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   OLG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 UF 107/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32884
OLG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 UF 107/15 (https://dejure.org/2015,32884)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.10.2015 - 2 UF 107/15 (https://dejure.org/2015,32884)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15 (https://dejure.org/2015,32884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt

  • rabüro.de

    Zur Pflicht des volljährigen Kindes zum Einsatz eigenen Vermögens für seinen Unterhaltsbedarf

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1602 Abs. 2
    Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt für Volljährige - erst muss das eigene Vermögen eingesetzt werden!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht des volljährigen Kindes zum Einsatz eigenen Vermögens für seinen Unterhaltsbedarf

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Die vermögende Studentin - Studentin überträgt der Mutter ein Vermögen und verlangt vom Vater Ausbildungsunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des volljährigen Kindes zum Einsatz eigenen Vermögens für seinen Unterhaltsbedarf

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Muss man auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind Vermögen besitzt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Kindesunterhalt für reiche Kinder?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch eines studierenden Kindes - angemessene Ausbildung, Gegenseitigkeitsprinzip

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt: Volljähriges Kind muss eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen - Unzulässiger anderweitiger Verbrauch des Vermögens führt zur Anrechnung fiktiven Vermögens

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des volljährigen Kindes zum Einsatz eigenen Vermögens für seinen Unterhaltsbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 329
  • MDR 2016, 31
  • FamRZ 2016, 726
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 UF 107/15
    Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB , wonach minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben (BGH Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 Rz. 26 ff - zitiert nach [...]).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Das ergibt sich aus § 1602 Abs. 2 BGB; danach muss ein volljähriges Kind, auch ein volljähriges privilegiertes Kind, für den eigenen Unterhalt zunächst den Stamm seines Vermögens einsetzen; seine Unterhaltsbedürftigkeit ist damit regelmäßig - abgesehen von einer im Einzelfall grob unbilligen und unzumutbaren Pflicht der Vermögensverwertung - ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZFam 2016, 33 [Holzer] [bei juris LS und Rz. 16ff.]; OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2000 - 17 UF 236/99, FamRZ 2001, 47 [bei juris LS 2 und Rz. 8] sowie Wendl/Dose-Dose, Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 621, § 2 Rn. 133, 580, 589).

    Eine fiktive (Weiter-)Zurechnung der als Gegenleistung für die Einräumung des Wohnrechts hingegebenen 80.000 ? kommt nach Dafürhalten des Senats ebenfalls nicht in Betracht: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Konstellationen wie beispielsweise derjenigen im Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZF am 2016, 33 [Holzer]: Dort hatte das unterhaltsbedürftige, volljährige Kind einen Geldbetrag in Höhe von etwa 40.000 ? an den einen Elternteil gezahlt und vom anderen Elternteil Barunterhalt gefordert) dadurch, dass das Vermögen vom Antragsgegner nicht einfach weggegeben wurde, sondern "lediglich" in eine andere, weitaus weniger fungible Form - das Wohnrecht - eingetauscht wurde.

    Die Wertungen, die insoweit anzustellen sind, sind die gleichen, die die Rechtsprechung zu der Entscheidung veranlassen, Vermögen, dass ein volljähriges Kind nicht für den eigenen Lebensbedarf einsetzt, sondern weggibt, diesem fiktiv weiter zuzurechnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZFam 2016, 33 [Holzer] sowie Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 641): Zwar kommt eine fiktive Zurechnung des weggegebenen Vermögens im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht.

  • AG Bocholt, 12.10.2016 - 14 F 109/14

    Elternunterhalt, gemischte Schenkung, Sittenwidrigkeit, Wegzugsklausel, Wert der

    Ein einfaches Verschulden an der eigenen Bedürftigkeit hindert oder mindert also den Anspruch auf Unterhalt nicht (Holzer, NZFam 2016, 33).
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