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   OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10   

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OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10 (https://dejure.org/2011,71090)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2011 - 2 U 157/10 (https://dejure.org/2011,71090)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 2 U 157/10 (https://dejure.org/2011,71090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für Haftung und Inanspruchnahme des Admin-C als Vertreter des Domain-Inhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; MarkenG § 14 Abs. 2
    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    Der Senat bejaht diese sog. proaktiven Prüfungspflichten lediglich bei sich aufdrängenden oder offenkundigen Rechtsverletzungen (GRUR-RR 2010, 12, 15 m. ausführl.

    Damit war angesichts des Streuzugriffs, des unterschiedslosen Abfischens klar, dass damit nicht nur irgendwelche Kennzeichen berührt, sondern auch Namensrechtsverletzungen begangen werden können, die - wie aufgezeigt - einem weit strengeren Schutzregime unterliegen, sodass die Verletzung nicht erst mit der Benutzung, sondern bereits mit der Registrierung der Domain geschieht (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 31] - shell.de; Senat GRUR-RR 2010, 12, 13; OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 ).

    aa)Die Haftung des Admin-C kann allerdings nicht weiterreichen als diejenige des Domaininhabers selbst (Senat GRUR-RR 2010, 12, 14; Büscher a.a.O. § 8, 133).

    dd)Da dem Beklagten vom Antragsteller/Domaininhaberin nach den AGB der DENIC die Rechtsmacht eingeräumt ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden (vgl. auch deren Wiedergabe im Urteil des Senats GRUR-RR 2010, 12, 13), ist er berechtigt, damit in der Lage und aufgrund seiner Störerstellung auch verpflichtet, in die Löschung einzuwilligen.

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, sodass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 24] - shell.de; GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de; 2008, 1099 [Tz. 10] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 12] - mho.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG , 3. Aufl. [2010], § 2, 16 und Nach § 15, 3 und 4 ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG , 9. Aufl. [2009], § 13, 6 ; Martinek in jurisPK- BGB , 5. Aufl. [2010], § 12, 34).

    aa)Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (BGH a.a.O. [[...] Tz. 12] - mho.de; BGHZ 155, 273 - maxem.de; vgl. auch Ekey a.a.O. § 13 MarkenG , 7 ; allg. BGH GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de).

    Gegen den Domaininhaber wäre aber ein Anspruch auf Verbot der Benutzung des Domainnamens eröffnet, wenn praktischerweise keine zulässige Verwendungsform denkbar wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. Nach § 15, 203), oder ein Anspruch auf Beseitigung in Form des Verzichts oder gleichbedeutend auf Löschung besteht, wenn schon in der bloßen Registrierung der Domain als solcher eine Verletzung des Namensrechts des Berechtigten liegt (Ingerl/Rohnke a.a.O. 209; vgl. auch BGH GRUR 2009, 685 [Tenor] - ahd.de, grundsätzlich wohl bejahend; GRUR 2008, 1099 [Tz. 3] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 5 und 6] - mho.de; 2003, 897 [Tenor und [...] Tz. 24] - maxem.de; in den benannten zusprechenden obergerichtlichen Entscheidungen waren Anspruchsinhalt jeweils nur [Abmahn-]Kosten).

    Soweit der Beklagte im nachgereichten Schriftsatz vom 04.07.2011 - hier eingegangen am 11.07.2011 - auf die BGH-Entscheidung vom 19.02.2009 (GRUR 2009, 685 - ahd.de) und die dortige Kostenentscheidung als auch für das vorliegende Werteverständnis maßgebend abstellt, verkennt dieser Hinweis, dass es dort nicht nur - anders als hier (Abmahnkosten einmal außen vorgelassen) - um die Anträge auf Verwendungsunterlassung und Löschungsbewilligung ging, sondern daneben auch um Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    aa)Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (BGH a.a.O. [[...] Tz. 12] - mho.de; BGHZ 155, 273 - maxem.de; vgl. auch Ekey a.a.O. § 13 MarkenG , 7 ; allg. BGH GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de).

    bb)Deshalb musste der Betreiber eines Medienunternehmens mit dem Pseudonym "Maxem" mit seiner Domain www.maxem.de, dem Kläger, einem Rechtsanwalt und Träger dieses Familiennamens, denn auch weichen (BGHZ 155, 273 - maxem.de).

