Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23591
OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14 (https://dejure.org/2014,23591)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 2 UF 77/14 (https://dejure.org/2014,23591)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. August 2014 - 2 UF 77/14 (https://dejure.org/2014,23591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,23591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 26 Abs. 4 Nr. 3
    Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Forchheim - 2 F 511/11
  • OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 127
  • FamRZ 2015, 525
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14
    Die von der Erinnerung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.09.2008 (14 W 85/08) stellt eine Mindermeinung dar, die sich mit der herrschenden Auffassung und insbesondere der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 366) nicht auseinandersetzt.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 3 U 298/10

    Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf die Verpflichtung zur Tragung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14
    Diese Regelung gilt nämlich nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldnerin oder Entscheidungsschuldnerin, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldnerin nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 122 ZPO Rnr. 1).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08

    Prozesskostenhilfe: Kostenhaftung des Übernahmeschuldners

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14
    Die von der Erinnerung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.09.2008 (14 W 85/08) stellt eine Mindermeinung dar, die sich mit der herrschenden Auffassung und insbesondere der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 366) nicht auseinandersetzt.
  • OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des

    Unter Berufung auf den Wortlaut fordert die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich, dass die Feststellung bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein muss (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525, 526; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017, 5 UF 310/15, juris Rn. 5; Schneider/Thiel AnwBl Online 2013, 298, 299; dies.

    Im Übrigen wäre auch für die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ungewiss, ob sie in den Genuss der Vergünstigung des § 31 Abs. 4 GKG kommen, weil sie die nachträgliche Erklärung des Gerichts nicht prognostizieren können, was im Hinblick auf den das gesamte gerichtliche Verfahren beherrschenden Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedenklich wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Bamberg FamRZ 2015, 525, 526).

  • OLG Saarbrücken, 02.12.2020 - 9 W 18/20

    Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen

    Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Feststellung zu der zu erwartenden Kostenentscheidung in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag selbst enthalten sein (vgl. OLG Jena, JurBüro 2018, 150, 151; OLG Bamberg, NJW-RR 2015, 127 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2020 - 25 W 155/20, BeckRS 2020, 29417 Rn. 18 mzwN).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 310/15

    Auswirkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Haftung als Übernahmeschuldner nach

    Diese Regelung gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldner oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525; OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 122 ZPO Rn. 1).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 26 FamGKG Rn. 54; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 768).

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2019 - 6 WF 154/19

    In einem Umgangsverfahren nach § 1684 BGB haftet derjenige Beteiligte, der im

    Als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) haftet er nur für den von ihm auf sich behaltenen hälftigen Teil der Kosten (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also nicht für die auf die Antragsgegnerin entfallende, von ihm nicht übernommene Hälfte dieser (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 912; OLG Frankfurt AGS 2018, 29; OLG Bamberg FamRZ 2015, 525 m. Anm. Hansens in ZFSch 2015, 44), und zwar auch nicht als Gesamtschuldner nach § 26 Abs. 1 FamGKG; denn bei Bruchteilsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als ein Beteiligter auch aus anderem Rechtsgrund für die Kosten des anderen Beteiligten haftet (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365; HK-FamGKG/ Volpert, 3. Aufl., § 26, Rzn. 24, 37 m.w.N.).
  • OLG Jena, 11.10.2017 - 1 UF 42/15

    Gerichtskosten in Familiensachen: Inanspruchnahme des anderen Kostenschuldners

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg, FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn. 68, 69; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 768; OLG Celle, FamRZ 2013, 63-64 m w N).
  • OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem

    In Gewaltschutzverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 525 ; KG, FamRZ 2012, 1323 ).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 11/23

    Haftung des Kostenschuldners für Gerichtskosten bei Prozesskostenhilfegewährung

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Reglung setzt eine Verlautbarung in diesem Sinne eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht voraus und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525).
  • LG Münster, 23.06.2020 - 5 T 326/20
    Dies hätte eine erhebliche Mehrbelastung der Gerichte zur Folge und könnte im Einzelfall auch dazu führen, dass eine eindeutige Klärung nicht mehr möglich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 2 UF 77/14 -, juris zu der wortgleichen Vorschrift des § 26 FamGKG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht