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   BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95   

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https://dejure.org/1995,1461
BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95 (https://dejure.org/1995,1461)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1995 - 2 StR 94/95 (https://dejure.org/1995,1461)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95 (https://dejure.org/1995,1461)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 5 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95
    Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1994 - 2 StR 362/94

    Submissionsabsprache - Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95
    Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1993 - 2 StR 578/93

    Beweiswürdigung - Urteilsfeststellungen: Verneinung der Verdeckungsabsicht bei

    Auszug aus BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95
    Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1991 - 1 StR 128/91

    Tilgung von Geschäftsschulden nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95
    Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung aber nur dann zugrunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 503/01

    Freispruch wegen Tötung eines gewalttätigen Ehemannes aufgehoben

    Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der Einlassung der Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der Tatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    Insbesondere hat sich das Landgericht trotz der für sich genommen bedenklichen Formulierung, die eine bandenmäßige Begehung bestreitende Einlassung des Angeklagten sei "nicht zu widerlegen' (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21; KKStPO/Ott, StPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 90), bei der Würdigung der Einlassung von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben leiten lassen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
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