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   LG Bremen, 16.05.2001 - 2 T 164/2001, 2 T 164/01   

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https://dejure.org/2001,33365
LG Bremen, 16.05.2001 - 2 T 164/2001, 2 T 164/01 (https://dejure.org/2001,33365)
LG Bremen, Entscheidung vom 16.05.2001 - 2 T 164/2001, 2 T 164/01 (https://dejure.org/2001,33365)
LG Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 2 T 164/2001, 2 T 164/01 (https://dejure.org/2001,33365)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Bremen, 16.05.2001 - 2 T 164/01
    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Entwicklung, die elektronische Übermittlung bestimmender Schriftsätze weitestgehend zuzulassen (vgl. BGH NJW 2000, 2340).
  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 106/92

    "Vollmachtsnachweis"; Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus LG Bremen, 16.05.2001 - 2 T 164/01
    Für den Nachweis der Vollmacht gelten diese Erleichterungen nämlich nicht (vgl. NJW 1994, 2298; BFH NJW 96, 872), weil ­ anders als beim Anwaltsschriftsatz ­ die Bestimmung der Person des Erklärenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  • BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94

    Vereinbarkeit einer abstrakten Erfüllungsortvereinbarung mit europäischem Recht

    Auszug aus LG Bremen, 16.05.2001 - 2 T 164/01
    Für den Nachweis der Vollmacht gelten diese Erleichterungen nämlich nicht (vgl. NJW 1994, 2298; BFH NJW 96, 872), weil ­ anders als beim Anwaltsschriftsatz ­ die Bestimmung der Person des Erklärenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  • AG Deggendorf, 31.07.2020 - 1 M 328/20

    Nachweis der Geldempfangsvollmacht gegenüber dem Gerichtsvollzieher

    Auch nach der weiteren Rechtsprechung ist eine Original-Geldempfangsvollmacht vorzulegen (so u.a. AG Spaichingen, Beschl. v. 6.10.1995 - M 1432/95, DGVZ 1996, 175; AG Warburg, Beschl. v. 19.6.2001 - 5 M 441/01, DGVZ 2001, 142; LG Bremen, Beschl. v. 16.5.2001 - 2 T 164/2001, DGVZ 2002, 168; LG Bielefeld v. 20.7.1992 3 T 505/92).
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