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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - I-2 U 23/13   

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https://dejure.org/2013,29382
OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - I-2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,29382)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - I-2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,29382)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. September 2013 - I-2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,29382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von Drospirenon bei fehlendem Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Drospirenon II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 1
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung von Drospirenon da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch macht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    In der Entscheidung "Okklusionsvorrichtung" (GRUR 2011, 701, 740 Tz. 25) hat der BGH bereits in Erwägung gezogen, aus einer dem Klagepatent zugrunde liegenden und weiter als das erteilte Patent gefassten Offenlegungsschrift beschränkende Rückschlüsse auf den Schutzbereich des späteren Patents zu ziehen.
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Es kommt mithin darauf an, dass sich - Erstens - trotz der gegebenen Abwandlung vom Wortsinn des Patenta n spruchs (zumindest im Wesentlichen) die jenigen Wirkungen einstellen, die mit der patentgemäßen Lehre in ihrer Gesamtheit angestrebt werden, und es ist - Zweitens - erforderlich, dass darüber hinaus auch s peziell diejenigen Vorteile realisiert we r den, die von der Erfindung dem ausgetauschten wortsinngemäßen Mittel zugedacht sind ( BGH, GRUR 2012, 1122 - Palettenbehälter III ) .
  • BGH, 28.06.2000 - X ZR 128/98

    Bratgeschirr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Es ist gleichzeitig der geschützte Gegenstand als Ganzes zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1983, 497 - Absetzvorrichtung; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil).
  • BGH, 22.03.1983 - X ZR 9/82

    Auslegung des Klagepatents durch den Verletzungsrichter - Einrichtung an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Es ist gleichzeitig der geschützte Gegenstand als Ganzes zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1983, 497 - Absetzvorrichtung; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung).
  • BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10

    Diglycidverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13
    Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Arbeitswerkzeug

    Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Diese Frage ist - anders als für die Erteilungsakten und für die Offenlegungsschrift - für einen Vergleich zwischen der ursprünglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift zu bejahen (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das Merkmal, um dessen äquivalente Benutzung es geht, nicht eine Änderung des Patentanspruchs, sondern ausschließlich des Beschreibungstextes erfolgt ist.

    Daraus folgt, dass die ursprünglich erteilte Fassung der Patentschrift zum Interpretations- und Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EPÜ gehört (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    In diesem Falle muss jede Auslegung der Anspruchsmerkmale und jede anderweitige Schutzbereichsbestimmung unterbleiben, die dazu führt, dass das Patent auf solche Lösungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Daher darf der Rechtsverkehr, der den Umfang des Schutzes aus Gründen der Rechtssicherheit verlässlich beurteilen können muss, einer Änderung der Beschreibung berechtigterweise entnehmen, dass ursprünglich ebenfalls in der Beschreibung erwähnte, aber nachträglich gestrichene Ausführungsvarianten nicht geschützt sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 36/15
    Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749).

    Diese Frage ist für einen Vergleich zwischen dem ursprünglich erteilten Patent und einer nur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; Senat, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Benkard/Scharen, aaO, § 14 PatG Rn. 119), zumindest falls der Grund für die Beschränkung fehlende Neuheit und/oder mangelnde Erfindungshöhe ist (in diese Richtung BGH, GRUR 2106, 921 - Pemetrexed).

    Denn eine Beschränkung des Schutzrechts in einem Rechtsbestandsverfahren wegen fehlender Patentfähigkeit darf nicht durch Schutzbereichserwägungen wieder rückgängig gemacht werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; Benkard/Scharen, aaO, § 14 PatG Rn. 119).

    Dies betrifft insbesondere solche Überlegungen, die darauf hinauslaufen, dass auf beschränkende Merkmale, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommen worden sind, in der Sache verzichtet wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Im Rahmen der Äquivalenz sind daher abgewandelte Ausführungsformen nicht gleichwertig, deren Einbeziehung in den Schutzbereich dazu führen würde, dass das Patent auf solche Lösungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; ähnlich OLG Frankfurt, GRUR 2019, 67 - Penisextensionsvorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden (Senat, Urteil vom 13.09.2013 - I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749).