    Gegen den Domaininhaber wäre aber ein Anspruch auf Verbot der Benutzung des Domainnamens eröffnet, wenn praktischerweise keine zulässige Verwendungsform denkbar wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. Nach § 15, 203), oder ein Anspruch auf Beseitigung in Form des Verzichts oder gleichbedeutend auf Löschung besteht, wenn schon in der bloßen Registrierung der Domain als solcher eine Verletzung des Namensrechts des Berechtigten liegt (Ingerl/Rohnke a.a.O. 209; vgl. auch BGH GRUR 2009, 685 [Tenor] - ahd.de, grundsätzlich wohl bejahend; GRUR 2008, 1099 [Tz. 3] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 5 und 6] - mho.de; 2003, 897 [Tenor und [...] Tz. 24] - maxem.de; in den benannten zusprechenden obergerichtlichen Entscheidungen waren Anspruchsinhalt jeweils nur [Abmahn-]Kosten).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    Gerade auch eingetragene Vereine genießen hinsichtlich ihrer Bezeichnung Namensschutz (BGH GRUR 2010, 1020 [Tz. 13] - Verbraucherzentrale; RGZ 78, 101, 102; Ellenberger in Palandt, BGB , 70. Aufl. [2011], § 12, 9 ; Martinek in jurisPK- BGB , 5. Aufl. [Stand 01.10.2010], § 12, 22), wobei auch eine Kurzbezeichnung genügen kann (BGH GRUR-RR 2010, 205 [Tz. 28]).

    Diese Bezeichnung könnte nur dann ein Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion geworden sein, wenn sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen worden wäre (BGH a.a.O. [Tz. 36] - afilias.de; GRUR-RR 2010, 205 [Tz. 27]).

    Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH a.a.O. [Tz. 17] - ahd.de; GRUR-RR 2010, 205 [Tz. 22]; GRUR 2009, 772 [Tz. 75] - Augsburger Puppenkiste; vgl. auch BGH GRUR 2008, 1104 [Tz. 30] - Haus&Grund II).

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    Die Verantwortung als Störer (vgl. zur Störerhaftung als auch nach der Rechtsprechung fortbestehender Haftungstatbestand in Bezug auf absolute Rechte wie das Namensrecht BGH GRUR 2009, 1093 [Tz. 16]; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG , 29. Aufl. [2011], § 8, 2.14; Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 131]) wird nur weiter verstärkt in der Phase nach Zugang der qualifizierten Abmahnung (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 1093 [Tz. 27]), welche vom 02.11.2009 datiert (K 11 = Bl. 24).

    Der Störer muss nicht nur seinen Störbeitrag, sondern, falls ihm dies möglich ist - was ohnehin Tatbestandsmerkmal der Störerhaftung ist (BGH GRUR 2009, 1093 [Tz. 13]; vgl. auch Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 21, 8 und 9) -, die Störung selbst abstellen.

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    So verneint das OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 eine Störerhaftung des Admin-C für das Stadium der Anmeldung/Registrierung und für Inhalte der Domain, unabhängig von der Offenkundigkeit der Rechtsverletzung (zust. OLG Düsseldorf MMR 2009, 336, 337).

    Damit war angesichts des Streuzugriffs, des unterschiedslosen Abfischens klar, dass damit nicht nur irgendwelche Kennzeichen berührt, sondern auch Namensrechtsverletzungen begangen werden können, die - wie aufgezeigt - einem weit strengeren Schutzregime unterliegen, sodass die Verletzung nicht erst mit der Benutzung, sondern bereits mit der Registrierung der Domain geschieht (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 31] - shell.de; Senat GRUR-RR 2010, 12, 13; OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 ).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur [die Revision wird geführt unter I ZR 150/09]; vgl. insoweit etwa auch OLG München MMR 2010, 261 [Kenntnis des Beklagten von Rechtsverletzung nach dem dortigen Sachstand verneint, ebenso eine proaktive Prüfungspflicht]; OLG Koblenz MMR 2009, 549 [dort abw.

    Der Senat hat - wie ausgeführt - bereits schon einmal hinsichtlich der Frage der Haftung eines Admin-C die Revision zugelassen (Aktenzeichen dort I ZR 150/09).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, sodass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 24] - shell.de; GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de; 2008, 1099 [Tz. 10] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 12] - mho.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG , 3. Aufl. [2010], § 2, 16 und Nach § 15, 3 und 4 ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG , 9. Aufl. [2009], § 13, 6 ; Martinek in jurisPK- BGB , 5. Aufl. [2010], § 12, 34).

