Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 30 S 2 BetrVG
Zeitliche Lage der Betriebsratssitzung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 30 S 2 BetrVG - Rücksichtnahme auf betriebliche Notwendigkeiten - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 30 S 2 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG
(Zeitliche Lage der Betriebsratssitzung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 30 S 2 BetrVG - Rücksichtnahme auf betriebliche Notwendigkeiten)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin zur Terminierung der Betriebsratssitzungen
- hensche.de
Betriebsratssitzung, Betriebsrat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 30 S. 2
Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin zur Terminierung der Betriebsratssitzungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Terminierung von Betriebsratssitzungen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Grundsätze für Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Zeitliche Lage der Betriebsratssitzungen - Rücksichtnahme auf betriebliche Notwendigkeiten?
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 05.11.2009 - 33 BV 12192/09
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
25 Daraus ergibt sich, dass nicht jeder sich aus dem BetrVG ergebenden Pflicht ein gesonderter Unterlassungsanspruch zuzuordnen ist (vgl. beispielsweise BAG vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - zum Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrats nach § 74 Abs. 2 BetrVG). - BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Das Bundesarbeitsgericht hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch anerkannt bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG ( BetrVG BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - NZA 1995, 40); ebenso im Falle des § 95 Abs. 1 BetrVG (BAG vom 26.5.2005 - 1 ABR 29/04 - NZA 2005, 1372). - BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08
Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Andererseits besteht für den Betriebsrat im Rahmen der Beteiligungsrechte aus § 99 BetrVG kein Unterlassungsanspruch, mit dem eine gegen §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme verhindert werden könnte.; dies wird zum Einen mit der besonderen Regelung in § 102 BetrVG, zum Anderen damit begründet, dass das Gesetz durch die Regelung in § 100 BetrVG in Kauf nehme, dass eine personelle Maßnahme zumindest vorübergehend praktiziert wird, ohne dass ihre materielle Rechtmäßigkeit feststeht (BAG vom 23.6.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430). - BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04
Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Das Bundesarbeitsgericht hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch anerkannt bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG ( BetrVG BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - NZA 1995, 40); ebenso im Falle des § 95 Abs. 1 BetrVG (BAG vom 26.5.2005 - 1 ABR 29/04 - NZA 2005, 1372).
- LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Auch wird es der Arbeitgeberin möglich sein, in Einzelfällen, und zwar durchaus auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, eine Verschiebung oder auch Aufhebung einer konkreten Sitzung begehren zu können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09, juris Rn. 28). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15
Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens
Betriebliche Notwendigkeiten in diesem Sinne sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung einer Betriebsratssitzung zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben (LAG G-Stadt-CD., Beschluss vom 18. März 2010 - 2 TaBV 2694/09 - Rn. 22, juris = ZTR 2010, 491;… GK-BetrVG/Raab, 10. Aufl. 2014, § 30, Rn. 7). - LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23
Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit
Auch wird es der Arbeitgeberin möglich sein, in Einzelfällen, und zwar durchaus auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, eine Verschiebung oder auch Aufhebung einer konkreten Sitzung begehren zu können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09). - ArbG Wesel, 20.01.2023 - 1 BV 27/22 (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2010 - 2 TaBV 2694/09 -, Rn. 28, juris).