    In einem solchen Fall kann nichts anderes gelten als im Falle einer im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des erteilten Patents (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.09.2013 - I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18740).

    Dabei kommt es - nicht anders als im Falle einer im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des Patentanspruchs (Senat, Urteil vom 13.09.2013 -I-2 U 23/13) - nicht darauf an, aus welchem Grund ein ursprünglich weitgefasster Patentbegehren eingeschränkt worden ist; vielmehr ist bei der Schutzbereichsbestimmung dem Umstand der Beschränkung an sich Rechnung zu tragen.

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 41/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Zu diesem Schluss würde der Fachmann auch nach einer Änderung der Beschreibung kommen, da die erteilte Fassung eines Patents bei einem späteren Teilwiderruf zur Auslegung des geänderten Patents herangezogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - I-2 U 23/13 - Rn. 57 bei Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - I-15 U 29/14 - Rn. 96 bei Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014 - 6 U 29/11 - Rn. 264 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. A. Rn. 98).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 15 U 11/14

    Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung des

    Die oben wiedergegebene Argumentation der Klägerin läuft - was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht - letztlich darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749): Sie setzt sich nämlich darüber hinweg, dass der Verfahrensanspruch 1 ausweislich seines Merkmals 3.3 die dort gelehrte Division ausnahmslos und uneingeschränkt vorsieht.

    Demzufolge kann die Klägerin mit dem Versuch, auf dem "Umweg" über die Rechtsfigur der patentrechtlichen Äquivalenz nun doch Schutz für eine Lösung zu beanspruchen, die sich in Abweichung vom Merkmal 3.3 mit einer direkten Auslesung entsprechender Messwerte begnügt, nicht durchdringen (vgl. OLG Düsseldorf, I-2 U 23/13, Urteil vom 13.09.2013).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 2/14

    Interfaceschaltung

    Diese Argumentation der Klägerin läuft - was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht - darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749):.
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Blasenkatheter-Set, da

    Die Bestimmung des Schutzbereichs darf sich nicht in Widerspruch zu einer Teilvernichtung setzen (BGHZ 73, 40, 45 - Aufhänger; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.09.2013 - I-2 U 23/13 Rn. 57).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2017 - 15 U 61/16
    Soweit der Kläger meint, ein nachträgliches Aufpressen des an der Fassung ausgebildeten Anschlags sei schlechthin (d.h. auch vor vollständigem Abschluss des Zusammenbaus i.S.v. Merkmalen 4.3 und 4.4) vom Schutzumfang abgedeckt, ist dem zu widersprechen: Seine Argumentation läuft - was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht - darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749; Senat, Urteil vom 13.08.2015 - I-15 U 2/14).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Diese Frage ist für einen Vergleich zwischen der ursprünglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift zu bejahen (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; Senat, Urteil vom 08.07.2014, I-15 U 29/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014, 6 U 29/11), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das streitige Merkmal nicht eine Änderung des Patentanspruchs, sondern ausschließlich des Beschreibungstextes erfolgt ist.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2021 - 2 U 19/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Patents; Handgeführtes Reinigungsgerät

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 3/14

    Digitalwandler

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2014 - 15 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Stimmventil mit Filter

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 15 U 91/16

    Abweisung de Klage wegen Verletzung eines Patents für eine schwerkraftgespeiste

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 15 U 93/16

    Abweisung de Klage wegen Verletzung eines Patents für eine schwerkraftgespeiste

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 15 U 92/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine schwerkraftgespeiste

  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 10/15

    Zigarettenpapier

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2014 - 15 U 15/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Stimmventil mit Filter

  • LG Düsseldorf, 25.08.2022 - 4a O 70/18

    Schlossgehäuse

  • LG Düsseldorf, 08.03.2018 - 4c O 8/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 4a O 45/19

