Weitere Entscheidung unten: BSG, 09.03.2017

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16   

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https://dejure.org/2017,10822
OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16 (https://dejure.org/2017,10822)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 (https://dejure.org/2017,10822)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. März 2017 - 2 U 296/16 (https://dejure.org/2017,10822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 S 1 Nr 2 BGB, § 308 Nr 1 BGB
    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 1, 4 und 5, § 309 Nr. 2, 8 und 12, § 632a Abs. 1 und 3, § 640 Abs. 1 Satz 2, § 641 Abs. 1 und 3, §§ 648, 648a
    Untersagung der Verwendung von Klauseln in Vertrag über Fertighausherstellung wegen deren AGB-rechtlicher Unwirksamkeit

  • baurechtsiegen.de

    Formularklauseln in Fertighausvertrag - Wirksamkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einseitiger Fertighausvertrag - Bauherren-Schutzverband bringt Vertragsklauseln eines Fertighausanbieters zu Fall

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Änderungsvorbehalt in Fertighausvertrag Wirksam?

Besprechungen u.ä. (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Tatsachenbestätigungen in einem Fertighausvertrag (IBR 2017, 1033)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abnahme durch Ingebrauchnahme! (IBR 2017, 321)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fertighaus-Erwerber muss bei fehlenden Restleistungen und Mängeln nicht zahlen! (IBR 2017, 320)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungsvorbehalte sind unwirksam! (IBR 2017, 435)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fertighaus-Verkäufer kann sich Anspruch auf Darlehensauszahlung nicht abtreten lassen! (IBR 2017, 322)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerber muss Mängel nicht unverzüglich rügen! (IBR 2017, 436)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 27.05.2010 - VII ZR 165/09

    Zur Sicherheitenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Hierbei ist von folgenden gefestigten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGH NJW 2010, 2272 Rn. 23; 2013, 219 Rn. 19; 2016, 1382 Rn. 21 m.w.N.):.

    Ungeachtet des Abweichungsverbots (§ 648a Abs. 7 BGB) wie auch der Privilegierung von privaten Bauherrn (§ 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB) hat der Bundesgerichtshof allerdings erkannt, dass sich der (Fertighaus-)Hersteller auch von einem Verbraucher durch vorformulierte Vertragsbedingungen einen umfassenden - adäquaten - Sicherungsanspruch rechtswirksam versprechen lassen dürfe (BGH NJW 2010, 2272; Voit a.a.O. § 648a Rn. 33).

    Die Abwägung der beiderseitigen Interessen, nämlich auf Seiten des Bauherrn die Vermeidung einer zusätzlichen Belastung (Avalprovision) und auf Seiten der Beklagten die starke Absicherung der Werklohnforderung, ergebe bei der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) ein Gleichgewicht und damit die Rechtswirksamkeit der Sicherungsklausel (BGH NJW 2010, 2272 Rn. 27).

    d) Der verbleibende und im Übrigen vom Kläger ausdrücklich unbeanstandet gelassene Restbestand ist hingegen sprachlich und inhaltlich teil- und damit trennbar; die Regelung der zu Gunsten des Unternehmens zu stellenden Sicherheit(en) behält einen selbständigen und insofern im Lichte des (Verbraucher-)Schutzzwecks auch unbedenklichen Sinn (BGH NJW 2010, 2272; Voit a.a.O. § 648a Rn. 33).

  • BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Hierbei ist von folgenden gefestigten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGH NJW 2010, 2272 Rn. 23; 2013, 219 Rn. 19; 2016, 1382 Rn. 21 m.w.N.):.

    Durch die Trennung von nach dem gesetzlichen Konzept zusammenhängenden, eng verknüpften Rechten kann der im Werkvertragsrecht nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf den abzustellen ist, in die Irre geleitet und dadurch davon abgehalten werden, seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen (BGH NJW 2013, 219).

    Insofern zu beanstanden ist mithin, was im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, gerade die "Auftrennung des (zwingenden) Sachzusammenhangs" (BGH NJW 2013, 219 Rn. 23).

    Die für den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor; aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei Vertragsdurchführung (BGH NJW 2013, 219 Rn. 24).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGH NJW-RR 2008, 134 Rn. 15; NJW 2005, 3420 Rn. 18; KG NJOZ 2013, 821; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 308 BGB Rn. 10).

