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   LAG Hamm, 03.01.2011 - 2 Ta 390/10   

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https://dejure.org/2011,20839
LAG Hamm, 03.01.2011 - 2 Ta 390/10 (https://dejure.org/2011,20839)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.01.2011 - 2 Ta 390/10 (https://dejure.org/2011,20839)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Januar 2011 - 2 Ta 390/10 (https://dejure.org/2011,20839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtswegzuständigkeit; Klageerhebung durch einen als Organvertreter ausgeschiedenen Kläger, aber Geltendmachung eines Anspruchs aus einem früheren Arbeitsverhältnis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
    Rechtswegzuständigkeit; Klageerhebung durch einen als Organvertreter ausgeschiedenen Kläger, aber Geltendmachung eines Anspruchs aus einem früheren Arbeitsverhältnis

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.05.1998 - 5 AZB 3/98
    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2011 - 2 Ta 390/10
    Dementsprechend ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern das Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt bietet (vgl. BAG, Beschluss vom 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; Germelmann, Müller-Glöger, in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöber, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, 2009, § 5 ArbGG Rn. 49).
  • LAG Hamm, 01.02.2012 - 2 Ta 394/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes

    Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist nicht der Status im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch bildet (vgl. au vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10).

    Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist dabei nicht der Status der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Zahlungsanspruch bietet (vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 5 ArbGG Rdnr. 49).

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