Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrages mit Globalverzicht auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grenze der Disponibilität der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbarungen; Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; Sittenwidrigkeit eines mit einer Hochschwangeren abgeschlossenen Ehevertrages
- Judicialis
ZPO § 517; ; ZPO § 520; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3; ; ZPO § 629 a Abs. 2; ; BGB § 242; ; VAHRG § 5
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 § 242 § 1408 § 1571
Verzicht auf Versorgungsausgleich in notariellem Ehevertrag unmittelbar vor Eheschließung und Geburt des gemeinsamen Kindes sittenwidrig? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Völklingen, 01.06.2006 - 8 F 336/05
- OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 654
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01
Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06
Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbarungen findet ihre Grenze, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (zum ganzen BGH, FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2005, 1452; FamRZ 2004, 601).Der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrages hochschwanger war, begründet zwar für sich allein noch nicht dessen Sittenwidrigkeit, indiziert aber jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss (BGH, FamRZ 2005, 1444).
- BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06
Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbarungen findet ihre Grenze, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (zum ganzen BGH, FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2005, 1452; FamRZ 2004, 601).
- OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei …
Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (…vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.