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   OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19   

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OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Bausparvertrag-AGB - Bausparerbenachteiligung durch Einführung jährlicher Servicepauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in Allgemeinen Bausparbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Jährliche Servicepauschale der Debeka Bausparkasse ist unzulässig

  • test.de (Kurzinformation)

    Bausparen: Kontogebühren unzulässig, Servicepauschale der Debeka verworfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Servicepauschale der DEBEKA ist unzulässig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 873
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß §§ 3, 8 und 9 BausparkG führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538 Rn. 20 - zitiert nach beck-online).

    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der hier nicht streitgegenständlichen Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse verknüpft, so dass die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspreche (siehe dazu insgesamt OLG Karlsruhe, aaO; in diesem Sinne auch Herresthal, aaO; Freise, aaO; Edelmann, WuB 2017, 665 f.).

    Insoweit spricht zwar einiges dafür, die Zulässigkeit der Servicegebühr an den Vorschriften des Darlehensvertrages zu messen, die der Bundesgerichtshof auch der Prüfung der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 37).

    Um den Anspruch des Bausparers aus § 1 Abs. 2 BauSparkG erfüllen zu können, muss die Bausparkasse nämlich die eingehenden Mittel aus Spar- und Tilgungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei frei werdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 29).

    Vielmehr schließen die Bausparkunden jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 39).

    Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei indiziert, wenn wie hier eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 41).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO) der Auffassung des OLG Karlsruhe entgegengetreten ist, betrifft dies nur die Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase.

  • OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899).

    Zudem erschöpften sich die Leistungen einer Bausparkasse, zu denen sie gegenüber dem Bausparer während der Sparphase verpflichtet sei, in denselben Tätigkeiten, die auch bei sonstigen Sparverträgen anfielen, die nicht Bestandteil eines Kollektivs seien (siehe dazu OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO; so auch Feldhusen, aaO).

    Diese Tätigkeiten sind daher (gerade auch) in der Ansparphase lediglich eine Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO. Rn. 22).

    So braucht der Bausparer, der unabhängig von der Inanspruchnahme des späteren Bauspardarlehens bereits bei Vertragsabschluss eine Abschlussgebühr entrichtet, nicht damit zu rechnen, dass sein verbrieftes Recht durch weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Entgelte geschmälert wird (vgl. in diesem Sinne auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 29).

    Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beklagte für den Fall der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen kein Kündigungsrecht vorbehalten haben sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit, OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 28).

    Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag - anders als bei der Frage der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase - maßgeblich die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 46).

    Neben dem Anspruch auf Zahlung eines Zinses erwirbt er nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 31).

    Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages unter anderem damit begründet hat, die Gewinnung neuer Kunden liege auch im Interesse der Bauspargemeinschaft (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 49).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).

    Sofern daher die Zinsentwicklung dazu führt, dass die Beklagte einen über dem Marktzins liegenden Guthabenzins zahlen muss, hingegen der Kunde keine weiteren Einlagen tätigt oder ein Darlehen bei Zuteilungsreife nicht aufnimmt, sondern sich weiterhin sein Sparguthaben verzinsen lässt, hat die Beklagte dieses bereits zu Beginn vorhandene und von ihr übernommene vertragliche Risiko zu tragen (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 92 - zitiert nach juris).

    Der Zweck des Bausparvertrages werde nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht werde (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 91).

    Wenn man daher tatsächlich eine vertragszweckwidrige Nutzung von Bausparverträgen zu Sparzwecken unterstellen würde, dann wäre dies im Vertragsverhältnis zu dem konkreten Bausparer zu regeln und die Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die im Schuldrecht vorgesehenen Korrektive für Störungen des Äquivalenzverhältnisses zu verweisen (zum Kündigungsrecht, BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899).

    Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht.

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Sie werden deshalb regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben", schweigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 32 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 31 U 175/15

    Bausparvertrag; Bausparkasse; Zuteilungsreife; Kündigung; Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).
  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    aa) Eine Meinung nimmt an, dass solche Vereinbarungen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 19 ff.; OLG Koblenz, WM 2020, 873 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 307 Rn. 73; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1494 ff.; Osburg, VuR 2019, 462, 465 ff.; Rollberg, EWiR 2019, 515, 516; Mehringer in Hellner/Steuer, BuB Rn. 18/88b; Schmidt, LMK 2017, 394292).

    Es handelt sich vielmehr um vorbereitende interne Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, durch die diese sicherstellt, dass sie die Ansprüche der Bausparer aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BSpkG auf Gewährung von Bauspardarlehen erfüllen kann (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 23, 25; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 875 f.; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Osburg, VuR 2019, 462, 466; aA Haertlein, BKR 2020, 321, 324, 327; Linardatos, WuB 2022, 208, 209).

