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   OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - I-2 U 39/03   

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OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - I-2 U 39/03 (https://dejure.org/2005,2658)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2005 - I-2 U 39/03 (https://dejure.org/2005,2658)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - I-2 U 39/03 (https://dejure.org/2005,2658)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz in Form der Herausgabe eines Verletzergewinns wegen der Verletzung eines Patents; Inverkehrbringen von patentverletzenden Vorrichtungen; Anspruch auf den durch die Benutzung eines Patents erzielten Gewinn; Beruhen eines Schadensersatzanspruchs ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Verletzerverlust

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § ... 260; ; BGB § 261; ; BGB § 667; ; BGB § 668; ; BGB § 687 Abs. 2; ; ZPO § 139; ; ZPO § 139 Abs. 2; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 546; ; GeschmG § 14 a; ; GeschmG § 14 a Abs. 1; ; GeschmG § 14 a Abs. 1 S. 2; ; PatG § 139; ; PatG § 139 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des Verletzergewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 14. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung durch die für das Geschmacksmusterrecht ergangene Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. November 2000 (Az:: I ZR 246/98 - "Gemeinkostenanteil") die Überprüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Verletzung des gewerblichen Schutzrechtes und erzieltem Gewinn des Verletzers nicht entbehrlich geworden sei.

    An diesen, für das Patentrecht und - wie dargetan - auch für das Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätzen hat die für das Geschmacksmusterrecht ergangene Entscheidung des I. Zivilsenats "Gemeinkostenanteil" (BGHZ 145, 366 ff = GRUR 2001, 329 ff) nichts geändert.

    Im Gegenteil wird in dieser Entscheidung unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung betont, der Verletzergewinn sei nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruhe (GRUR 2001, 329, 332 ,li.

    Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung insofern hat, als es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, ob und inwieweit die Grundsätze der zum Geschmacksmusterrecht (§ 14 a Abs. 1 S. 2 GeschmMG) ergangenen Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 366-376 = GRUR 2001, 329 -332) für das Patentrecht (§ 139 Abs. 2 PatG: Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns ) Geltung beanspruchen und inwieweit neue Verteidigungsmittel in einem Höheverfahren wegen Patentverletzung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 19/92

    Rechnungslegung durch Patentverletzer - Darlegungs- und Beweislast - Mogul-Anlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landgericht zu Recht nicht die in der Rechnungslegung der Beklagten aufgeführten, angeblich den Gewinn mindernden Positionen "Lagerhaltungskosten in Höhe von 10 % der Materialkosten, also insgesamt DM 92.705,25" und "Gemeinkostenzuschlag von 45 % der Herstellkosten, nämlich 38 x DM 9.618,58 (= DM 365.506,04) und 18 x DM 9.820,98 (= DM 176.777,64) = insgesamt DM 542.283,68" berücksichtigt, da in der Rechnungslegung der Beklagten, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat (vgl. BGH GRUR 1993, 897 - Mogul-Anlage), die angeblich auf die Verletzungsgegenstände entfallenden Gemein- und Fixkosten lediglich mit pauschalen Prozentangaben angegeben worden sind, jedoch nicht dargelegt worden ist, dass Lagerhaltungskosten in Höhe von insgesamt DM 92.705,25 und Gemeinkosten in Höhe von DM 542.283,68 nur den Verletzungsgegenständen zuzuordnen sind, was jedoch nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" Sache des Verletzers ist, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.

    Es obliegt ihm, den für die Berechtigung der Korrektur wesentlichen Sachverhalt (substantiiert) vorzutragen (BGH GRUR 1993, 897 - Mogul-Anlage).

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhafter rechtswidriger Patentverletzung fordern kann, neben der Berechnung des Schadens in Form der Berechnung des Ersatzes des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns zu (vgl. u.a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II).

    Er muss in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber gebührt (vgl. BGH GRUR 1962, 509- 515 - Dia-Rähmchen II).

