eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten.

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11

    Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht;

    Aus dem gleichen Grund kommt eine schlüssige Übernahme der Sache in der von der Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung von vornherein nicht in Betracht, zumal darin ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der 'Abgabebeschluss' des Schöffengerichts vom 7. September 2010 nicht verlesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1974 - 2 StR 69/74, BGHSt 25, 309, 312 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 123; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdnr. 14).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Aus diesem Grunde kommt ferner eine stillschweigende Übernahme der Sache in der vom Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 25, 309, 312; Gollwitzer aaO Rdn. 19) von vornherein nicht in Betracht, zumal nicht einmal der Beschluß des Schöffengerichts vom 8. September 1997 verlesen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 14).
  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 662/76

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Anforderungen an die

    Daran scheitert auch eine rechtsähnliche Anwendung des § 270 StPO auf Fälle der vorliegenden Art (aA Rieß, GA 1976, 1, 19) ebenso wie eine Abgabe analog den Vorschriften des § 209 Abs. 2, 3 StPO (vgl. dazu BGHSt 18, 290, 293; 25, 309, 310; Eberhard Schmidt NJW 1963, 1477).
  • OLG Stuttgart, 18.08.1978 - 1 Ss (9) 596/78

    Verurteilung wegen Betruges und Untreue; Fehlen eines wirksamen

    Ohne einen Eröffnungsbeschluß als Prozeßvoraussetzung und notwendige Grundlage für das Hauptverfahren (BGHSt 5, 226 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 137 [BGH 22.02.1957 - 1 StR 564/56] ; 10, 278 [BGH 22.05.1957 - 3 StR 11/57] ; 25, 309) [BGH 26.03.1974 - 4 StR 399/73] darf in die Hauptverhandlung nicht eingetreten werden; der gleichwohl in der Hauptverhandlung gefaßte Eröffnungsbeschluß ist unzulässig.
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