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (BGH NJW-RR 2008, 134 Rn. 19; BeckOGK/ Zschieschack [Stand: November 2016] BGB § 307 Rn. 30 ff.).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann; die - wie hier - bloße Wiedergabe des gesetzlich vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs ( "sofern [...] Änderungen für den Bauherrn zumutbar " ) kann nicht genügen (vgl. BGH NJW 2008, 360 Rn. 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1391 Rn. 28 ff.; BeckOGK/ Weiler [Stand: September 2016] BGB § 308 Rn. 126 f.).

    Damit ermöglicht die Klausel eine freie (sogar: willkürliche) Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zu seinen Gunsten; dies widerstreitet den berechtigten Interessen des Bauherrn (BGH NJW 2008, 360, 363).

  • BGH, 16.09.1993 - VII ZR 206/92

    Formularklauseln beim Bauvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung seit jeher formularmäßig vereinbarte Sicherheiten beanstandet, so etwa bei der Bürgschaft oder Hinterlegung auf erstes Anfordern (vgl. BGH NJW-RR 2008, 830) oder der unwiderruflichen Zahlungsanweisung (BGH NJW 1984, 2816; 1993, 3264).
  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung seit jeher formularmäßig vereinbarte Sicherheiten beanstandet, so etwa bei der Bürgschaft oder Hinterlegung auf erstes Anfordern (vgl. BGH NJW-RR 2008, 830) oder der unwiderruflichen Zahlungsanweisung (BGH NJW 1984, 2816; 1993, 3264).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    a) Die Frist für die Erbringung einer Leistung ist i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt, wenn sie der Kunde berechnen kann; dies ist der Fall, wenn der Beginn der Frist ausschließlich von einem Ereignis im Bereich des Kunden abhängig ist (BGH NJW 1985, 855; MüKoBGB/Wurmnest a.a.O. § 308 Nr. 1 Rn. 22).
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82

    Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Der (Fertig-)Hausvertrag unterfällt insgesamt dem Werkvertragsrecht; eine Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages in mehrere Einzelleistungen widerspräche seinem Wesen (BGHZ 87, 112 = NJW 1983, 1489).
  • BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79

    Bausatzverträge - Abzahlungsgesetz

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    Dies gilt auch für den Vertrag über ein Ausbauhaus; um einen bloßen Bausatzvertrag handelt es hier nicht (vgl. BGH NJW 1981, 453; 2006, 904; Voit a.a.O. § 631 Rn. 16).
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZR 139/71

    Verzug des Bauunternehmers vor Erteilung der Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
    b) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen; solange die Baugenehmigung nicht erteilt ist, kann der Bauunternehmer mit der Erfüllung seiner Bauleistungspflicht nicht in Verzug geraten, weil der Anspruch des Bauherrn auf Herstellung des Werks noch nicht fällig ist (BGH NJW 1974, 1080; NJW-RR 2001, 806; Unberath in: Bamberger/Roth a.a.O. § 271 Rn. 19).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 377/83

    Ingebrauchnahme der Leistung - Lauf der Verjährungsfrist

  • BGH, 28.10.2004 - VII ZR 385/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von

  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 183/04

    Rechte des Verbrauchers zum Widerruf eines Vertrages über die Lieferung und

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04

    Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf bis dahin

  • BGH, 28.02.2008 - VII ZR 51/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 212/07

    Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer

  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 175/09

    Konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Werkleistung: Berücksichtigung

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14

    Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen

  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

  • BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470/99

    Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12

    Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

  • BGH, 26.09.2002 - VII ZR 290/01

    Pflichten des Architekten bei Erstellung einer Genehmigungsplanung; Risiko der

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99

    Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 200/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Bauausführung in einem

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Richtigkeit zur Lieferung von Einbau- und

  • OLG Schleswig, 30.03.2007 - 17 U 21/07

    Keine Abschlagszahlung nach § 632 a BGB ohne Abnahmereife

  • OLG Naumburg, 14.06.2006 - 6 U 111/05

    Genehmigungsrisiko zu Lasten des Architekten bei Verpflichtung zur Erstellung

  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 58/08

    Bauvertrag: Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei Verlangen von

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen

  • OLG Koblenz, 17.09.1993 - 2 U 1694/91

    Von Amts wegen zu prüfende Klagebefugnis eines klagenden Vereins; Erstreckung des

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

  • KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12

    Flugbeförderungsbedingungen: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 123/12

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung zur nachträglichen Änderung

  • OLG Frankfurt, 28.10.2020 - 29 U 146/19

    Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam

    § 309 Nr. 12b BGB ist dann erfüllt, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat oder auch nur das prozessuale Risiko erhöht, dass die Beweislast, die in Bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH, NJW 1990, 761, 765; OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16, BeckRS 2017, 111351, Rn. 16).
  • OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22

    Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig

    Die Frist für die Erbringung einer Leistung ist i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt, wenn sie der Kunde berechnen kann; dies ist der Fall, wenn der Beginn der Frist ausschließlich von einem Ereignis im Bereich des Kunden abhängig ist (BGH NJW 1985, 855 ; Senatsurteil vom 2. März 2017 - 2 U 296/16 - juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19 - juris Rn. 130; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 308 Nr. 1 Rn. 22).