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144, 187, 192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel), kann auch der auf Benutzung des fremden Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer wertenden Entscheidung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Auch im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Tchibo/Rolex II" (BGHZ 119, 20 ff = BGH GRUR 1993, 55 ff), in der es um Schadensersatz wegen sklavischer Nachbildung einer hochpreisigen Rolex-Uhr durch eine von einem Kaffeeröster zu einem Preis von DM 39, 95 vertriebene Uhr ging und bei der Schadensersatz u. a. in Form der Berechnung nach dem Verletzergewinn geltend gemacht wurde, davon ausgegangen, dass nicht ohne weiteres der volle Gewinn zu erstatten sei, den die Beklagte aus dem rechtsverletzenden Verkauf gezogen habe, sondern lediglich auf den Teil des Gewinns abgestellt werden könne, der "ursächlich darauf zurückzuführen" (Unterstreichung hinzugefügt) sei, dass die von der Beklagten veräußerten Uhren ein dem Erzeugnis der Klägerin nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes - aufwiesen.
  • OLG Düsseldorf, 17.04.1980 - 2 U 106/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144, 187, 192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel), kann auch der auf Benutzung des fremden Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer wertenden Entscheidung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Das ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; sowie Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9 Rdn. 1.45).
  • RG, 21.03.1934 - I 165/33

    1. Wann kann der Patentinhaber, der eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144, 187, 192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel), kann auch der auf Benutzung des fremden Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer wertenden Entscheidung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Dabei dehnt, wie der für Patentsachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 17. April 1997 (WRP 1997, 957, 960 = GRUR 1997, 741, 743 - Chinaherde) ausgeführt hat, die Vorschrift des § 287 ZPO für die Feststellung der Schadenshöhe, um die es hier letztlich geht, das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus.
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1997 - 2 U 116/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
    Zum Beispiel hat er in seinem Urteil vom 13. November 1997 (Az: 2 U 116/96), veröffentlicht in Mitt.
  • LG Düsseldorf, 14.10.1999 - 4 O 362/98

    Verplichtung zur Gebrauchsunterlassung eines Patetentgegenstands wegen

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60

    Kreuzbodenventilsäcke II

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Der Senat schließt sich der entsprechenden Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 201 - Getränketräger; LG Düsseldorf InstGE 1, 276 - Klemmring; LG München, InstGE 3, 48 - Rasenwabe) und überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2660; Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rn. 124; Grabinski, GRUR 2009, 260/262; Benkard/Rogge/Grabinski, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn 73; Pitz in: Fitz/Lutzner/Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Aufl., § 139 Rn 130; Mes, Kommentar zum Patentgesetz, 3. Aufl., § 139 Rn 144; kritisch Haft/Lunze, Mitt. 2006, 193 ff; kritisch Meier-Beck, WRP 2012, 503/505) an.

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Hinsichtlich der Patentanmeldung EP 1 542 AAR A2 und der Patentschrift EP 1 548 AAQ B1 braucht nicht geklärt zu werden, ob bei der gebotenen wertenden Betrachtung Ausweichmöglichkeiten, die selbst Schutzrechte verletzen, den Kausalanteil nicht verringern (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter, Rn. 96 bei juris), weil beide Erfindungen im Verletzungszeitraum rechtmäßig genutzt werden durften.

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

    Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung - soweit möglich - objektiv ermittelt werden müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt.

    a) Die von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Gemeinkostenanteil (BGHZ 145, 366ff. = GRUR 2001, 329ff.) für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grundsätze sind im Wesentlichen auf das Patentrecht - und wie zu ergänzen ist: auch auf das Gebrauchsmusterrecht - zu übertragen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. - Lifter).

    Der herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, d.h. einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 - Lifter).

    Im Gegensatz zu den Verletzungsgegenständen, die den obergerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251ff.) und Schwerlastregal II (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff.) zugrunde lagen, handelt es sich bei den hier schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen um Gebrauchsgegenstände, deren technische Gestaltung die Beklagte zu 1) nicht eigens werblich herausgestellt hat.

    Es entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 - Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitprägend für den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung hätte greifen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu.

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf InstGE 5, 251 - Lifter).
  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

    Diese vom I. Zivilsenat des BGH für das Geschmacksmusterrecht aufgestellten und später auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckten (BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) Grundsätze sind auch für die Schadensberechnung nach einer Patentverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251 - Lifter).

    Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Anteilsschätzung ist die Frage zu klären, in welchem Umfang der Gewinn in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Klagepatent geschützten Lehre steht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 266 ff. - Lifter): Dabei sind im Rahmen einer wertenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles und die Faktoren, die den Kaufentschluss der Abnehmer beeinflusst haben, gegeneinander abzuwägen.

    Ferner stehen der Klägerin bis zum 10.8.2009 die aus dem Urteilstenor zu I.1 näher ersichtlichen Verwendungszinsen gemäß § 668 BGB analog zu (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 194, 204 - Schwerlastregal II), deren Höhe gemäß § 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen ist, weil die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgeschäfte i.S.v. § 343 HGB waren.

