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OLG Nürnberg, 18.06.2013 - 2 U 515/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 233 ZPO
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Will der Rechtsanwalt ein fristwahrendes Fax verschicken lassen, darf er nicht nur eine Checkliste mit Anweisungen verfassen, sondern muss auch den späteren Sendebericht kontrollieren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kontrolle der Richtigkeit der im Sendebericht genannten Telefaxnummer muss bestimmten Anforderungen genügen
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2013 - 7 O 8332/12
- OLG Nürnberg, 18.06.2013 - 2 U 515/13
Papierfundstellen
- MDR 2013, 998
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2013 - 2 U 515/13
Diese Unterscheidung findet ihre Begründung darin, dass der Anwalt zwar für rechtlich korrekte Zuordnung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum richtigen Gericht verantwortlich ist, weil er insoweit als juristischer Fachmann gefordert wird; dagegen kann er sich hinsichtlich der richtigen postalischen Anschrift des von ihm bestimmten Gerichts in der Regel auf seine zuverlässigen Angestellten verlassen, weil es sich hier um eine büromäßige Aufgabe ohne jeden Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschl. v. 23.03.1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2015, recherchiert bei juris). - BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des …
Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2013 - 2 U 515/13
Es reicht allerdings die allgemeine Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.03.2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, recherchiert bei juris).