Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18   

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https://dejure.org/2018,40344
OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2018,40344)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2018 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2018,40344)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2018 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2018,40344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Nutzung von Internet-Domain durch Versandapotheke als produktbezogene Werbung i.S.v. § 10 HWG

  • Wolters Kluwer
  • Justiz Baden-Württemberg

    Defekturarzneimittel

    § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 10 Abs 1 HeilMWerbG, § 48 AMG, § 1 AMVV
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Produktbezogene Werbung einer Apotheke für Defekturarzneimittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anbieten von rezeptpflichtigen Produkten im Internet durch eine Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine Apotheken-Homepage darf nicht für bestimmte Produkte werben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung für Arzneimittel durch Verwendung der Domain [arzneimittelbezeichnung]-apotheke.de

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung für Arzneimittel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Produkt-Werbung auf Homepage ist für Apotheke verboten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel auf Apotheken-Homepage nicht zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 90
  • MMR 2019, 388
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Ein Konflikt im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient durch von der Werbung getragene Patientenwünsche soll vermieden werden (BGH, GRUR 2009, 984, Rn. 22 - Festbetragsfestsetzung; Ring in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 10 Rn. 1; zu den Zweifeln an dieser Gesetzesbegründung vgl. Meeser in PharmR 2011, 349, 350).

    Unter den Begriff der Werbung fallen alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83/EG; EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-316/09, GRUR 2011, 1160; BGH, GRUR 2009, 984 Rn. 14; Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 30 f.).

    Bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen, nicht dem Heilmittelwerbegesetz unterfallenden Unternehmenswerbung wird danach unterschieden, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, GRUR 1995, 223, - Pharma-Hörfunkwerbung ; GRUR 2009, 984, Rn. 18 - Festbetragsfestsetzung ).

    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BGH zur Festbetragsfestsetzung (OLG Karlsruhe, PharmR 2007, 383; BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 984 - Festbetragsfestsetzung ) vertritt auch Zimmermann die Ansicht, dass § 10 Abs. 1 HWG wegen der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen werden müsse, das eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung voraussetze (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 104).

    Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des HWG unzulässig sei, ergebe sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und ggf. Meinungsfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2009, 984, 985/986).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Aus dem Urteil des EuGH vom 05.05.2011, Az. C-316/09, ergebe sich keine weitere Einschränkung des Begriffs der Werbung.

    Außerdem sei es verfassungsrechtlich erlaubt, einen Wirkstoff zur Behandlungsbeschreibung zu benennen (BVerfG, GRUR 2004, 797) und allein die Möglichkeit, dass ein Patient aufgrund einer vom Hersteller veröffentlichten sachlichen Information eine "Wunschverordnung" beim Arzt begehren könnte, reiche nicht aus, um auf Seiten des Herstellers eine Werbeabsicht anzunehmen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-316/09, Rn. 370).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 05.05.2011, C-316/09 (GRUR 2011, 1160).

    Unter den Begriff der Werbung fallen alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83/EG; EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-316/09, GRUR 2011, 1160; BGH, GRUR 2009, 984 Rn. 14; Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 30 f.).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Herstellers auf seine Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. C-316/09, GRUR 2011, 1160, Rn. 34; nachfolgend BGH, Urteil vom 19.10.2011, I ZR 223/06, GRUR-RR 2012, 259).

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Außerdem sei es verfassungsrechtlich erlaubt, einen Wirkstoff zur Behandlungsbeschreibung zu benennen (BVerfG, GRUR 2004, 797) und allein die Möglichkeit, dass ein Patient aufgrund einer vom Hersteller veröffentlichten sachlichen Information eine "Wunschverordnung" beim Arzt begehren könnte, reiche nicht aus, um auf Seiten des Herstellers eine Werbeabsicht anzunehmen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-316/09, Rn. 370).

    § 10 HWG ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2004, 2660).