    Spanabhebendes Werkzeug

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20051
OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,20051)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,20051)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 2 U 23/13 (https://dejure.org/2013,20051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; VVG § 115 Abs. 1; ZPO § 256
    Vorweggenommener Deckungsprozess nur bei Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs oder einer gleichstehenden Ungewissheit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 Abs. 1
    Rechtsschutzbedürfnis für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorweggenommener Deckungsprozess des Geschädigten gegen einen Privathaftpflichtversicherer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelmäßig kein rechtliches Interesse für vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 347
  • NZV 2014, 89
  • VersR 2014, 54
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers fehlt es regelmäßig an einem rechtlichen Interesse; etwas Anderes kann allenfalls bei der Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs (Vergleiche BGH, 15. November 2000, IV ZR 223/99, VersR 2001, 90) bzw. bei einer dem Verlust gleichstehenden Ungewissheit (in Abgrenzung zu BGH, 22. Juli 2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485) gelten.(Rn.34).

    In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen im Übrigen nicht statt, sondern es ist grundsätzlich die Richtigkeit der Behauptungen des Geschädigten zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2010, 12 U 99/09; Retter in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskomm. z. Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 100 Rn. 72; Betz in: Veith/ Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 76).

    Dies ist angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer insolvent ist und weder der Versicherungsnehmer noch der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter gegen eine unberechtigte Deckungsversagung vorgehen und deshalb (auch ohne Verweigerung der Übernahme des Rechtsschutzes durch den Haftpflichtversicherer) der Rechtsverlust durch Verjährung droht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001.90 - in juris Tz. 10 m.w.N.; OLG Celle, Urteil v. 05.07.2012, 8 U 28/12 VersR 2013, 750).

  • BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers fehlt es regelmäßig an einem rechtlichen Interesse; etwas Anderes kann allenfalls bei der Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs (Vergleiche BGH, 15. November 2000, IV ZR 223/99, VersR 2001, 90) bzw. bei einer dem Verlust gleichstehenden Ungewissheit (in Abgrenzung zu BGH, 22. Juli 2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485) gelten.(Rn.34).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung angenommen, dass der Geschädigte ein eigenes rechtliches Interesse i.S. von § 256 ZPO an der Feststellung, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe, auch dann haben kann, wenn der Versicherer auf seine Anfrage, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 - in juris Tz. 2).

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 28/12

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Versicherers auf fehlende

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Dies ist angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer insolvent ist und weder der Versicherungsnehmer noch der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter gegen eine unberechtigte Deckungsversagung vorgehen und deshalb (auch ohne Verweigerung der Übernahme des Rechtsschutzes durch den Haftpflichtversicherer) der Rechtsverlust durch Verjährung droht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001.90 - in juris Tz. 10 m.w.N.; OLG Celle, Urteil v. 05.07.2012, 8 U 28/12 VersR 2013, 750).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06

    Feststellungsinteresse für die Klage eines Transportversicherers gegen den

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Dem Deckungsprozess war ein Haftpflichtprozess gegen den Schädiger vorausgegangen, der wegen der Insolvenz des Schädigers unterbrochen war (vgl. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006, I-18 U 17/06 - zitiert nach juris).
  • BGH, 30.05.1984 - IVa ZR 205/83

    Bestehen eines Feststellungsinteresses wenn festgestellt werden soll, ob sich

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht eindeutig entzogen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 30.05.1984, IVa ZR 205/83, VersR 1984, 787).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2010 - 3 U 21/10

    Haftpflichtversicherung: Darlegungs- und Beweislast für die vorsätzliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Im Falle eines erfolgreichen Haftpflichtprozesses der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten müsste die Klägerin u.U. mangels Bindungswirkung dieser Feststellungen erneut Deckungsklage erheben; erst in diesem - nachlaufenden - Deckungsprozess wäre dann u.U. Beweis zu erheben über die streitige Frage, ob die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 103 VVG vorlagen oder nicht (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008, IV ZR 272/06, VersR 2009, 517; OLG Frankfurt, Urteil v. 02.07.2010, 3 U 21/10, VersR 2011, 1314).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2010 - 12 U 99/09