    Gegen den Domaininhaber wäre aber ein Anspruch auf Verbot der Benutzung des Domainnamens eröffnet, wenn praktischerweise keine zulässige Verwendungsform denkbar wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. Nach § 15, 203), oder ein Anspruch auf Beseitigung in Form des Verzichts oder gleichbedeutend auf Löschung besteht, wenn schon in der bloßen Registrierung der Domain als solcher eine Verletzung des Namensrechts des Berechtigten liegt (Ingerl/Rohnke a.a.O. 209; vgl. auch BGH GRUR 2009, 685 [Tenor] - ahd.de, grundsätzlich wohl bejahend; GRUR 2008, 1099 [Tz. 3] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 5 und 6] - mho.de; 2003, 897 [Tenor und [...] Tz. 24] - maxem.de; in den benannten zusprechenden obergerichtlichen Entscheidungen waren Anspruchsinhalt jeweils nur [Abmahn-]Kosten).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, sodass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 24] - shell.de; GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de; 2008, 1099 [Tz. 10] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 12] - mho.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG , 3. Aufl. [2010], § 2, 16 und Nach § 15, 3 und 4 ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG , 9. Aufl. [2009], § 13, 6 ; Martinek in jurisPK- BGB , 5. Aufl. [2010], § 12, 34).

    Damit war angesichts des Streuzugriffs, des unterschiedslosen Abfischens klar, dass damit nicht nur irgendwelche Kennzeichen berührt, sondern auch Namensrechtsverletzungen begangen werden können, die - wie aufgezeigt - einem weit strengeren Schutzregime unterliegen, sodass die Verletzung nicht erst mit der Benutzung, sondern bereits mit der Registrierung der Domain geschieht (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 31] - shell.de; Senat GRUR-RR 2010, 12, 13; OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 ).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, sodass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 24] - shell.de; GRUR 2009, 685 [Tz. 32] - ahd.de; 2008, 1099 [Tz. 10] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 12] - mho.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG , 3. Aufl. [2010], § 2, 16 und Nach § 15, 3 und 4 ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG , 9. Aufl. [2009], § 13, 6 ; Martinek in jurisPK- BGB , 5. Aufl. [2010], § 12, 34).

    Gegen den Domaininhaber wäre aber ein Anspruch auf Verbot der Benutzung des Domainnamens eröffnet, wenn praktischerweise keine zulässige Verwendungsform denkbar wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. Nach § 15, 203), oder ein Anspruch auf Beseitigung in Form des Verzichts oder gleichbedeutend auf Löschung besteht, wenn schon in der bloßen Registrierung der Domain als solcher eine Verletzung des Namensrechts des Berechtigten liegt (Ingerl/Rohnke a.a.O. 209; vgl. auch BGH GRUR 2009, 685 [Tenor] - ahd.de, grundsätzlich wohl bejahend; GRUR 2008, 1099 [Tz. 3] - afilias.de; 2005, 430 [[...] Tz. 5 und 6] - mho.de; 2003, 897 [Tenor und [...] Tz. 24] - maxem.de; in den benannten zusprechenden obergerichtlichen Entscheidungen waren Anspruchsinhalt jeweils nur [Abmahn-]Kosten).

  • OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 239/09

    Regierung-oberbayern.de - Störerhaftung der DENIC

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09

    Streitwertherabsetzung II

  • OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen

  • OLG Stuttgart, 01.09.2003 - 2 W 27/03

    Haftung des Admin-C

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08

    Zur Haftung des Admin-C

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08

    Keine Haftung des Admin-C

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 36/08

    Verbraucherzentrale

  • OLG Hamburg, 23.06.2005 - 3 U 210/02

    russische Wurstmarke

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10

    Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

  • OLG Oldenburg, 26.03.1998 - 8 U 215/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 13 U 124/03

    Anwaltshaftung - Gerichtsstandsrüge bei Vergütungsklage - Mandatsende bei

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZB 21/08

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • RG, 13.12.1911 - V 257/11

    1. Sind die Vorschriften des § 12 BGB. auch auf den Namen eines nicht

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Rechtsprechung
   BSG, 20.09.2010 - B 2 U 157/10 B   

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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Mannheim - S 7 U 2244/08
  • LSG Baden-Württemberg - L 2 U 235/10
  • BSG, 20.09.2010 - B 2 U 157/10 B
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