  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - I-15 U 34/14 - S. 58 - Funkarmbanduhren; Kammer, Urteil vom 29.9.2015 - 4a O 49/14 - Rn. 74 bei Juris).

    Denn letztlich dienen alle Berechnungsmethoden der Bemessung desselben Schadens (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 Rn. [39] - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2005 - I-2 U 39/03 - Rn.113 bei Juris = InstGE 5, 251 - Lifter).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 15 U 33/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ausschneiden

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; Senat, Urteil vom 14.02.2019 - I-15 U 60/15; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 263/10

    Fahrradschloss

    Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung - soweit möglich - objektiv ermittelt werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt. 2006, 535, 537 - Lifter).
  • LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07

    Geschmacksmusterverletzung: Herausgabe des Verletzergewinns in der Lieferkette

    Dies folgt unter Berücksichtigung der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des BGH bereits aus dem Umstand, dass diese Kosten keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände sind, sondern Gemeinkosten, die dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht entgegengestellt werden können (vgl. z.B. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, Rn. 33 - Lifter ; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2003, Az. 4 O 17/02 - Schüttvorrichtung ).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

    Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung - soweit möglich - objektiv ermittelt werden müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt. 2006, 535, 537 - Lifter).
  • LG Mannheim, 21.04.2006 - 7 O 208/05

    Herauszugebender Verletzergewinn bei Produktion patentverletzender Ware:

    Die Gemeinkostenentscheidung des Bundesgerichtshofs kann mithin nicht so verstanden werden, dass der Verletzergewinn unabhängig von der Ursächlichkeit der Verletzung für den Gewinn herauszugeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Frankfurt, GRUR 2003, 274; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 9, Rdnr. 1.45; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage 2003, vor §§ 14-19, Rdnr. 114).
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Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R   

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrklasse - Herabsetzungsverfahren - erheblich abweichende Betriebsweise - Einzelfälle - besondere Arbeitsschutzmaßnahme - Gefahrtarif 1998 - Verwaltungsberufsgenossenschaft - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge einer Berufsgenossenschaft; Anspruch eines Unternehmens der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Herabsetzung der Gefahrklasse; Begriff der "Einzelfälle" im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Judicialis

    SGB VII § 162; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de

    RVO § 725 Abs. 2; SGB VII § 162 Abs. 1
    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) durch die Urteile vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff) entschieden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff), beruht die Regelung im Gefahrtarif 95 der Beklagten in Teil II Nr. 2, wonach die BG die Gefahrklasse herabsetzen oder heraufsetzen kann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und steht mit dieser in Einklang.

    Denn bei dem von der Klägerin selbst dargestellten prozentualen Anteil von Betrieben, die diese Betriebsweise eingeführt haben, handelt es sich nicht mehr um Einzelfälle iS der zitierten Bestimmung des Gefahrtarifs 98. In den Entscheidungen vom 6. Mai 2003 (aaO) hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Einzelfälle" sowohl zahlenmäßig als auch qualitativ zu verstehen ist.

    Die Korrekturmöglichkeit soll auf einzelne aus dem Rahmen fallende Betriebe beschränkt bleiben, die wegen spezifischer Besonderheiten ein vom Durchschnitt ihrer Unternehmensart erheblich nach oben oder unten abweichendes Unfallrisiko aufweisen; sie darf dagegen nicht dazu führen, dass für eine größere Zahl von Unternehmen, die sich durch eine bestimmte gemeinsame Betriebsweise von den anderen der Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen unterscheiden, über den Weg der Herabsetzung eine eigene Gefahrklasse festgesetzt und damit im Ergebnis die vom Gesetz in § 157 Abs. 2 SGB VII vorgeschriebene Gliederung in ausreichend große, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich gewährleistende Gefahrgemeinschaften unterlaufen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2003, aaO; BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff).

    Ebenso (keine Einzelfälle) hat der Senat in dem Verfahren von drei Niederlassungen eines Unternehmens der privaten Versicherungswirtschaft, die über keinen eigenen Außendienst verfügten, entschieden (BSG Urteile vom 6. Mai 2003, aaO).

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) durch die Urteile vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff) entschieden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff), beruht die Regelung im Gefahrtarif 95 der Beklagten in Teil II Nr. 2, wonach die BG die Gefahrklasse herabsetzen oder heraufsetzen kann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und steht mit dieser in Einklang.

