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LG Stuttgart, 24.01.1989 - 2 T 919/88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1989, 246
Wird zitiert von ... (2)
- AG Stuttgart, 16.09.2005 - 4-0294035-0
Mahnverfahren: Reichweite der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers hinsichtlich …
"Da Inkassokosten neben Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in der Regel nicht erstattungsfähig sind, es sei denn, der Gläubiger habe ausnahmsweise aus besonderen Gründen darauf vertrauen dürfen, der Schuldner werde ohne gerichtliche Hilfe leisten, müssen sie in irgendeiner Weise individualisiert und mit knappen Angaben dargelegt werden; siehe Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88 -.Das Amtsgericht ist in den oben genannten Entscheidungen den Beschlüssen des Landgerichtes Stuttgart vom 30.6.1988 und vom 24.1.1989 - 2 T 919/88 JurBüro 1989, 559 (560) gefolgt.
- AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
Voraussetzungen einer Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden; Umfang …
Damit darf er allerdings auch nur in diesem ganz eng begrenztem Umfang einen Anspruch zurückweisen, nämlich lediglich dann, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; LG Landau, Beschluss v. 26.5.1988, 1 T 38/88, JurBüro 1988, 1364 (1365); LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682; Mümmler, Anm. zum Beschluss des LG Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88, JurBüro 1989, 559 (560), Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, München 2001, § 691 Rdn. 1; a.A. LG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.1989, 2 T 919/88, Rpfleger 1989, 246 (247)).