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   BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08   

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https://dejure.org/2008,6788
BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Trennung der tatrichterlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendstrafrecht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 17 Abs. 2; ; JGG § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 21
    Keine Vermischung von Erwägungen zur Strafzumessung mit solchen zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 693
  • NStZ 2009, 195
  • StV 2009, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    cc) Die Ausführungen zur Bemessung der verhängten Jugendstrafe lassen schließlich nicht besorgen, dass das Landgericht gegen das auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht geltende Gebot, die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15 Rn. 20; vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288; Beschluss vom 12. März 2008- 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke aaO § 21 JGG Rn. 3 mwN), verstoßen hat.
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung vermischt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 21 JGG Rn. 3 mwN).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung an erzieherischen Gesichtspunkten:

    c) Ein weitergehender - untrennbarer - Zusammenhang mit der Frage der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, BGHR JGG § 21 Abs. 2 Verneinung, fehlerhafte 1) besteht hier nicht.
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2008, 693).
  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15

    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch:

    b) Die Erwägung der Jugendkammer, es bedürfe einer Strafe, die noch zwei Jahre beträgt und damit das Höchstmaß erreicht, das noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, lässt eine unzulässige Vermischung des Vorgangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, besorgen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, NStZ 2012, 634, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693, jeweils mwN).
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