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Die Korrekturmöglichkeit soll auf einzelne aus dem Rahmen fallende Betriebe beschränkt bleiben, die wegen spezifischer Besonderheiten ein vom Durchschnitt ihrer Unternehmensart erheblich nach oben oder unten abweichendes Unfallrisiko aufweisen; sie darf dagegen nicht dazu führen, dass für eine größere Zahl von Unternehmen, die sich durch eine bestimmte gemeinsame Betriebsweise von den anderen der Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen unterscheiden, über den Weg der Herabsetzung eine eigene Gefahrklasse festgesetzt und damit im Ergebnis die vom Gesetz in § 157 Abs. 2 SGB VII vorgeschriebene Gliederung in ausreichend große, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich gewährleistende Gefahrgemeinschaften unterlaufen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2003, aaO; BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2006 - L 8 U 60/05

    gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Zuschlags-Nachlass-Verfahren -

    Hieran hält er angesichts der Rspr. des BSG (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff sowie Urteile vom 11. November 2003 - Az.: B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff und vom 22. Juni 2004 - Az.: B 2 U 39/03 - Die Beiträge, Beilage 2004, 353 ff) nicht mehr fest.

    (vgl.: die o.a. Urteile des BSG, vom 6. Mai 2003, BSG, l vom 11. November 2003 sowie vom 22. Juni 2004 B 2 U 39/03 R).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.08.2005 - L 2 U 39/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Gefahrtarif

    Mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifes der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG-Urteil vom 24.6.2003 B 2 U 21/02 R, Urteile vom 24.2.2004 B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R, Urteile vom 22.6.2004 B 2 U 2/03 R, B 2 U 39/03 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 5373/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 1 SGB

    Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedürfe es nicht (Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 39/03 R - a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2005 - L 17 U 156/04

    Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Antrag auf Herabsetzung

    Das SGB VII hat das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundlegend geändert, sondern das zuvor geltende Recht der RVO im Wesentlichen übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110, 112), wie auch das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat (BSG, Urteile vom 06. Mai. 2003, B 2 U 7/02 R, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R , HVBG-Info 2003, 2003ff. sowie vom 22. Juni 2004, B 2 U 39/03 R, ZfS 2004, 238).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2007 - L 3 U 189/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung der Gefahrklasse -

    Es ist deshalb fraglich, ob sich die Beklagte auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften gemäß ihrem Kriterienkatalog berufen kann, um die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen als besondere Betriebsweise zu qualifizieren (ablehnend: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2005, Aktenzeichen L 17 U 156/04; vgl. auch BSG vom 22. Juni 2004, Aktenzeichen B 2 U 39/03 R zum Gefahrtarif 1998).
  • SG Stuttgart, 26.04.2006 - S 1 U 4141/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Veranlagung -

    Mit den auch in diesem Verfahren relevanten Fragen zur Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG Urteil v. 24.06.2003, Az.: B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 m. w. N., sowie Urteile v. 22.06.2004, Az.: B 2 U 2/03 R und B 2 U 39/03 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2005 - L 6 U 374/03
    Sie verweist auf die Rechtsprechung mehrerer LSGs und des BSG (Urteile vom 24. Februar 2004, - B 2 U 31/03 R -, 22. Juni 2004, - B 2 U 39/03 R- , Beschluss vom 24. Juni 2003, - B 2 U 91/03 B - ) zur Frage der Herabsetzung für den Gefahrtarifzeitraum 1998.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2013 - L 14 U 15/08
    Zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen die Beklagte, die sachlich zuständig ist für die Unternehmensart "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung" (siehe BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - Az.: B 2 U 39/03 R - zitiert nach juris), und die Beigeladene, die sachlich zuständig für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ist (siehe hierzu BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az.: B 2 U 4/05 R, Rn. 13, 14 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12096
LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,12096)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.08.2003 - L 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,12096)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. August 2003 - L 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,12096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines versicherten Schulunfalls; Unfall beim Zurücklegen eines Weges zwischen einzelnen Zimmern auf einem ungesicherten Fenstersims; Innerer Zusammenhang eines Unfalls mit einer Klassenfahrt; Schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess; Keine ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallversicherung schützt nicht bei Klassenfahrt!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
    Ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.11.2000 (Az B 2 U 40/99 R = NJW 2001, 2909) habe die zum Unfall führende Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt gestanden.

