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   FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04   

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https://dejure.org/2004,8927
FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04 (https://dejure.org/2004,8927)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 V 365/04 (https://dejure.org/2004,8927)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 2 V 365/04 (https://dejure.org/2004,8927)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren; Verfassungswidrigkeit der Erfassung von Spekulationsgewinnen; Ausgleichsfähigkeit von Spekulationsverlusten; Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs aus Spekulationsgewinnen; ...

  • Judicialis

    FGO § 69; ; EStG (1999) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG (1996) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erfassung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften aus Wertpapierveräußerungen der Jahre 1996 und 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationssteuer auch für 2003 verfassungswidrig?

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 960
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Das vom BVerfG beanstandete Vollzugsdefizit habe ohne jeden Zweifel auch im Jahre 1996 bestanden (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Juni 2004, IX R 35/01).

    Der BFH habemit Urteil vom 1. Juni 2004 (IX R 35/01) entschieden, dass für Spekulationsverluste die allgemeinen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden seien, und zwar mit der Begründung, dass in den Kalenderjahren bis 1994 ein gleiches Vollzugsdefizit festzustellen sei wie in den Jahren 1997 und 1998.

    Für die Jahre 1993 und 1994 habe der BFH mit Urteilenvom 1. Juni 2004 (IX R 35/01) und29. Juni 2004 (IX R 26/03) entschieden, dass die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Jedoch sei diese Auffassung bereits überholt, denn der BFH habe die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung maßgebenden Vorschriften des § 23 EStG 1999 damit begründet, dass der BFH mit Beschluss vom 16. Juli 2002 (BStBl II 2003, 74) eine Entscheidung des BVerfG zu der Vereinbarkeit des § 23 EStG 1997 mit dem Grundgesetz eingeholt habe.

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften ab 1999 bzw. für das Jahr 1996 ergeben sich bereits aus dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Juli 2002 (BStBl II 2003, 74).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch und führte zur Begründung aus, dass die Erfassung des Spekulationsgewinns im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02) nicht nachvollzogen werden könne.

    Der Bundesrechnungshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die dadurch verursachte Belastungsungleichheit die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte gefährde (siehe dazu Bundestagsdrucksache 14/8863, zitiert im Urteil im Beschluss des BVerfG, a.a.O., NJW 2004, 1022, 1027 li.Sp.unten).

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH z.B. BFH BStBl II 2003, 663 m.w.N.).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 11. Juni 2003 (BStBl II 2003, 663 m.w.N.) an.

  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (siehe beispielhaft BFH/NV 1990, 279, 280; BStBl II 1995, 62, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1994 - II R 110/91

    Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (siehe beispielhaft BFH/NV 1990, 279, 280; BStBl II 1995, 62, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 27.07.2004 - 8 V 2806/04

    Aussetzung der Vollziehung; Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen;

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Abweichende Erwägungen können den Urteilen des BFH vom 29. Juni 2004 (Der Betrieb 2004, 1862) bzw. 1. Juni 2004 (Der Betrieb 2004, 1466) nicht entnommen werden (s. a. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2004, 8 V 2806/04 (E) - Der Betrieb 2004, 1802 betr.
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Für die Jahre 1993 und 1994 habe der BFH mit Urteilenvom 1. Juni 2004 (IX R 35/01) und29. Juni 2004 (IX R 26/03) entschieden, dass die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Der BFH begründet seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Vollzugsdefizit zwar bestehe, dass es aber für die Jahre 1989 bis 1994 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG zur Zinsbesteuerungvom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 - BStBl II 1991, 654) ausgeschlossen sei, dass das BVerfG die Vorschrift des § 23 EStG, soweit sie Wertpapiergeschäfte betreffe, für nichtig erklärt würde, weil die verfassungsrechtliche Rechtslage bisher nicht erkannt worden sei und deshalb Anlass bestehe, das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen.
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04
    Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH/NV 1995, 116).
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