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   OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05   

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OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05 (https://dejure.org/2006,24490)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2006 - 2 U 176/05 (https://dejure.org/2006,24490)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2006 - 2 U 176/05 (https://dejure.org/2006,24490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • markenmagazin:recht

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Keine Verwechslungsgefahr bei Domains

  • openjur.de

    Markenschutz im Internet: Verwechslungsfähigkeit von Domain-Namen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsfähigkeit von Domainnamen; Vorrang eines kennzeichenrechtlichen Schutzes einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens bzgl. der Verwendung eines jüngeren Zeichens als bloßen Domain-Namen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 12] - coccodrillo ; GRUR 2005, 61 [II 1] - CompuNet/ComNet II ; 2005, 326 [III] - il Padrone/Il Portone ; 2002, 898, 899 - de facto ).

    Dabei ist zu beachten, dass bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken oder Zeichen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 12] - coccodrillo ).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 17] - coccodrillo ; 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; vgl. umgekehrt BGH GRUR 2005, 61 [II 2 b] - CompuNet/ComNet II ).

    a) Von einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass das Zeichen des Beklagten mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden kann, ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinander halten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (BGH GRUR 2002, 898, 900 - de facto ; WRP 2006, 92 = GRUR 2006, 60 [Rz. 25 f] - coccodrillo ; vgl. auch Karlsruhe OLG-Report 2004, 85, 86).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Der kennzeichenrechtliche Schutz einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens verdrängt die Verwendung eines jüngeren Zeichens als bloßen Domain-Namen (BGH NJW 2005, 1196 [II 1 a] - mho.de ; GRUR 2002, 898, 900 - de facto ; Karlsruhe OLG-Report 2004, 85).

    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 12] - coccodrillo ; GRUR 2005, 61 [II 1] - CompuNet/ComNet II ; 2005, 326 [III] - il Padrone/Il Portone ; 2002, 898, 899 - de facto ).

    a) Von einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass das Zeichen des Beklagten mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden kann, ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinander halten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (BGH GRUR 2002, 898, 900 - de facto ; WRP 2006, 92 = GRUR 2006, 60 [Rz. 25 f] - coccodrillo ; vgl. auch Karlsruhe OLG-Report 2004, 85, 86).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02

    "CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 12] - coccodrillo ; GRUR 2005, 61 [II 1] - CompuNet/ComNet II ; 2005, 326 [III] - il Padrone/Il Portone ; 2002, 898, 899 - de facto ).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 17] - coccodrillo ; 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; vgl. umgekehrt BGH GRUR 2005, 61 [II 2 b] - CompuNet/ComNet II ).

    d) In dieser Einschätzung sieht sich der Senat wie auch der Beklagte bestätigt durch BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet I , eine Entscheidung, welche der BGH in all ihren - hier für vergleichbar erachteten - Wertungselementen in GRUR 2005, 61 und 62 - CompuNet/ComNet II bekräftigt hat.

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 12] - coccodrillo ; GRUR 2005, 61 [II 1] - CompuNet/ComNet II ; 2005, 326 [III] - il Padrone/Il Portone ; 2002, 898, 899 - de facto ).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2006, 60 [Rz. 17] - coccodrillo ; 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; vgl. umgekehrt BGH GRUR 2005, 61 [II 2 b] - CompuNet/ComNet II ).

    Auch kann die Zeichenähnlichkeit nachhaltig dadurch geschwächt oder gar aufgehoben sein, dass dem angesprochenen Verkehr der Sinngehalt eines Zeichens sofort und unmittelbar zugänglich ist (BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; GRUR 2002, 1083, 1084/85 - 1, 2,3 im Sauseschritt [dort zu Werktitel]; 2000, 605, 607 - comtes/ComTel [zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14, 586), wobei dieser die Verwechslungsgefahr verringernde Umstand dann unbeachtlich sein soll, wenn dadurch die klangliche Ähnlichkeit nicht gemindert wird, weil er bei beiden Zeichen in die gleiche Richtung deutet, sodass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beiträgt (BGH a.a.O. 607 - comtes/ComTel ).

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 108/00

    "1, 2, 3 im Sauseschritt"; Verwechselungsgefahr zweier klanglich ähnlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Auch kann die Zeichenähnlichkeit nachhaltig dadurch geschwächt oder gar aufgehoben sein, dass dem angesprochenen Verkehr der Sinngehalt eines Zeichens sofort und unmittelbar zugänglich ist (BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; GRUR 2002, 1083, 1084/85 - 1, 2,3 im Sauseschritt [dort zu Werktitel]; 2000, 605, 607 - comtes/ComTel [zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14, 586), wobei dieser die Verwechslungsgefahr verringernde Umstand dann unbeachtlich sein soll, wenn dadurch die klangliche Ähnlichkeit nicht gemindert wird, weil er bei beiden Zeichen in die gleiche Richtung deutet, sodass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beiträgt (BGH a.a.O. 607 - comtes/ComTel ).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Denn die Bindung des Verletzungsgerichtes an die Eintragung der Klagemarke bedeutet insoweit nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck ; bestätigt in BGH NJW-RR 2006, 114/115 - Dentale Abformmasse ).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Dabei misst der Verkehr dem Zusatz ".de" in Domain-Namen allein eine funktionale Bedeutung bei (BGH GRUR 2005, 262, 263 - soco.de ); Gleiches gilt für die funktionale Voranstellung "www.", was bei einem Abgleich kollidierender Zeichen zu beachten ist.
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    d) In dieser Einschätzung sieht sich der Senat wie auch der Beklagte bestätigt durch BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet I , eine Entscheidung, welche der BGH in all ihren - hier für vergleichbar erachteten - Wertungselementen in GRUR 2005, 61 und 62 - CompuNet/ComNet II bekräftigt hat.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Auch kann die Zeichenähnlichkeit nachhaltig dadurch geschwächt oder gar aufgehoben sein, dass dem angesprochenen Verkehr der Sinngehalt eines Zeichens sofort und unmittelbar zugänglich ist (BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone ; GRUR 2002, 1083, 1084/85 - 1, 2,3 im Sauseschritt [dort zu Werktitel]; 2000, 605, 607 - comtes/ComTel [zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14, 586), wobei dieser die Verwechslungsgefahr verringernde Umstand dann unbeachtlich sein soll, wenn dadurch die klangliche Ähnlichkeit nicht gemindert wird, weil er bei beiden Zeichen in die gleiche Richtung deutet, sodass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beiträgt (BGH a.a.O. 607 - comtes/ComTel ).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 2 U 176/05
    Denn die Bindung des Verletzungsgerichtes an die Eintragung der Klagemarke bedeutet insoweit nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck ; bestätigt in BGH NJW-RR 2006, 114/115 - Dentale Abformmasse ).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

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