    Dass es allen Bausparern zugutekommt, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, ist lediglich ein reflexartiger Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung des Jahresentgelts wenigstens in der Ansparphase die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnähme, der die Interessen Einzelner zurücktreten ließe (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 50 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 46; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 876; aA Dörfler/Trappe, BKR 2022, 242, 247; Edelmann, WuB 2017, 665, 668; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., jurisPR-BKR 6/2020 Anm. 3; dies., EWiR 2022, 291, 292; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321, 328 f.; Herresthal, WM 2019, 897, 904; Linardatos, WuB 2022, 208, 209; Servatius, ZfIR 2016, 12, 21 f.).

  • OLG Celle, 17.11.2021 - 3 U 39/21

    Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif;

    Dies gilt auch für die Ansparphase, in welcher lediglich die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertauscht sind (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 22; alle juris).

    Diese Verwaltungstätigkeiten sind auch in der hier maßgeblichen Ansparphase entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom 24. September 2021 geäußerten Auffassung der Beklagten keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die Erbringung der Hauptleistung in der Darlehensphase, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens aus der vorhandenen Zuteilungsmasse (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 51; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 29; alle juris).

    Denn in der Ansparphase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 48, juris).

    Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse jedoch keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was er nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten darf (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 56 f., juris).

    Wie sich zudem aus ihrem weiteren Vorbringen und der Entscheidung des OLG Koblenz vom 05. Dezember 2019 (Az.: 2 U 1/19) ergibt, verwenden auch andere Bausparkassen im Bundesgebiet Klauseln, die ein regelmäßiges Entgelt für die Verwaltung des Bausparvertrags während der Ansparphase vorsehen, so dass eine Vielzahl von Bausparkunden von einer solchen Klausel betroffen sind.

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12110
OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,12110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,12110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,12110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,12110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 917 Abs 1 ZPO, § 917 Abs 2 ZPO, Art 36 VO (EU) Nr 1215/2012
    Bevorstehender Austritt Großbritanniens aus der EU kein erleichterter Arrestgrund

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Arrestes bei Erfordernis einer Zwangsvollstreckung in Großbritannien

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Bevorstehender Austritt Großbritanniens aus der EU kein erleichterter Arrestgrund

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines Arrestes bei Erfordernis einer Zwangsvollstreckung in Großbritannien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Brexit ist kein erleichterter Arrestgrund!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der (drohende) Brexit als Arrestgrund?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bevorstehender Austritt Großbritanniens aus der EU kein erleichterter Arrestgrund (IVR 2019, 157)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2786
  • NJW-RR 2019, 1023
  • MDR 2019, 960
  • NZG 2020, 72
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Wiesbaden, 27.11.2018 - 2 O 256/18

    Arrestgrund bei Auslandsvollstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 U 1/19
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.11.2018, Az. 2 O 256/18 , wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 U 1/19
    Denn die Frist wurde durch die Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher am 27.8.2018 gewahrt (vgl. BGH, NJW 1991, 496 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 929, Rdnrn. 10 f. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,88771
OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,88771)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,88771)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,88771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 7/18 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19
    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19
    Schließlich muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; BGH, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19
    Schließlich muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; BGH, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2019 - 2 U 1/19
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13.6.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 27.05.2019 - L 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24769
LSG Sachsen, 27.05.2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,24769)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27.05.2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,24769)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,24769)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 08.10.2021 - B 2 U 3/21 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im

    Der erneute Antrag des Klägers, ihm unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2019 - L 2 U 1/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2020 - L 2 U 1/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Das LSG hat mit Urteil vom 2.8.2019 - L 2 U 1/19 ZVW - die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.4.2015 - S 5 U 206/14 ZVW -, mit der der Kläger Ansprüche auf Leistungen "nach SGB 7 und anderen geltenden Gesetzen" verfolgt hat, zurückgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

    Das LSG hat mit am 16.12.2020 dem Kläger zugestellten Beschluss vom 14.12.2020 - L 2 U 1/19 ZVW - die Anträge des Klägers auf Urteilsergänzung und auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

    Mit dem am 18.1.2021 bei dem BSG eingegangenen Schreiben vom 15.1.2021 stellt der Kläger die Anträge: "erneuter Antrag auf PKH zu den Gerichtsverfahren B 2 U 7/19 BH ... vom 02.03.2020", "Antrag auf Wiedereinsetzung der PKH Verfahren, gemäß Anträgen zu den Verfahren B 2 U 7/19 BH ... vom 02.03.2020", "Antrag auf PKH zur Führung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu den Gerichtsverfahren L 2 U 1/19 ZVW ... vom 14.12.2020".

    Der erneute Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 2.8.2019 - L 2 U 1/19 ZVW - sowie der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 14.12.2020 - L 2 U 1/19 ZVW - sind abzulehnen.

