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   OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15   

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https://dejure.org/2016,80147
OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15 (https://dejure.org/2016,80147)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.11.2016 - 2 U 98/15 (https://dejure.org/2016,80147)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. November 2016 - 2 U 98/15 (https://dejure.org/2016,80147)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.03.1998 - IX ZR 74/95

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Eine anfängliche Übersicherung liegt danach vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (vgl. BGH, NJW 1998, 2047 f. betr. Sicherungsübereignung und Globalzession; OLG Hamm WM 2002, 451, 454; zu den Voraussetzungen einer ursprünglichen Übersicherung ferner BGH, NJW 1991, 353, 354 f. zur Sicherungsübereignung).

    Im Hinblick auf die anfängliche Übersicherung ist keine Deckungsgrenze festgelegt, bei deren Überschreitung die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses indiziert ist; die Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Schätzwert des Sicherungsgutes ausreichend Rechnung getragen wird, erleichtert lediglich die Bestimmung einer nachträglichen Übersicherung (vgl. auch BGH, NJW 1998, 2047 f.).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, da es zum Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. allgemein BGH NJW 1983, 1851; BGH NJW 1993, 322; BGH NJW 1994, 278).
  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, da es zum Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. allgemein BGH NJW 1983, 1851; BGH NJW 1993, 322; BGH NJW 1994, 278).
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 92/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • BGH, 09.12.1976 - II ZR 205/74

    Widerspruch gegen die Dispache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

    Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Weitere nach dem Kaufvertrag von dem Verkäufer geschuldete Leistungen waren gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrages die Zahlung der fällig werdenden Beiträge der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sowie die Tragung der Kosten der Unterhaltung des Fahrzeugs einschließlich Reparaturen und/oder TÜV-Untersuchungen, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.).
  • BGH, 04.10.1965 - VII ZR 185/63

    Zahlung eines Kaufpreises - Abtretung von Forderungen - Verpflichtungen aus einem

  • OLG Hamm, 09.10.2001 - 21 U 6/01

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Übersicherung und Tilgungsbestimmung bei

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.).

  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris)."(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.8.2021 - 2 U 115/20, BeckRS 2021, 27789 Rn. 47, beckonline).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit

    Er bemisst sich nicht nach der Miete, die für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da die Miete so kalkuliert ist, dass sie üblicherweise die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 2 U 98/15 -).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 2 U 98/15 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 42, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 und vom 01.02.2018, Az.: 6 U 49/17 , jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32224
LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15 (https://dejure.org/2020,32224)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.09.2020 - L 2 U 98/15 (https://dejure.org/2020,32224)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. September 2020 - L 2 U 98/15 (https://dejure.org/2020,32224)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Erst wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall konkret auszuführenden Maßnahmen in einem zweiten Schritt der Prüfung ein Auswahlermessen zu (BSG Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R - juris Rn. 19 f.).

    Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55).
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Denn der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegende Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte und setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist (BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R - juris, Rn. 29).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55).
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Rechtsprechung
   BSG, 28.05.2015 - B 2 U 98/15 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42199
BSG, 28.05.2015 - B 2 U 98/15 B (https://dejure.org/2015,42199)
BSG, Entscheidung vom 28.05.2015 - B 2 U 98/15 B (https://dejure.org/2015,42199)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - B 2 U 98/15 B (https://dejure.org/2015,42199)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 2 U 98/15 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 14 U 81/12
    Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 2 U 98/15 B
    L 14 U 81/12 (LSG Niedersachsen-Bremen).
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