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   OLG Hamm, 17.11.2009 - II-2 UF 84/09   

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https://dejure.org/2009,8395
OLG Hamm, 17.11.2009 - II-2 UF 84/09 (https://dejure.org/2009,8395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2009 - II-2 UF 84/09 (https://dejure.org/2009,8395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 2009 - II-2 UF 84/09 (https://dejure.org/2009,8395)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • familienrecht-portal.net (Kurzinformation)

    Im Rahmen der Informationspflicht sind auch Lichtbilder der Kinder vorzulegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 88
  • FamRZ 2010, 909
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Essen, 21.09.2007 - 103 F 184/07
    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09
    Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 21.9.2007 (Az.: 103 F 184/07) ist die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf die Antragsgegnerin allein übertragen worden.

    Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen 103 F 184/07 und 103 F 453/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die im Verfahren 103 F 184/07 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen mit der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych.

    Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten in der Anlage zum Verfahren 103 F 184/07 und auf die mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen im Senatstermin vom 2.12.2008 (Bl. 381 f. der Akten 2 UF 216/07 OLG Hamm) Bezug genommen.

    N L vom 3.6.2008 im Verfahren 103 F 184/07 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen besteht derzeit jedoch keine realistische Chance des Antragstellers zur Kontaktaufnahme mit den gemeinsamen Kindern.

  • OLG Hamm, 21.08.1995 - 3 WF 223/95

    Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des Kindes durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09
    Die nachhaltige Ablehnung des Antragstellers durch die betroffenen Kinder ist beachtlich, denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von ihnen geäußerte Wille nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse der Kinder wiedergibt, und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Widerstand der Kinder durch geeignete erzieherische Maßnahmen in absehbarer Zeit überwunden werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1057; OLG Hamm FamRZ 1996, 363).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95

    Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09
    Zum Inhalt der Auskunft gehört auch die Überlassung von Fotografien von den Kindern (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 f.; OLG Naumburg FamRZ 2001, 531 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1686 Rz. 8).
  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 212/98

    Unbeachtlichkeit des Kindeswillens für gerichtliche Umgangsregelung im Falle der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09
    Die nachhaltige Ablehnung des Antragstellers durch die betroffenen Kinder ist beachtlich, denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von ihnen geäußerte Wille nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse der Kinder wiedergibt, und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Widerstand der Kinder durch geeignete erzieherische Maßnahmen in absehbarer Zeit überwunden werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1057; OLG Hamm FamRZ 1996, 363).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2017 - 5 WF 29/16

    Rechtstellung des biologischen Vaters eines durch Samenspende gezeugten Kindes

    Ein berechtigtes Interesse des auskunftsbegehrenden Elternteils im Sinne von § 1686 S. 1 BGB ist regelmäßig dann gegeben, wenn ihm mangels eines persönlichen Kontakts zu dem Kind keine andere Möglichkeit der Information über dessen persönliche Verhältnisse zur Verfügung steht (BGH, a.a.O., Rz. 25 ff; OLG Hamm FamRZ 2010, 909 ff).

    Gerade ein gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB dauerhaft vom Umgang ausgeschlossener Elternteil hat ein schützenswertes Interesse an einer Auskunftserteilung, da der Auskunftsanspruch für ihn die einzige Möglichkeit darstellt, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren (OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 ff und 2014, 1386 f, OLG Köln, FamRZ 1997, 111).

    Der hohe Stellenwert des Auskunftsrechts, welches für einen von der elterlichen Sorge sowie vom Umgang ausgeschlossenen Elternteil den letzten noch verbleibenden Teil seines durch Art. 6 GG geschützten Elternrechts darstellt, vermag nur in absoluten Ausnahmefällen einen vollständigen Ausschluss des Informationsrechts zu rechtfertigen, wenn mildere Mittel zum Schutz des Kindes und seiner Familie nicht vorhanden sind (Oberlandesgericht Hamm FamRZ 2010, 909 ff).

  • OLG Jena, 13.05.2016 - 1 UF 109/16

    Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei

    Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm, FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638).

    Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 UF 84/09, Rn. 19, 20, juris).

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 13 WF 22/14

    Samenspende und nicht erfüllte Vaterrechte

    Die Antragsgegnerin wird zu akzeptieren haben, dass der Antragsteller der leibliche und rechtliche Vater ihres Kindes ist und der Auskunftsanspruch letztlich auch Ausfluss des dem Antragsteller zustehenden Elternrechts aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG ist (vgl. OLG Hamm in FamRZ 2010, 909 ff).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2021 - 3 WF 64/21
    Dem folgt der Senat aus nachfolgend dargelegten Gründen, wobei er sich bewusst ist, dass regelmäßig der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB auch einen Anspruch auf die regelmäßige Übersendung eines aktuellen Fotos des Kindes umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009, II-2 UF 84/09, FamRZ 2010, 909f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - 10 UF 109/15, Rz. 79f; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1686, Rn. 14; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, § 1686, Rn. 9.

    Einer dahingehende Gefahr könnte zumindest zu einer Einschränkung des diesbezüglichen Anspruchs durch ein Veröffentlichungsverbot (als milderes Mittel gegenüber einem Anspruchsausschluss) begegnet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009, II-2 UF 84/09, FamRZ 2010, 909f; Staudinger/Dürbeck, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 13.04.2022 - 7 UF 52/22

    Zum Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (hier:

    a) Zum Inhalt der geschuldeten Auskunft gehört nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes (OLG Hamm FamRZ 2010, 909 mit Hinweis auf vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 und OLG Naumburg FamRZ 2001, 531; Grüneberg / Götz, BGB, 81. Auflage, 2022, § 1686 Rn. 7; Handbuch FamR / Jokisch, 12. Auflage, 2021, Kapitel 6 Rn. 856).
  • AG Wunsiedel, 16.02.2022 - 51 F 347/21

    Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

    Das Kindeswohl begrenzt vielmehr den Auskunftsanspruch nur insoweit, als ein Missbrauch des Auskunftsrechts vorliegt, für den konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen, vgl. BGH FamRZ 2017, 1666; OLG Hamm FamRB 2016, 186; OLG Hamm MDR 2010, 88; BayObLG FamRZ 1996, 813.

    Ein Anspruch auf Auskunft über die schulischen Leistungen, der auch die Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse, vgl. insoweit OLG Brandenburg 22.6.2018 - 10 UF 109/15, juris Rn 81; OLG Köln NJW-Spezial 2016, 677; OLG Hamm FuR 2010, 172 und nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die Übermittlung des Abschlusszeugnisses sowie aktueller Berufsschulzeugnisse umfasst, vgl. insoweit BayObLG …

  • OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
    Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 f., nach juris: Rn. 20).
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