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   FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06   

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FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06 (https://dejure.org/2006,12957)
FG Saarland, Entscheidung vom 03.02.2006 - 2 V 44/06 (https://dejure.org/2006,12957)
FG Saarland, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 2 V 44/06 (https://dejure.org/2006,12957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO im Wege der einstweiligen Anordnung: Zulässigkeit des Antrags, Abwägung der Grundrechte des Antragstellers aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit mit den Gläubigerinteressen ...

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des Vollstreckungsschuldners; einstweilige Anordnung - § 258 AO; § 114 FGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen der Gefährdung der Gesundheit des Zwangsvollstreckungsschuldners; Unbilligkeit einer Zwangsvollstreckung; Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots zum Schutze des Lebens und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung des Schuldners; Ermessensentscheidung des Gerichts; Güterabwägung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag auf Einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung des Schuldners - Ermessensentscheidung des Gerichts - Güterabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 546
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.08.1991 - VII S 40/91

    Befugnis der Behörde zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung als

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Der Vollstreckungsschuldner muss daher eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung als eine Beeinträchtigung hinnehmen, die üblicherweise mit derartigen Vollstreckungsmaßnahmen verbunden ist und die ihn im Vergleich zu anderen, gesunden Vollstreckungsschuldnern nicht übermäßig belastet (Anschluss an BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

    Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick darauf, dass § 258 AO eine in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung begründet (vgl. zum Beispiel BFH, Beschlüsse vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 mit weiteren Nachweisen; vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

    Unter welchen Voraussetzungen dieser vorläufige Rechtsschutz durch ein Gericht erlangt werden kann, ist, da der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft, umstritten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BStBl. II 1977, 587; vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFHNV 1992, 317).

    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).

    Das kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall wesentlich schwerer wiegen als die Gläubigerinteressen, so dass die Vollstreckung auch für einen längeren Zeitraum einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

    Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass dies im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den §§ 249 ff. AO nicht durch eine entsprechenden Anwendung des § 765a ZPO zu beachten, sondern bei der Anwendung und Auslegung des § 258 AO zu berücksichtigen ist (offengelassen von BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).

    Das kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall wesentlich schwerer wiegen als die Gläubigerinteressen, so dass die Vollstreckung auch für einen längeren Zeitraum einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

    Eben dies dürfte jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich sein, damit die Krankheit zur Einschränkung der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).

    Das kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall wesentlich schwerer wiegen als die Gläubigerinteressen, so dass die Vollstreckung auch für einen längeren Zeitraum einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).

    Eben dies dürfte jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich sein, damit die Krankheit zur Einschränkung der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214).

  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    2.2 Unbillig ist die Vollstreckung im Sinne von § 258 AO dann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann (siehe zum Beispiel BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003 VII B 119/91, BFH/NV 2003/78; vgl. im Übrigen Lemaire in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, § 258 AO, Rz. 6).
  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick darauf, dass § 258 AO eine in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung begründet (vgl. zum Beispiel BFH, Beschlüsse vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 mit weiteren Nachweisen; vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).
  • BFH, 08.10.1998 - VII B 2/98

    Forderungspfändung; Pfändungsschutz

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77

    Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch -

    Auszug aus FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06
    Unter welchen Voraussetzungen dieser vorläufige Rechtsschutz durch ein Gericht erlangt werden kann, ist, da der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft, umstritten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BStBl. II 1977, 587; vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFHNV 1992, 317).
  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Auch das Finanzgericht des Saarlandes (Beschluss vom 3. Februar 2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546) hat die Befugnis zur Ausübung von Interimsermessen durch Finanzgerichte ausdrücklich bejaht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 10 V 10146/20

    BMF-Corona gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie;

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, Juris).
  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Februar 2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2018 11 V 3169/17, juris).
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