    Allerdings muss nach Ansicht des BVerfG bei Verstößen nach § 10 Abs. 1 HWG geprüft werden, ob in derartigen Fällen nicht das Recht auf Selbstdarstellung gegenüber dem Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG überwiege, denn den Angehörigen freier Berufe sei nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten und sachangemessene Informationen seien zulässig (BVerfG NJW 2004, 2660, 2661; Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl. 2014, § 28 Rn. 15).

    Allerdings liegt ein Unterschied zu der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH darin, dass das BVerfG die Homepage eines Arztes im Internet grundsätzlich als passive Darstellungsplattform ansieht, die in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht werde und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdränge (BVerfG, GRUR 2004, 797, 798).

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 223/06

    Wettbewerbswidrige Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente im Internet

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Soweit über diese Informationserteilung hinaus Anpreisungen erfolgten, bezögen sich diese erkennbar nicht auf die Produkte, sondern auf die vom Beklagten zu erbringende Apothekerleistung, weil es im Gegensatz zu der Entscheidung des BGH in GRUR-RR 2012, 259, nicht um Fertigarzneimittel gehe, sondern um eine eigenständige Leistung des Apothekers, nämlich die Herstellung eines Produkts mit einem bestimmten Wirkstoff.

    Hinzukommen muss vielmehr, dass das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Herstellers auf seine Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. C-316/09, GRUR 2011, 1160, Rn. 34; nachfolgend BGH, Urteil vom 19.10.2011, I ZR 223/06, GRUR-RR 2012, 259).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Dabei kann dahinstehen, ob ein ggf. notwendiges Notifizierungsverfahren durchgeführt wurde und deshalb die geänderte Vorschrift nicht anwendbar sein könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.1996, Az. C-194/94), denn die Änderung in § 48 AMG betraf lediglich die Abgabe von Arzneimitteln ohne vorherigen direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient.
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 154/92

    Pharma-Hörfunkwerbung - HWG - Pflichtangaben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen, nicht dem Heilmittelwerbegesetz unterfallenden Unternehmenswerbung wird danach unterschieden, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, GRUR 1995, 223, - Pharma-Hörfunkwerbung ; GRUR 2009, 984, Rn. 18 - Festbetragsfestsetzung ).
  • BGH, 21.05.1992 - I ZR 9/91

    Kilopreise III - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Die Androhung der Ordnungshaft erfolgt von Amts wegen, denn ein bestimmtes Ordnungsmittel muss im Antrag nicht angegeben werden (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 890 Rn. 13; vgl. auch BGH, GRUR 1993, 62, 63 - Kilopreise III - zur von Amts wegen anzudrohenden Ersatzordnungshaft).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05

    Zulässigkeit einer für ein verschreibungspflichtiges Medikament werbenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BGH zur Festbetragsfestsetzung (OLG Karlsruhe, PharmR 2007, 383; BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 984 - Festbetragsfestsetzung ) vertritt auch Zimmermann die Ansicht, dass § 10 Abs. 1 HWG wegen der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen werden müsse, das eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung voraussetze (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 104).
  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Auch die Tatsache, dass der Beklagte nicht nur ein Arzneimittel, sondern mehrere Arzneimittel konkret nennt, ändert am erforderlichen Produktbezug nichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 33 - Freunde werben Freunde ).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 265/01

    Lebertrankapseln

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18
    Vor diesem Hintergrund hat der BGH in seiner " Lebertrankapseln "-Entscheidung vom 6.5.2004 (Az. I ZR 265/01, GRUR 2004, 799) sowie der " Krankenhauswerbung "-Entscheidung vom 1.3.2007 (Az. I ZR 51/04, GRUR 2007, 809) für § 11 HWG im Rahmen einer verfassungskonformen und damit insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Auslegung das einschränkende ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer hinreichenden unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung herausgearbeitet (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 17).
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 2 W 63/18