    Architektenhaftpflichtversicherung: Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen im Übrigen nicht statt, sondern es ist grundsätzlich die Richtigkeit der Behauptungen des Geschädigten zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2010, 12 U 99/09; Retter in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskomm. z. Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 100 Rn. 72; Betz in: Veith/ Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 76).
  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 126/02

    Voraussetzungen der Bindungswirkung der Feststellungen im vorangegangenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess haben im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität besteht (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.09.1992, IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276; Urteil v. 18.02.2004, IV ZR 126/02, VersR 2004, 590).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Der Schädiger hat jedoch als Versicherungsnehmer Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob der Versicherer im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2007, IV ZR 149/03, BGHZ 171, 56).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13
    Die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess haben im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität besteht (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.09.1992, IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276; Urteil v. 18.02.2004, IV ZR 126/02, VersR 2004, 590).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 12 U 432/04

    Haftpflichtversicherung: Zulässiger Feststellungsantrag im Deckungsprozess;

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 272/06

    Haftpflichtversicherung - Das müssen Sie bei der Haftpflichtversicherung zur

  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16

    Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten

    Darüber hinaus lässt das Trennungsprinzip aber auch einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu, wenngleich ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger voraussetzt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 23/13, juris Rn. 33).
  • OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15

    Zulässigkeit einer vorweg genommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den

    Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand des Klägers, die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.07.2013 - 2 U 23/13 - (VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 - 36) sei aufgrund der Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Falle der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers und die entwickelten Ausnahmefälle inhaltlich falsch.

    Das OLG Naumburg gibt die nach der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmefälle zutreffend wieder (OLG Naumburg, Urt. v. 25.07.2013 - 2 U 23/13 -, VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 - 36).

  • LG Bochum, 01.10.2014 - 9 S 108/14

    Interessenkonflikt im Haftpflichtprozess bei Vertretung des Versicherers und des

    Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.3.2013, Az. 2 U 23/13, geht - worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat - fehl.

    (vgl. OLG Naumburg vom 25.3.2013, Az. 2 U 23/13).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2023 - 9a O 154/23

    Managerhaftpflichtversicherung: Markus Braun unterliegt im Rechtsstreit mit Swiss

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz eindeutig abgelehnt hat (OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013, 2 U 23/13, r+s 2013, 431).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 3 U 189/16

    Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes im Rahmen einer

    Denn da der Haftpflichtversicherer nicht lediglich die Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche in eigener Zuständigkeit, kommt es für den Deckungsanspruch nicht darauf an, ob der erhobene Haftpflichtanspruch begründet ist (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 347, 348).
  • OLG Stuttgart, 07.05.2020 - 7 U 504/19

    All-Risk-Versicherung: Direktanspruch eines Generalunternehmers bei

    aa) Grundsätzlich begründet das Interesse des Geschädigten, sich über die Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs vorab zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten Deckungsschutz-Feststellungsklage (vgl. dazu nur OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013 - 2 U 23/13, NJW-RR 2014, 347).
  • LG Regensburg, 20.07.2016 - 3 O 5/16

    Pflichthaftpflichtversicherung: Feststellungsklage des Geschädigten gegen den

    Vielmehr sind insoweit die Angaben des Geschädigten zu unterstellen (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 347).
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Rechtsprechung
   BSG, 22.04.2013 - B 2 U 23/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9164
BSG, 22.04.2013 - B 2 U 23/13 B (https://dejure.org/2013,9164)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2013 - B 2 U 23/13 B (https://dejure.org/2013,9164)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2013 - B 2 U 23/13 B (https://dejure.org/2013,9164)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Trier - S 6 U 184/06
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 4 U 194/10
  • BSG, 22.04.2013 - B 2 U 23/13 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 22.04.2013 - B 2 U 23/13 B
    Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 = FamRZ 2011, 540).
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