    Sie wälzt Kostensteigerungen wegen nachträglicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen ohne jede Einschränkung oder Differenzierung und unter Außerachtlassung der Planungsverantwortung und des Kalkulationsrisikos der Beklagten stets automatisch auf den Bauherrn ab (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 55).

    Wenn sich in einer streitigen Klausel mehrere inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen finden, die trotz des äußeren sprachlichen Zusammenhangs Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, ist es möglich nur Teile der Klausel für unwirksam zu erklären (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 306 Rn. 23; Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 47).

    Jedenfalls erlaubt die Formulierung - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - das Verständnis, dass Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind und vermag diesen deshalb im Sicherungsfall mit Wahrscheinlichkeit davon abzuhalten, seine berechtigten - in der Klausel nicht erwähnten - Ansprüche oder Gegenrechte (§§ 273, 320 ; 633 ff. BGB ) geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 75).

    Dadurch wird der Bauherr unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 111).

    Zudem ist die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) und auch deshalb unwirksam, weil das Ausmaß und die (zeitliche) Begrenzung der treuhänderischen (Innen-)Bindung völlig unklar bleibt, insbesondere im Blick auf die Frage nach dem Entfallen des Sicherungszwecks und der Freigabeverpflichtung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 76).

    Der Unterlassungsanspruch umfasst auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (BGH WM 2015, 519 Rn. 20; 2016, 35 Rn. 34; Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 113).

  • OLG Koblenz, 05.01.2022 - 2 W 427/21

    Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstößen gegen ein rechtskräftiges

    Mit Urteil des OLG Koblenz - 2 U 296/16 - wurde die Schuldnerin u.a. verurteilt:.

    gegen die Schuldnerin und Antragsgegnerin auf Grund sechs Zuwiderhandlungen gegen den Tenor zu 1.g) des Urteils des OLG Koblenz vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 - ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld von jeweils bis zur Höhe von 250.000 EUR oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin und Antragsgegnerin festzusetzten;.

    Die Schuldnerin und Antragsgegnerin zu verurteilen, mit Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des 31.12.2022 für den Schadensausgleich weiterer Zuwiderhandlungen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Sicherheit, mindestens aber in Höhe von 500.000 EUR, für den Schadensausgleich der durch weitere Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Tenor zu 1.g) des Urteils des OLG Koblenz vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 - geschädigten Vertragsteile zu leisten.

    Sie hat in sechs Fällen gegen das ín dem Urteil des OLG Koblenz - 2 U 296/16 - unter 1.g) ausgesprochene Unterlassensgebot verstoßen, indem sie sechs Kunden, die bereits mit ihr einen Bauvertrag geschlossen hatten, ein Formular für die Abtretung von Auszahlungsansprüchen (Anlage AST 1, Bl. 310) übersandte verbunden mit dem Angebot, die nach dem Bauvertrag geschuldete Bankbürgschaft durch eine solche Abtretung zu ersetzen.

  • LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18

    Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bei erheblichen Mängeln!

    Unwesentliche Mängel hindern den Anspruch auf eine Abschlagszahlung zwar nicht (§ 632 a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.); bei einer Leistung, die erhebliche Mängel aufweist, besteht demgegenüber auf Grundlage von § 632 a Abs. 1 BGB a.F. kein Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BSG, 09.03.2017 - B 2 U 296/16 B   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 U 4281/18
    Die hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats hat das BSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 09.03.2017 - B 2 U 296/16 B -).

    Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der mit Bescheid vom 08.02.2008 und Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 erfolgten Ablehnung der Anerkennung von BKen nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV, die nach dem Gerichtsbescheid des SG vom 22.07.2009, dem Urteil des erkennenden Senats vom 14.11.2016 und der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG - Beschluss vom 09.03.2017 - B 2 U 296/16 B -) bestandskräftig ist.

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