    Privilegierung von Äußerungen im Auftrag eines Haftpflichtversicherers

    Im vorliegenden Fall fehlt es an der Wiederholungsgefahr, die durch den Erstverstoß vermutet wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 U 39/17, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2018 - 2 U 41/18, juris Rn. 102).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15991
OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,15991)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,15991)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11. April 2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,15991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückzahlung einer Vergütung bei einem Projektsteuerungsvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags? (IBR 2019, 439)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.1995 - VII ZR 49/94

    Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18
    Soweit in der Literatur teilweise allein wegen der Bezugnahme entweder auf das Leistungsbild des § 31 HOAI a.F. (dagegen BGH, Urteil v. 26.01.1995, VII ZR 49/94, BauR 1995, 572, in juris Tz. 22 ff.) oder auf dasjenige des DVP-Modells nach AHO Projektsteuerung/Projektmanagement (dagegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.04.1999, 22 U 174/98, BauR 1999, 1049, in juris Tz. 41 ff.) auf den Vertragscharakter geschlossen worden ist, folgt der Senat dem nicht.

    Denn bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars wird nicht der Erfolg als primäre Leistungsverpflichtung vereinbart, für welche der Auftragnehmer ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen hat, sondern an das Verfehlen des Erfolgs wird lediglich der Verlust des Honorars als Rechtsfolge geknüpft (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.1995, VII ZR 49/94, a.a.O., in juris Tz. 24).

  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 215/98

    Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18
    c) Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab (vgl. BGH, Urteil v. 10.06.1999, VII ZR 215/98, BauR 1999, 1317, in juris Tz. 5).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18
    Die Klägerin hat - insoweit rechtlich abweichend von der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin der mündlichen Verhandlung - keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch i.S. von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sondern einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, in juris Tz. 21, 24, 26).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1999 - 22 U 174/98

    Art eines Projektsteuerungsvertrages - Honoraranspruch des Architekten

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2019 - 2 U 41/18
    Soweit in der Literatur teilweise allein wegen der Bezugnahme entweder auf das Leistungsbild des § 31 HOAI a.F. (dagegen BGH, Urteil v. 26.01.1995, VII ZR 49/94, BauR 1995, 572, in juris Tz. 22 ff.) oder auf dasjenige des DVP-Modells nach AHO Projektsteuerung/Projektmanagement (dagegen OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.04.1999, 22 U 174/98, BauR 1999, 1049, in juris Tz. 41 ff.) auf den Vertragscharakter geschlossen worden ist, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 12 U 69/19

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 69/19 v. 29.08.2019

    Denn auch danach hängt der Rechtscharakter eines Vertrages von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. April 2019 - 2 U 41/18 -, Rn. 72, juris).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 12 U 312/20

    Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!

    Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. April 2019 - 2 U 41/18 -, Rn. 72).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2023 - 12 U 312/20

    Schadensersatz bezüglich Rückbau Blockheizkraftwerk an Heizungsanlage;

    Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. April 2019 - 2 U 41/18 -, Rn. 72).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,92541
OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,92541)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,92541)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. April 2019 - 2 U 41/18 (https://dejure.org/2019,92541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,92541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 - Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Besteht, wie hier, ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz- und Erweiterungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Gesamtbild einpassen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie auf andere Weise, etwa wie hier durch die Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung auf den Erzeugnissen, Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich entgegenwirkt (vergleichbar: BGH, GRUR 2013, 951, 955 f. - Regalsystem).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 - Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Dabei besteht zwischen den einzelnen Merkmalen - wettbewerbliche Eigenart, Grad der Nachahmung und Unlauterkeitsumstände - eine Wechselbeziehung mit der Folge, dass bei hoher Eigenart und einer fast identischen Nachahmung nur geringere Anforderungen an die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2015, 909, 910 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720, 721 - Hot Sox; GRUR 2016, 730, 733, Rz. 31 - Herrenhuter Stern; GRUR 2017, 734, 735 - Bodendübel; GRUR 2018, 311 Rz. 13 - Handfugenpistole; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2018, Az.: 20 U 142/17, BeckRS 2018, 31823).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 - Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

    Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH, GRUR 2016, 730, 732 - Herrenhuter Stern; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 3, Rz. 206; MüKoUWG/Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rz. 288; Hervorhebung hinzugefügt).