    Dies gilt zum einen für den erneuten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 2.8.2019 - L 2 U 1/19 ZVW -, selbst wenn Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden.

    Zum anderen gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 14.12.2020 - L 2 U 1/19 ZVW.

  • BSG, 17.07.2019 - B 2 U 32/19 S

    Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG

    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2019 - L 2 U 1/19 ZVW - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
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Rechtsprechung
   BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH   

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https://dejure.org/2019,25016
BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH (https://dejure.org/2019,25016)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH (https://dejure.org/2019,25016)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - B 2 U 1/19 BH (https://dejure.org/2019,25016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Es ist daher weder eine Divergenz zum Senatsurteil vom 5.9.2006 ( B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 15) noch zum Urteil des 8. Senats vom 19.9.1974 ( 8 RU 236/73 - BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4 - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) ersichtlich.
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Es ist daher weder eine Divergenz zum Senatsurteil vom 5.9.2006 ( B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 15) noch zum Urteil des 8. Senats vom 19.9.1974 ( 8 RU 236/73 - BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4 - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) ersichtlich.
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Denn der Kläger hat weder dem SG noch dem LSG die aus seiner Sicht erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet (vgl dazu BSG SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 S 4; BVerwG Beschluss vom 19.3.1996 - 11 B 9/96 - NJW 1996, 2318 ), und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 Abs. 4 S 1 SGG gefehlt haben oder die Ermessensentscheidung ("kann") des LSG, im vereinfachten Beschlussverfahren vorzugehen, auf einer groben Fehleinschätzung beruhen könnte.
  • BFH, 14.12.2011 - VIII B 26/10

    NZB: Befangenheit, Divergenz

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Dass diese Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt worden sein könnten (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591 ), ist nicht erkennbar.
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Dass diese Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt worden sein könnten (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591 ), ist nicht erkennbar.
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B

    Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtstreit über die Pflicht

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Dass diese Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt worden sein könnten (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591 ), ist nicht erkennbar.
  • BFH, 15.12.2009 - VIII B 211/08

    Zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nur ausnahmsweise

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Dass diese Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt worden sein könnten (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591 ), ist nicht erkennbar.
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Soweit der Kläger dem "Leitsatz" des Senatsurteils vom 12.4.2005 ( B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) einen erkennbar selbst formulierten und dem LSG zugeschriebenen Satz gegenüberstellt, handelt es sich dabei um keinen Rechtssatz, den das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss aufgestellt hat und der dort an einer bestimmten Stelle auffindbar wäre.
  • BSG, 24.06.2013 - B 10 LW 7/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 2 U 1/19 BH
    Dass diese Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt worden sein könnten (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591 ), ist nicht erkennbar.
  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R

    Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel,

  • BSG, 05.08.2003 - B 3 P 8/03 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Vefahren, Besetzungsrüge

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 02.08.2019 - L 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,87798
LSG Sachsen, 02.08.2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87798)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.08.2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87798)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. August 2019 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87798)
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 14.12.2020 - L 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,78873
LSG Sachsen, 14.12.2020 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2020,78873)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14.12.2020 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2020,78873)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2020 - L 2 U 1/19 (https://dejure.org/2020,78873)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50709
OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,50709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2020 - 2 U 1/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,50709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 2 U 1/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,50709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verfahren zur Vergabe einer Gasnetzkonzession; Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs; Rechtsverletzung im Konzessionierungsverfahren durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Zur Erfüllung des Begründungserfordernisses muss der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß im Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG beschreiben und substantiiert begründen (KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 75; Czernek, EnWZ 2018, 99, 102).

    Es genügt nicht, pauschal die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens zu beanstanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 74).

    Der zeitlich weit vorverlagerte, spezielle Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist ausweislich von § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG auf das Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG bezogen und lässt nur die Prüfung hierauf bezogener Rügen zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 109 f.; a.A. möglicherweise OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart).

    Konkretisierende Begründungselemente müssen wie auch eine detaillierte rechtliche Würdigung noch nicht in der textförmlichen Rüge enthalten sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 75).

  • KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18

    Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Zur Erfüllung des Begründungserfordernisses muss der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß im Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG beschreiben und substantiiert begründen (KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 75; Czernek, EnWZ 2018, 99, 102).

    Nach dem Inhalt des 1. Verfahrensbriefs und dem Inhalt der diesem beigefügten Unterlagen, auf den abzustellen ist, weil es sich bei diesen Dokumenten um die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG für die Beurteilung maßgebliche Mitteilung handelt (vgl. KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 31 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 56), lässt das Verfahren der Suche nach einem Kooperationspartner das Konzessionsvergabeverfahren unberührt.

    Zum einen ist die von der Antragstellerin befürchtete Manipulation selbst bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zwingend in der mitgeteilten Verfahrensweise angelegt (vgl. auch KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 30-32).

