Weitere Entscheidung unten: BSG, 09.07.2018

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18   

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https://dejure.org/2018,53544
OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18 (https://dejure.org/2018,53544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2018 - 2 U 37/18 (https://dejure.org/2018,53544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 2 U 37/18 (https://dejure.org/2018,53544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3
    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen, Gold und anderen Edelmetallen befassten Unternehmens als "Scheideanstalt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Irreführung, wenn ein Unternehmen mit dem Zusatz "Anstalt" auftritt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Firmierung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit dem Zusatz "Anstalt"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Anstalt" kann irreführend sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Werbung mit Bezeichnung "Anstalt" kann irreführend sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 301
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18
    Die für die Annahme der Klagebefugnis i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 1079, 1080 - Bundesdruckerei).

    Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei).

    Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; GRUR 2012, 1273 - Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.42).

    Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht (mehr) in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, GRUR 2003, 448, 449 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 - Bundesdruckerei).

    Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; BGH, GRUR 2007, 1079, 1081 - Bundesdruckerei; BGH, GRUR 2012, 1273 - Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5 Rz. 1.171).

    In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, GRUR 2000, 239, 241 - Last-Minute-Reise; BGH, GRUR 2007, 1079, 1081 - Bundesdruckerei).

    Daneben steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Löschung der Firma als Beseitigungsanspruch zu (BGH, GRUR 2007, 1079, 1083 - Bundesdruckerei).

    Dass die Beklagten spätestens seit dem landgerichtlichen Urteil wissen, dass sie möglicherweise dazu verpflichtet sind, die Firmierung der Beklagten zu 1) zu ändern, steht der Gewährung einer Aufbrauchfrist nicht per se entgegen (BGH, GRUR 2007, 1079, 1083 - Bundesdruckerei).

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 228/10

    Stadtwerke Wolfsburg

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18
    Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; GRUR 2012, 1273 - Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.42).

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmensbezeichnung irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die entsprechende Unternehmensbezeichnung versteht (BGH, GRUR 2012, 1273, 1273 - Stadtwerke Wolfsburg).

    Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; BGH, GRUR 2007, 1079, 1081 - Bundesdruckerei; BGH, GRUR 2012, 1273 - Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5 Rz. 1.171).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 194, 314 = GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2016, 292 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; GRUR 2016, 1301 - Kinderstube).

    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; GRUR 2007, 161 = NJW-RR 2007, 337 - dentalästhetika II; GRUR 2001, 181 = NJW 2001, 1791 - dentalästhetika I).

    Richtet sich die Klage gegen eine konkrete Verletzungsform und beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchem Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401, 403 Rz. 24 - Biomineralwasser).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    Der Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (vgl. BGH, GRUR 2003, 448, 449 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 - Bundesdruckerei; GRUR 2021, 746 Rn. 24 - Dr. Z.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 301 - Anstalt).

    Mit Blick auf den Anklang an den "Wissenschaftlichen Dienst" des Bundestags erwartet der angesprochene Verkehr indes nicht, dass der so bezeichnete Wissenschaftliche Dienst öffentlich getragen beziehungsweise eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal dienende Stelle, nicht aber ein privater Gewerbebetrieb sei (vgl. BGH, GRUR 1987, 365 - Gemologisches Institut; GRUR 2012, 1273 Rn. 23 - Stadtwerke Wolfsburg; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 301 - Anstalt).

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19

    Zulässigkeit des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im

    Grundsätzlich hat sich derjenige, der in der Vorinstanz verurteilt wurde, auch auf einen ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzustellen, so dass die Interessenlage in den Rechtsmittelinstanzen häufig die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist nicht gebietet (zum UWG: BGH, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18; Teplitzky, a.a.O., Rz. 56; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rz. 1.67).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 3/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters Fehlendes

    Der entsprechende Vortrag ist nicht neu i.S.d. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO, sondern vertieft lediglich das bereits erstinstanzlich schlüssige Vorbringen der Beklagten, die Wangenteile der angegriffenen Ausführungsformen seien lediglich um 180° gebogen, nicht aber gefaltet (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2015, 1109; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18).
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Rechtsprechung
   BSG, 09.07.2018 - B 2 U 37/18 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24740
BSG, 09.07.2018 - B 2 U 37/18 B (https://dejure.org/2018,24740)
BSG, Entscheidung vom 09.07.2018 - B 2 U 37/18 B (https://dejure.org/2018,24740)
BSG, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - B 2 U 37/18 B (https://dejure.org/2018,24740)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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