    Dabei besteht zwischen den einzelnen Merkmalen - wettbewerbliche Eigenart, Grad der Nachahmung und Unlauterkeitsumstände - eine Wechselbeziehung mit der Folge, dass bei hoher Eigenart und einer fast identischen Nachahmung nur geringere Anforderungen an die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2015, 909, 910 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720, 721 - Hot Sox; GRUR 2016, 730, 733, Rz. 31 - Herrenhuter Stern; GRUR 2017, 734, 735 - Bodendübel; GRUR 2018, 311 Rz. 13 - Handfugenpistole; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2018, Az.: 20 U 142/17, BeckRS 2018, 31823).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 - Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 39/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Der Bundesgerichtshof habe bereits 1977 (GRUR 1977, 666) Einbauleuchten die wettbewerbsrechtliche Eigenart abgesprochen.

    Auch wenn der Senat nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, konnte er die vorstehenden Feststellungen aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, da dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind (vgl. BGH, BGH, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; GRUR 2017, 734 - Bodendübel; GRUR 2019, 196, 197 - Industrienähmaschinen).

    In einem solchen Fall ist es in der Regel, wenn, wie hier, keine besonderen Umstände entgegenstehen, nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Anbieter solcher Zubehörteile den potentiellen Abnehmern zusagt, ein nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Erzeugnis eines Wettbewerbers in genau gleicher Weise herzustellen oder diesem derartige Erzeugnisse liefert (BGH, GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; GRUR 2014, 883, Rz. 11 - Geschäftsführerhaftung).

    Für Fälle des sog. Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, GRUR 2013, 301 Rz. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; GRUR 2014, 883, Rz. 11 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2015, 1024, 1026 - TV-Wartezimmer).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250, = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung I, m.w.N.; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = NJW 2007, 2636 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152, 154 - Kinderhochstuhl; BGH, GRUR 2014, 883, Rz. 13 - Geschäftsführerhaftung).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Dabei besteht zwischen den einzelnen Merkmalen - wettbewerbliche Eigenart, Grad der Nachahmung und Unlauterkeitsumstände - eine Wechselbeziehung mit der Folge, dass bei hoher Eigenart und einer fast identischen Nachahmung nur geringere Anforderungen an die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2015, 909, 910 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720, 721 - Hot Sox; GRUR 2016, 730, 733, Rz. 31 - Herrenhuter Stern; GRUR 2017, 734, 735 - Bodendübel; GRUR 2018, 311 Rz. 13 - Handfugenpistole; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2018, Az.: 20 U 142/17, BeckRS 2018, 31823).

    Auch wenn der Senat nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, konnte er die vorstehenden Feststellungen aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, da dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind (vgl. BGH, BGH, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; GRUR 2017, 734 - Bodendübel; GRUR 2019, 196, 197 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Eine derart deutliche Kennzeichnung konnte den angesprochenen Möbelherstellern, die regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihre Gestaltung und ihre Herkunft verfügen als etwa Letztverbraucher, nicht entgehen (vergleichbar: BGH, GRUR 2019, 196, 198 - Industrienähmaschinen).

    Auch wenn der Senat nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, konnte er die vorstehenden Feststellungen aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, da dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind (vgl. BGH, BGH, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; GRUR 2017, 734 - Bodendübel; GRUR 2019, 196, 197 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Auch wenn der Senat nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, konnte er die vorstehenden Feststellungen aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, da dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind (vgl. BGH, BGH, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; GRUR 2017, 734 - Bodendübel; GRUR 2019, 196, 197 - Industrienähmaschinen).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 - Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 - Leuchtballon).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Für Fälle des sog. Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, GRUR 2013, 301 Rz. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; GRUR 2014, 883, Rz. 11 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2015, 1024, 1026 - TV-Wartezimmer).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250, = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung I, m.w.N.; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = NJW 2007, 2636 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152, 154 - Kinderhochstuhl; BGH, GRUR 2014, 883, Rz. 13 - Geschäftsführerhaftung).

