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   BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88   

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https://dejure.org/1988,562
BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88 (https://dejure.org/1988,562)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1988 - 2 StR 93/88 (https://dejure.org/1988,562)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 (https://dejure.org/1988,562)
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Eileiterunterbrechung

§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB, mutmaßliche Einwilligung, maßgeblicher Zeitpunkt, Irrtum

Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Eileiterunterbrechung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Anwendungsbereich mutmaßlicher Einwilligung bei Operationserweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Ärztlicher Eingriff - Rechtfertigungsgrund - Mutmaßliche Einwilligung - Fahrlässigkeit - Beseitigung gegenwärtiger Lebensgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) vor § 1
    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 246
  • NJW 1988, 2310
  • MDR 1988, 685
  • NStZ 1988, 406
  • NStZ 1988, 407
  • StV 1988, 523
  • StV 1989, 245
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88
    Beruht der Irrtum auf einem fahrlässigen Verhalten des Arztes, weil er etwa bereits vor Beginn der Operation vorhersehen mußte, daß der später vorgenommene weitergehende Eingriff erforderlich werden und der Patient bei entsprechender Aufklärung diesem Eingriff nicht zustimmen würde, dann kommt lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht (vgl. BGHSt 11, 111, 114; BGH JZ 1964, 231).
  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Denn auch in dieser Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten (vgl. BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 f.), gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf.

    Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (vgl. BGHSt 35, 246, 249).

  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03

    Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität;

    Um einen ärztlichen Eingriff, der dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der nicht befragt werden kann, geht es hier erkennbar nicht (vgl. zum Begriff BGHSt 35, 246).
  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Ob für eine mutmaßliche Einwilligung als gewohnheitsrechtlich anerkannter, aber selbständiger Rechtfertigungsgrund (Senat, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88, BGHSt 35, 246, 249) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den guten Sitten bei Beachtung von Art. 103 Abs. 2 GG dasselbe gelten kann und gegebenenfalls - erst recht - gelten muss (Mitsch, ZJS 2012, 38, 41), kann offen bleiben.

    Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Inhalt seines Willens aus seinen persönlichen Umständen, individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln ist (Senat, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88, BGHSt 35, 246, 149 f.; BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 263).

  • BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

    Zur mutmaßlichen Einwilligung bei Operationserweiterung, hier Sterilisation nach Kaiserschnitt (im Anschluß an BGHSt 35, 246).

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (vgl. BGHSt 35, 246, 249 f.).

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (BGHSt 35, 246, 249 f.; vgl. Ulsenheimer, in Laufs, Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 139 Rdn. 46; Geppert JZ 1988, 1024, 1026).

    Indem das Landgericht schon aufgrund dieser objektiven Umstände die sofortige Sterilisation als dem mutmaßlichen Willen der L zuwiderlaufend gewertet hat, hat es entgegen der Auffassung der Verteidigung den vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. März 1988 (BGHSt 35, 246, 249) für die mutmaßliche Einwilligung bei unvorhergesehener Operationserweiterung vorgegebenen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt.

    Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation von derjenigen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. März 1988 (aaO) zu beurteilen hatte.

    Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum schließt in Analogie zu § 16 StGB vorsätzliches Handeln aus (BGHSt 11, 111, 114; 35, 246, 250; BGH JZ 1964, 231).

  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

    Kann der todkranke Patient nicht mehr selbst entscheiden und wird für ihn auch kein Pfleger bestellt (vgl. BGHZ 29, 52 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 203/57]), so ist sein mutmaßlicher Wille und nicht das Ermessen der behandelnden Arzte rechtlicher Maßstab dafür, welche lebensverlängernden Eingriffe zulässig sind und wie lange sie fortgesetzt werden dürfen (zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens: BGHSt 35, 246, 249/250).
  • BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11

    Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz;

    Wird hingegen festgestellt, dass der Angeklagte irrig angenommen hat, P. hätte bei vorheriger Befragung der Erweiterung zugestimmt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 = NStZ-RR 2007, 340, 341; BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 = NStZ 1996, 34, 35; BGH, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 = BGHSt 35, 246 ff., 250).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (u.a. BGHSt 11, 111; 16, 309 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; 35, 246; BGH JR 1994, 514; BGHZ 29, 46; 29, 176; 106, 391 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; BGH NJW 1974, 1422 [BGH 12.02.1974 - VI ZR 141/72]; 1980, 633, 1334) [BGH 23.10.1979 - VI ZR 197/78].

    Zu ihrer Rechtfertigung bedarf es der Einwilligung des Patienten (RGSt 25, 375, 378; 74, 91, 93; BGHSt 11, 111, 112; 16, 309 ff. [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; 35, 246 ff.).

  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 434/19

    Körperverletzung (ärztlicher Heileingriff; Grundsätze der Rechtfertigung von

    Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Inhalt seines Willens aus seinen persönlichen Umständen, individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln ist (Senat, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88, BGHSt 35, 246, 249 f.; BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 263).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

    Zum Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von

    Auch das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der mutmaßlichen Einwilligung stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 219 [221]; 35, 246 [249]), der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Strafbarkeit nach § 203 StGB rechtfertigen kann (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., Rn. 28).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

    Eine erhöhte Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin (vgl. BGHSt 35, 246 und 45, 219) hatte sich während der Operation nicht ergeben.
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01

    Sterbebegleitung - Einwilligung des Betreuers in Abbruch der künstlichen

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 290/06

    Haftung des Arztes bei Sterilisation einer Frau im Zuge einer Sectio; Darlegungs-

  • LG Kempten, 17.05.1995 - 2 Ks 13 Js 12155/93

    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags

  • OLG Saarbrücken, 21.04.1999 - 1 U 615/98

    Honoraranspruch des Arztes bei Behandlungsfehlern oder Verletzung der

  • BGH, 01.03.1989 - 3 StR 11/89

    Vorliegen einer noch nicht beendeten Notwehrlage - Voraussetzung für die Annahme

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 02.06.1999 - XVII 43/99

    Sterbebegleitung - Verfügungsbefugnis des Einzelnen über das Leben - Betreuer

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