Weitere Entscheidung unten: BSG, 05.09.2017

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53528
OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17 (https://dejure.org/2017,53528)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 2 U 136/17 (https://dejure.org/2017,53528)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17 (https://dejure.org/2017,53528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    ZPO § 256; StVG § 7; BGB § 249

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schadensersatzes bei erheblicher Beschädigung eines Neufahrzeugs; Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs; Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten Unterlassungsverfügung; ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 256 ZPO, § 7 StVG, § 249 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Pflicht zur Neupreisentschädigung des Kfz-Haftpflichtversicherers; Integritätsinteresse des Geschädigten bei Nutzung des Unfallfahrzeugs länger als 6 Monate; Abzug für Nutzung des ...

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Neuwagenabrechnung: Kein Abzug für Weiternutzung des Unfallfahrzeugs während der Regulierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256; StVG § 7; BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzes bei erheblicher Beschädigung eines Neufahrzeugs; Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs; Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten Unterlassungsverfügung; ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 ; StVG § 7 ; BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzes bei erheblicher Beschädigung eines Neufahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Neupreisentschädigung bei Verkehrsunfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungsklage sichert Neupreisersatz nach Unfall - Halter können oft nicht in finanzielle Vorleistung gehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 338
  • NZV 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges zu erstatten sind, wenn das Unfallfahrzeug noch fabrikneu war, es bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23).

    Solange er noch kein Ersatzfahrzeug erworben hat, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung, so dass eine Leistungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Absatz 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenszeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23).

    Jedenfalls bei einer Fahrzeugleistung von weniger als 1.000 Kilometern und einer Gebrauchsdauer von weniger als einem Monat ist von einer Neuwertigkeit des Fahrzeugs auszugehen (BGH, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18).

    Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 20).

    Mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs wird der Kläger sein besonderes Integritätsinteresse nachgewiesen haben, womit die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 26).

    Dass der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen kann, ergibt sich auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, der eine Zahlungsklage auf Entschädigung zum Neuwagenpreis lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen hat und darauf hingewiesen hat, dass der Geschädigte an seine Schadensabrechnung nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, juris Rn. 9).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Neuwagenpreises nur und erst aufgrund des Nachweises der Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27; anders als bei der Haltefrist eines Unfallfahrzeuges bei Reparaturkostenabrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, juris Rn. 15).

  • OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (17 Monate), juris Rn. 6; Kammergericht, Beschluss vom 02. August 2010 - 12 U 49/10 (sieben Monate), juris Rn. 47; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11 (zwölf Monate), juris Rn. 18), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen.

    Die mit den offenen Fragen der Schadensregulierung einhergehenden finanziellen Risiken muss der Geschädigte nicht eingehen, weshalb für die Einhaltung der sechsmonatigen Regelfrist auch nicht von Bedeutung ist, ob ihm ausreichende finanzielle Mittel für die Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs zur Verfügung stehen (a.A. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6).

    Vielmehr gingen die Gerichte davon aus, dass ohne Berücksichtigung dieser Umstände der Zeitraum zwischen Unfallereignis und mündlicher Verhandlung entscheidend ist (insbesondere OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11, juris Rn. 18).

    Auch ist teilweise angenommen worden, der Geschädigte habe etwaig vorhandene finanzielle Mittel für den Erwerb des Neufahrzeugs einzusetzen, um sein besonderes Integritätsinteresse nachzuweisen (OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6).

  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17).

    Es gibt auch keine allgemeine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17).

    Eine solche Vorleistungspflicht auf eigenes Risiko ist jedoch, wie dargelegt, mit den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts nicht vereinbar, da es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 181/11

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (17 Monate), juris Rn. 6; Kammergericht, Beschluss vom 02. August 2010 - 12 U 49/10 (sieben Monate), juris Rn. 47; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11 (zwölf Monate), juris Rn. 18), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen.

    Vielmehr gingen die Gerichte davon aus, dass ohne Berücksichtigung dieser Umstände der Zeitraum zwischen Unfallereignis und mündlicher Verhandlung entscheidend ist (insbesondere OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11, juris Rn. 18).

  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Für die Zeit bis zum Unfall entfällt ein solcher Abschlag schon deshalb, weil für die Nutzung von Fahrstrecken bis zu 1.000 km Vorteile des Geschädigten in aller Regel nicht messbar sind, so dass für diesen Zeitraum eine Anrechnung von Vorteilen nicht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 18).

    In einer solchen Konstellation kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis ausnahmsweise zulässig sein, wenn entsprechende Abschläge nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer gemacht werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 03. November 1981 - VI ZR 234/80, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 U 42/70, NJW 1971, 141 f.).

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Der Kläger muss sich auch keinen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen, nach dessen Grundsätzen Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 8).

    Zwar soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, es soll jedoch auch der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.05.2004 - V ZR 77/03

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Bodenkontaminierung durch mehrere Ereignisse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Die Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis und der Schadensentwicklung zufließen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15).

    Der Kläger muss sich auch keinen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen, nach dessen Grundsätzen Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 8).

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 17).

    Es steht auch zu erwarten, dass die Beklagte als Versicherungsunternehmen einem Feststellungsurteil Folge leisten wird, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 19).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Unter den Begriff der feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1951 - III ZR 119/51, juris Rn. 4).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 17).

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17
    Auch die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich wirtschaftlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16).
  • BGH, 01.07.1974 - VIII ZR 68/73

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage - Zulässigkeit einer

  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 8/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1983 - VI ZR 157/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 36/64

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

  • OLG Schleswig, 20.10.1970 - 1 U 42/70
  • BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • OLG Nürnberg, 15.08.2008 - 5 U 29/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 143/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 164/00

    Ausführung eines Wertpapierverkaufsauftrags nach Ablauf der Geltungsdauer

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • KG, 02.08.2010 - 12 U 49/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verurteilung auf Ersatz der Reparaturkosten

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08

    Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05

    Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten

  • BGH, 25.10.1996 - V ZR 158/95

    Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 413/02

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 5 U 148/08

    Zum Schadensersatz bzgl. der aufgrund einer Grundstücksvertiefung am

  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Zwar sind Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 76).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 196/17

    Vertrieb von Beteiligungen an Erdölexplorationen: Voraussetzungen eines

    Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 25) und begründet.

    Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 76).

  • OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 2 U 156/19

    Leasing eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs: Vorliegen eines

    Die Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges ist lediglich ein auszugleichender Vorteil (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 62).
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