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66

    Buntstreifensatin II

  • OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz des Herstellerbegriffs bei

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2018 - 20 U 142/17

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz von Badelatschen

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11

    Solarinitiative

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 52/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung für ein modifiziertes Nucleotid-Molekül (eine

    Sie verfügt damit im Grundsatz über die gleichen Kenntnisse, und zwar im Regelfall unabhängig davon, wie die Geschäftsführer das relevante Wissen erlangt haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2019, Az.: I-2 U 41/18).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9129
LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18 (https://dejure.org/2021,9129)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - L 2 U 41/18 (https://dejure.org/2021,9129)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - L 2 U 41/18 (https://dejure.org/2021,9129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 105 Abs 1 SGB 7, § 109 S 1 SGB 7, § 109 S 2 SGB 7, § 108 SGB 7, § 116 SGB 10
    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsprivilegierung - Feststellungsberechtigung hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls - gesetzliche Prozessstandschaft des Kfz-Haftpflichtversicherers eines Versicherten - analoge Anwendung von § 109 S 1 SGB 7 - von Dritten ...

  • rechtsportal.de

    Aktiv-Legitimation des Kfz-Haftpflichtversicherers eines Versicherten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls des Versicherten

  • rechtsportal.de

    Aktiv-Legitimation des Kfz-Haftpflichtversicherers eines Versicherten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls des Versicherten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Der Haftpflichtversicherer ist daher auch als Prozessstandschafter nicht kostenprivilegiert (vgl. BSG, Beschluss vom 30. August 2016 - B 2 U 40/16 B, SozR 4-1500 § 183 Nr. 12).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Der gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid hindert eine durch die Klägerin betriebene Feststellung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 19/18 R, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 31 U 467/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellungsberechtigung gem § 109 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Zwar hat die Beigeladene zu 1) die Klägerin nicht selbst in Anspruch genommen, aber in analoger Anwendung sind auch die Fälle zu erfassen, in denen nicht die geschädigte Person selbst, sondern Dritte auf sie übergegangene Ansprüche der geschädigten Person geltend machen, wie hier die Krankenkasse der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche der geschädigten Person (vgl. Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand März 2020, § 109 SGB VII, Rn. 5a; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - L 31 U 467/08, juris).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Sie sind mithin berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition feststellen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem vermeintlichen Versicherten zusteht, und damit gleichzeitig verfahrensrechtlich befugt, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, die gegenüber dem potentiell Versicherten ergangen ist, an dessen Stelle anzugreifen und überprüfen zu lassen (gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft, vgl. dazu BSG vom 29. November 2011, B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96

    Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Dies folgt daraus, dass der Verletzte auch berechtigt ist, seine Schadensersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96, BSGE 80, 279).
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (st. Rspr. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177): Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Die Klägerin ist als Kfz-Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Schädigers, dem Beigeladenen zu 2), ebenfalls analog § 109 SGB VII berechtigt, die Rechte der Beigeladenen zu 1), die diese nicht weiter verfolgt, gegen den Unfallversicherungsträger im eigenen Namen geltend zu machen und das Verfahren unter der Voraussetzung selbst zu betreiben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R, juris).
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R, juris) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2017 - L 4 R 851/14
    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18
    Das von der Klägerin zur Klagebegründung angeführte Urteil des Sozialgerichts Freiburg, in welchem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Fahrzeuginsassin Frau S. angenommen worden sei, sei mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. Januar 2017 (Az: L 4 R 851/14) aufgehoben worden.
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