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   OLG Hamm, 05.02.1996 - 2 U 139/95   

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OLG Hamm, 05.02.1996 - 2 U 139/95 (https://dejure.org/1996,6787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.1996 - 2 U 139/95 (https://dejure.org/1996,6787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - 2 U 139/95 (https://dejure.org/1996,6787)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 717
  • NJW-RR 1997, 384 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 1280
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 27.10.2010 - II R 37/09

    Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich

    Da die unentgeltliche Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens eine (sonstige) freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt (BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 7 Rz 9), ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist; eine Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB setzt nämlich eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80, BGHZ 82, 354, und vom 1. Juli 1987 IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229; BGH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IV ZR 218/06, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2008, 192; Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1996 2 U 139/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1996, 717).
  • LG Bielefeld, 20.07.2016 - 8 O 473/15

    Schenkungsrückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht wegen Bedürftigkeit

    Diesem Grundsatz ist auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05.02.1996 gefolgt (NJW-RR 1996, 717 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.2006 - 2 UF 50/06

    Ergänzungspflegschaft: Entbehrlichkeit familiengerichtlicher Genehmigung durch

    Ob in der Zuwendung des Wohnungsrechts nicht ohnehin eine Schenkung zu sehen wäre, die gemäß § 1641 BGB ausgeschlossen und damit von vornherein nicht genehmigungsfähig ist, kann dahinstehen (a.A. wohl BGHZ 82, 354, 357; OLG Hamm NJW-RR 1996, 717, jeweils für die dauerhafte schuldrechtliche Überlassung einer Wohnung).
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09

    Keine freigebige Zuwendung durch Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht bei einer GmbH

    Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 1987 IVb HR 70/86 (NJW 1987, 2816) zum Begriff der Schenkung im Hinblick auf den Zugewinnausgleich entschieden, dass Schenkung i.S. des § 1347 Abs. 2 BGB nicht anderes als die im BGB auch sonst gemeinte und in den §§ 516 ff geregelte "Vermögensbewegung" sei und eine Zuwendung voraussetzt, "durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt" (s. auch Urteil des OLG Hamm vom 5. Februar 1996 2 U 139/95, NJW-RR 1996, 716, betr. unentgeltliche Wohnungsüberlassung, wonach die "Schenkung ... eine Entreicherung des Schenkers voraus(setzt)" und sich "dessen gegenwärtige Vermögenssubstanz ... auf Dauer vermindern (muss)".
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 22 U 102/07

    Zur außerordentlichen Kündigung des notariell vereinbarten ausschließlichen

    Selbst wenn von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnungen oder Grundstücken auszugehen wäre, bei der es sich um einen Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB handelt (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 516, Rz. 5; OLG Hamm NJW-RR 1996, 717 ff; BGH NJW 1987, 2816), kann sich die Beklagte nicht auf § 604 Abs. 3 BGB berufen, wonach der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
  • OLG Hamm, 30.10.2009 - 30 U 182/08

    Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform

    Das wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung z. B. für ein zinsloses Darlehen, für unentgeltliche Arbeits- und Dienstleistungen, sofern bei ihnen nicht ein Erlass der vereinbarten Vergütung vereinbart ist, und bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer Sache, auch auf Lebenszeit (z. B. Wohnrecht), verneint (vgl. BGH NJW 1982, 820; BGH NJW 1987, 2861; OLG Hamm NJW-RR 1996, 717; Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn. 6).
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