    In der maßgeblichen Mitteilung der Antragsgegnerin ist eine solche Entwicklung nicht zwingend angelegt (vgl. zu lediglich potenziellen Rechtsverletzungen auch KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 31).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18

    Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Zur Erfüllung des Begründungserfordernisses muss der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß im Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG beschreiben und substantiiert begründen (KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 75; Czernek, EnWZ 2018, 99, 102).

    Es genügt nicht, pauschal die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens zu beanstanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 74).

    Konkretisierende Begründungselemente müssen wie auch eine detaillierte rechtliche Würdigung noch nicht in der textförmlichen Rüge enthalten sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 140; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 75).

    Nach dem Inhalt des 1. Verfahrensbriefs und dem Inhalt der diesem beigefügten Unterlagen, auf den abzustellen ist, weil es sich bei diesen Dokumenten um die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG für die Beurteilung maßgebliche Mitteilung handelt (vgl. KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG, zitiert nach juris, Tz. 31 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18, zitiert nach juris, Tz. 56), lässt das Verfahren der Suche nach einem Kooperationspartner das Konzessionsvergabeverfahren unberührt.

  • OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Der zeitlich weit vorverlagerte, spezielle Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist ausweislich von § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG auf das Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG bezogen und lässt nur die Prüfung hierauf bezogener Rügen zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 109 f.; a.A. möglicherweise OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart).

    Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart) beruft, lag dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 37 O 129/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 06.12.2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (37 O 129/19 [Kart]) wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 06.12.2019 (Az. 37 O 129/19 [Kart]) abzuändern und folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 2 U 7/16

    Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Im Übrigen ist anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht Dresden auf eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 13.06.2018 - VI-2 U 7/16) beruft, in der die Frage, welche Bedeutung dem Gebot organisatorischer und personeller Trennung im Verhältnis verschiedener Verfahren zueinander zukommt - dort Konzessionsvergabeverfahren und Verfahren auf Abschluss eines Konsortialvertrags -, ausdrücklich offen geblieben ist (vgl. Senat, a.a.O., zitiert nach juris, Tz. 98).
  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19
    Soweit die Antragstellerin damit das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung zwischen Vergabestelle und einer von ihr abhängigen, als Bieter auftretenden Einheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - KZB 46/15, zitiert nach juris, Tz. 40) anspricht, greift dieses hier nicht ein.
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2020 - 27 U 3/20

    Vergabe einer Stromnetzkonzession: Bieter haben Anspruch auf Akteneinsicht!

    Die Verfügungsklägerin hat einen ihr gegen die Verfügungsbeklagte zustehenden Verfügungsanspruch aus § 33 Abs. 1 und 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020 - VI-2 U 1/19 [Kart]) glaubhaft gemacht.
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Rechtsprechung
   BSG, 26.02.2019 - B 2 U 1/19 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5501
BSG, 26.02.2019 - B 2 U 1/19 B (https://dejure.org/2019,5501)
BSG, Entscheidung vom 26.02.2019 - B 2 U 1/19 B (https://dejure.org/2019,5501)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - B 2 U 1/19 B (https://dejure.org/2019,5501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 2 U 1/19 B
    Das ist nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 18.10.2019 - 2 U 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,87493
OLG Zweibrücken, 18.10.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87493)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.10.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87493)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,87493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 1378 Abs 3 S 2 BGB, § 286 Abs 1 ZPO
    Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den im Scheidungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt wegen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 675 ; BGB § 280 Abs. 1
    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Eheleuten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 291/14

    Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.10.2019 - 2 U 1/19
    Genügt der Rechtsanwalt seiner sekundären Darlegungslast, obliegt es dem Mandanten, die Darstellung des Rechtsanwalts zu widerlegen - also nachzuweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr. - etwa: BGH Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 Rz. 6 m.w.N.; zitiert nach Juris).
  • OLG Zweibrücken, 18.06.2021 - 2 U 52/20

    Anwaltshaftung bei unterlassenem Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung

    Dem Mandanten obliegt dann der Nachweis, dass die Darstellung des Rechtsanwaltes in Bezug auf die Beratung und Aufklärung nicht zutrifft - er muss also die Darstellung des Rechtsanwalts widerlegen (st. Rspr. - etwa: Senatsurteil vom 18. Oktober 2019, 2 U 1/19).
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Rechtsprechung
   BSG, 16.05.2019 - B 2 U 1/19 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15379
BSG, 16.05.2019 - B 2 U 1/19 S (https://dejure.org/2019,15379)
BSG, Entscheidung vom 16.05.2019 - B 2 U 1/19 S (https://dejure.org/2019,15379)
BSG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - B 2 U 1/19 S (https://dejure.org/2019,15379)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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