    Die Beklagte trägt vor: Die Ausführungen des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) seien nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Im Fall des BSG sei der im Urteil vom 7.11.2000 (aaO) geschilderte gruppendynamische Prozess dadurch geprägt gewesen, dass es unter den Schülern bereits vor dem Unfall zu erheblichen Konflikten gekommen gewesen sei.

    Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Schüler im Fall des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) im Unfallzeitpunkt erst 17 ¼ Jahre alt gewesen sei.

    Er trägt vor: Das SG habe die Grundsätze des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

    Der Unfallversicherungsschutz ist aber nur bei Tätigkeiten gegeben, die in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt stehen (ausführlich dazu BSG, Urteil v 7.11.2000, aaO).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.11.2000 (aaO) ausführlich dargelegt hat, kann der Versicherungsschutz in solchen Fällen aber dadurch begründet sein, dass sich im Unfall ein besonderer schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess verwirklicht.

    Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn Neckereien, "Kabbeleien" und ähnliche Verhaltensweisen, durch welche der Sachverhalt des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) geprägt war, nicht vorliegen.

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
    Während privater Tätigkeiten, zB im Zusammenhang mit der Übernachtung, besteht auch während Klassenfahrten grundsätzlich kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).
  • BSG, 25.03.1964 - 2 RU 242/61

    Einstufung einer durch ein Explosionsunglück entstandenen Verletzung als

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
    Nach Auffassung von Keller (in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8, Rz 146 im Anschluss an BSG, Urt v 25.3.1964, Az 2 RU 242/61 = SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF) ist "im Regelfall" - mit der Möglichkeit von Ausnahmen - mit Vollendung des 18. Lebensjahres von genügender Einsichtsfähigkeit auszugehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2003 (L 2 U 39/03), wonach bei altersentsprechender Einsichtsfähigkeit und Vollendung des 18. Lebensjahres zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr bestehe, sei vom BSG mit dem genannten Urteil vom 26.10.2004 aufgehoben worden.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20885
OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,20885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,20885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2003,20885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung

  • Wolters Kluwer

    Abtretung als Besicherung eines Teils der Provisionsforderung als inkongruente Deckung; Ursächlicher Zusammenhang zwischen angefochtener Rechtshandlung und Verkürzung des Schuldnervermögens; Berücksichtigung hypothetischer Ursachen i.R.d. Beurteilung einer ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    a) Dass die Abtretung als Besicherung eines Teils der Provisionsforderung eine inkongruente Deckung darstellte, da nicht ersichtlich ist, dass diese Art der Erfüllung vom Beklagten von der IS hätte gefordert werden können oder diese sie wenigstens ihrerseits aus Rechtsgründen nicht hätte ablehnen dürfen (vgl. BGHZ 123, 320 = ZIP 1993, 1653 [II 3 a]), stellen die Parteien nicht in Abrede, vielmehr (vgl. Beklagter selbst: BI. 86) ausdrücklich fest.

    Denn eine inkongruente Deckung steht der Annahme eines Bargeschäftes entgegen (Kirchhof in MüKo/InsO [2001], § 142, 7; Nerlich a.a.O. § 142, 10; Riggert in Braun, InsO [2002], § 142, 12; so zum bisherigen Recht: BGHZ 123, 320 [II 2]; a.A. zum neuen Recht Paulus in Kübler/Prütting, InsO, § 142, 1 und 3).

    Derartige hypothetische Ursachen sind aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH ZIP 00, 1550, 1551; Z 123, 320 = ZIP 93, 1653 [II 3 b]; Kirchhof a.a.O. § 129, 181; Hirte a.a.O. § 129, 123; de Bra a.a.O. § 129, 36; Nerlich a.a.O. § 129, 70; Breutigam a.a.O. § 129, 25; Gerhardt/Kreft a.a.O. S. 18/19).

    c) Deshalb ist unerheblich, ob der Schuldner über den fraglichen Gegenstand auch unanfechtbar hätte verfügen können, ob andere Gläubiger durch unanfechtbare Aufrechnung auf die Forderung zugegriffen und sie so allemal der Gläubigergemeinschaft in nicht zu beanstandender Weise entzogen hätten (BGHZ 123, 320, 325 = NJW 93, 3267, 3268) und ob der begünstigte Gläubiger gar hätte vollstrecken können statt - wie geschehen und beanstandet- gegen Sicherheit Stundung zu gewähren (Kirchhof a.a.O. 182).

