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   OLG Koblenz, 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89   

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OLG Koblenz, 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 (https://dejure.org/1989,2462)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 (https://dejure.org/1989,2462)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 (https://dejure.org/1989,2462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 550
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Kleve, 25.07.1988 - 2 Vollz 91/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89
    »... Entgegen der überwiegenden Auffassung der Strafvollstreckungskammern, die mit der Problematik befaßt waren (vgl. LG Kleve, NStZ 1989, 48 [hier: IV (467) 173 a Ä Leitsatzabdruck] ..), kommt § 4 Abs. 2 StVollzG nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Urinprobe in Betracht.
  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Eine anlasslose Anordnung einer Urinprobe zum Schutz der Gesundheit sei aber im Lichte des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts unzulässig, weil die allgemeine Gefahr, dass Gefangene im Rahmen des Strafvollzugs mit Drogen in Kontakt kommen könnten, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum des betroffenen Gefangenen liefern und nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden könne, dass durch die Untersuchung der Probe Erkenntnisse im Hinblick auf einen etwaigen Drogenkonsum gewonnen werden könnten (vgl. LG Göttingen, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 53 StVK 13/16 -, juris, Rn. 14 f.; OLG Jena, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 1 Ws 68/07 -, juris, Rn. 33; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 660/03 -, juris, Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2004 - VAs 1/04 -, juris, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 -, NStZ 1989, S. 550; LG Augsburg, Beschluss vom 6. November 1997 - 2 NöStVK 666/97 -, ZfStrVo 1998, S. 113; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 5; Harrendorf/Ullenburch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2019, 11.
  • OLG Hamm, 03.04.2007 - 1 Vollz (Ws) 113/07

    Urinprobe; Abgabe; Verhältnismäßigkeit; Drogenmissbrauch

    Insbesondere bedurfte es für diesen Vorgang nicht der Beaufsichtigung durch einen Arzt, da es sich hier um einen natürlichen Vorgang handelt, der eine spezielle medizinische Sachkenntnis nicht voraussetzt (OLG Koblenz, ZfStrVO 1990, S. 51).

    Insbesondere bedurfte es für diesen Vorgang nicht der Beaufsichtigung durch einen Arzt, da es sich hier um einen natürlichen Vorgang handelt, der eine spezielle medizinische Sachkenntnis nicht voraussetzt (OLG Koblenz, ZfStrVO 1990, S. 51).

    Insbesondere bedurfte es für diesen Vorgang nicht der Beaufsichtigung durch einen Arzt, da es sich hier um einen natürlichen Vorgang handelt, der eine spezielle medizinische Sachkenntnis nicht voraussetzt (OLG Koblenz, ZfStrVO 1990, S. 51).

  • OLG Dresden, 12.05.2004 - 2 Ws 660/03

    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe

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  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

    aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Anordnung von unfreiwilligen Urinproben und die disziplinarrechtliche Sanktionierung im Weigerungsfalle verfassungsgemäß sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 - , NStZ 1989, S. 550 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. März 1994 - 1 Ws 44/94 (Vollz) - ; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG , § 56 Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. , § 56 Rn. 5; kritisch dazu Boetticher/Stöver, in: Feest , StVollzG, 4. Aufl. , § 56 Rn. 2; Ritter, ZfStrVo 1997, S. 109 f.; differenzierend Gericke, StV 2003, S. 305 ; zum Ganzen vgl. auch Bühring, ZfStrVo 1994, S. 271 ff.).
  • KG, 26.01.2006 - 5 Ws 16/06

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen die Weigerung eines Strafgefangenen zur

    Diese Anordnungen mußte er befolgen, auch wenn er sich dadurch beschwert fühlte, da sie rechtmäßig waren (vgl. OLG Koblenz NStZ 1989, 550, 551; OLG Zweibrücken NStE Nr. 5 zu § 56 StVollzG; OLG Celle, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 Ws 296/92 (StVollz).

    Daraus folgt, daß in den im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Fällen (§ 101 Abs. 1 StVollzG und § 56 Abs. 2 StVollzG) Eingriffe in die Grundrechte auch über die in anderen Rechtsgebieten, etwa der Strafprozeßordnung, vorgesehnen Ermächtigung hinaus zulässig sind (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Koblenz NStZ 1989, 550, 552; a.A. OLG Dresden NStZ 2005, 588).

  • BVerfG, 06.08.2009 - 2 BvR 2280/07

    Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe (Drogenkonsum; einschlägige

    Sie entspricht der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl., neben oder anstelle von § 56 Abs. 2 StVollzG, auf den die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts abstellt, § 101 Abs. 2 StVollzG heranziehend, OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 -, ZfStrVo 1990, S. 51 ; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2004 - VAs 1/04 -, StV 2004, S. 611; KG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz, 5 Ws 630/05 Vollz -, juris; für die Untersuchungshaft OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 Ws 304/05 -, StV 2007, S. 88; vgl. auch Thür.
  • OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03

    Strafvollzug: Widerspruchsfrist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung,

    Das OLG Koblenz (ZfStrVo 1990, 51, 53 f.) hat hierzu ausgeführt, daß im Disziplinarverfahren nach den Vorschriften des StVollzG das staatliche Strafvollstreckungsinteresse grundsätzlich Vorrang gegenüber den Individualinteressen des rechtskräftig für schuldig befundenen und zu Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters besitzt.
  • OLG München, 25.08.2004 - 3 Ws 546/04

    Urinprobe zum Zwecke eines Drogenschnelltests während der Untersuchungshaft

    Der Senat ist daher abschließend der Auffassung, dass ebenso wie im Strafvollzug während des Vollzugs der Untersuchungshaft von einem Häftling, der des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dringend verdächtig ist, die Abgabe einer Urinprobe gefordert und mit Disziplinarmaßnahmen durchgesetzt werden kann (vgl. zum Strafvollzug, OLG Koblenz in NStZ 1989, 550 ff.).
  • OLG Rostock, 02.05.2004 - VAs 1/04

    Strafvollzug: Zulässigkeit von Urinkontrollen zur Feststellung von

    Durch den Hinweis an den Antragsteller, die Verweigerung der freiwilligen Urinabgabe werde aber disziplinarisch geahndet werden, hat die JVA aber nicht unerheblichen mittelbaren Zwang auf den Antragsteller ausgeübt, damit auf seine Entschließungsfreiheit - wenn auch mit geringerer Intensität - einzuwirken versucht, weshalb es angezeigt sein dürfte, in dem vorliegend praktizierten Vorgehen auch eine nach § 101 StVollzG zu beurteilende Zwangsmaßnahme zu sehen (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1989, 550 ).
  • LG Hamburg, 23.05.2007 - 613 Vollz 9/07

    Strafvollzug: Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe zur Drogenkontrolle

    Entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2002, Az.: 3 Vollz (Ws) 104/02, OLG Koblenz NStZ 89, S. 550) ist die Kammer in der vorliegenden Besetzung jedoch der Überzeugung, dass § 56 Abs. 2 StVollzG keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen an Urinkontrollen zum Nachweis eines eventuell vorangegangenen Drogenkonsums beinhaltet, weil insoweit höherrangiges Verfassungsrecht entgegen steht.
  • OLG Koblenz, 10.08.2000 - 1 Ws 501/00

    Untersuchungshaft, Urinprobe, Drogenkonsum, Disziplinarmaßnahme

  • OLG Zweibrücken, 30.03.1994 - 1 Ws 44/94
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