    So hat denn auch der BGH in Z 123, 320 = ZIP 93, 1653 [IV 2 a] entschieden, dass, wird die Vereinbarung geändert, nachdem ein Partner schon vorgeleistet hat, sich der Abänderungsvertrag im Ergebnis nur noch auf die Art, wie die (vom Umfang her unveränderte) Gegenleistung zu erbringen ist.

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 119/99

    Gläubigerbenachteiligung durch sofortige Weiterveräußerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    Derartige hypothetische Ursachen sind aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH ZIP 00, 1550, 1551; Z 123, 320 = ZIP 93, 1653 [II 3 b]; Kirchhof a.a.O. § 129, 181; Hirte a.a.O. § 129, 123; de Bra a.a.O. § 129, 36; Nerlich a.a.O. § 129, 70; Breutigam a.a.O. § 129, 25; Gerhardt/Kreft a.a.O. S. 18/19).

    Demnach kann es für den erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können (so BGH ZIP 2000, 1550, 1551 [dort zum AnfG] m.N.; vgl. auch BGH NJW 99, 2669, 2670).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    aa) Eine inkongruente Deckung ist ein starkes Indiz (vgl. BGH NJW 99, 3046, 3047 m.N.; Kirchhof a.a.O. § 133, 29) für den - ausreichenden - bedingten Vorsatz, nämlich das Bewusstsein des Schuldners, seine Handlungsweise könne sich zum Nachteil anderer Gläubiger auswirken und den Willen, diese Folge in Kauf zu nehmen (BGHZ 131, 189, 195; Kirchhof a.a.O. § 133, 13), wobei - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Gläubigerbenachteiligung nicht der alleinige Zweck oder das ausschlaggebende Motiv sein muss (Kirchhof a.a.O. 13).
  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 163/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei anfechtbarer Stellung einer Sicherheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    aa) Eine inkongruente Deckung ist ein starkes Indiz (vgl. BGH NJW 99, 3046, 3047 m.N.; Kirchhof a.a.O. § 133, 29) für den - ausreichenden - bedingten Vorsatz, nämlich das Bewusstsein des Schuldners, seine Handlungsweise könne sich zum Nachteil anderer Gläubiger auswirken und den Willen, diese Folge in Kauf zu nehmen (BGHZ 131, 189, 195; Kirchhof a.a.O. § 133, 13), wobei - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Gläubigerbenachteiligung nicht der alleinige Zweck oder das ausschlaggebende Motiv sein muss (Kirchhof a.a.O. 13).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    Selbst bei absichtlicher Benachteiligungshandlung scheidet daher eine Anfechtung dann aus, wenn die Gläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis (ex post betrachtet) ohnehin keine Befriedigung erlangt hätten (Breutigam a.a.O. § 133, 4) oder die Benachteiligung auch ohne die Rechtshandlung eingetreten wäre (Nerlich a.a.O. § 133, 14; vgl. auch jüngst BGH NJW 03, 1865, 1866 zur - dort - unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung; vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ).
  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 51/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    Im Rahmen des § 133 InsO genügt eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Gerhardt/Kreft a.a.O. 85; Nerlich a.a.O. § 133, 14; Breutigam, InsO, § 133, 4; vgl. auch BGH WM 87, 881).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    a) § 129 Abs. 1 InsO bestätigt den Grundsatz des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, der auch schon unter der KO galt, dass zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des Vermögens für den Gläubigerzugriff ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss (BGHZ 143, 246 f = NJW 00, 1259, 1261; Kirchhof in MüKo/InsO [2001], § 129, 169; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. [2003], § 129, 123; de Bra in Braun, InsO [2002], § 129, 34; Paulus in Kübler/Prütting, InsO [2001], § 129, 35; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO [2003], § 129, 70; Breutigam in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsolvenzR, § 129, 25).
  • OLG Schleswig, 24.11.1981 - 3 U 43/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 U 39/03
    Dies stellt eine inkongruente Deckung dar (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 1982, 82, 83; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 131, 7; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO [2003], § 131, 18).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf - 2 U 39/03   

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   OLG Düsseldorf, 02.06.2008 - I-2 U 39/03   

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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - I-2 U 39/03 (https://dejure.org/2008,94583)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - I-2 U 39/03 (https://dejure.org/2008,94583)
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   OLG Brandenburg, 24.02.2004 - 2 U 39/03   

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https://dejure.org/2004,35310
OLG Brandenburg, 24.02.2004 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2004,35310)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2004 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2004,35310)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2004 - 2 U 39/03 (https://dejure.org/2004,35310)
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