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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - I-2 W 13/15   

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https://dejure.org/2015,40948
OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40948)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40948)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 Abs. 1
    Umfang des Akteneinsichtsrechts im selbständigen Beweisverfahren wegen Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH GRUR 2010, 318, 320 Rdnrn. 17 und 18 - Lichtbogenschnürung).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Diesen Anforderungen hat der Schuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine - beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte - Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH GRUR 2013, 618, 619, Rdnr. 18 - 20 - Internet - Videorecorder II).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 2/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Im Zweifel ist zu Gunsten des Geheimnisschutzes zu entscheiden und von einer Freigabe der betreffenden Ausführungen des Gutachtens abzusehen (vgl. Zum Ganzen auch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnrn. 460 ff; Senat, Beschlüsse vom 17. Februar 2015,. I-2 W 1/15 und I-2 W 2/15).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2012 - 2 W 13/12

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Anordnungen im selbständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten teilweise für die Antragstellerin freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 1/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Im Zweifel ist zu Gunsten des Geheimnisschutzes zu entscheiden und von einer Freigabe der betreffenden Ausführungen des Gutachtens abzusehen (vgl. Zum Ganzen auch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnrn. 460 ff; Senat, Beschlüsse vom 17. Februar 2015,. I-2 W 1/15 und I-2 W 2/15).
  • OLG München, 11.03.2011 - 6 W 610/10

    Beweissicherung im urheberrechtlichen Besichtigungsverfahren: Herausgabe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15
    Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum (weil die angeblichen Betriebsgeheimnisse nur pauschal vorgetragen oder bei näherer Sicht nicht stichhaltig sind), ist das Gutachten an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger auszuhändigen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Besichtigung den Schutzrechtsverletzungsvorwurf bestätigt oder sogar widerlegt hat (OLG München, InstGE 13, 298 - ausgelagerter Server).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 W 10/20

    Eingeschränkte Freigabe eines Beweissicherungsgutachtens eines Sachverständigen

    Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 17 f. - Lichtbogenschnürung; Senat, Beschl. v. 17.02.2015 - I-2 W 1/15, BeckRS 2016, 3768; Beschl. v. 02.07.2015 - I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 31.01.2019 - I-2 W 1/19; Beschl. v. 05.08.2019 - I-2 W 7/19; Beschl. v. 25.02.2020, I-2 W 1/20).

    Diesen Anforderungen hat der Besichtigungsschuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine - beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte - Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH, GRUR 2013, 618, 619 - Internet-Videorecorder II; Senat, Beschl. v. 17.02.2015 - I-2 W 1/15; Beschl. v. 02.07.2015 - I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 25.02.2020 - I-2 W 1/20).

    Auch ein objektiv nutzloses Rumpf-Gutachten ist allein deshalb auszuhändigen, weil es vom Antragsteller beauftragt und bezahlt ist und keine Gründe (Geheimhaltungsinteressen) existieren, die einer Aushändigung entgegenstehen (Senat, Beschl. v. 02.07.2015 - I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 25.02.2020 - I-2 W 1/20; Kühnen, a.a.O., Kap. B, Rn. 138 und 142).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 15 W 6/21

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines

    Auch ein objektiv nutzloses Rumpf-Gutachten ist auszuhändigen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2020, I-2 W 10/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2020, I-2 W 1/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2019, I-2 W 7/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2015, I-15 W 20/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2015, I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681, jeweils m. w. Nachw.).

    Die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2015, I-2 W 13/15).

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 20 W 14/16
    Die in diesem Zusammenhang von diversen mit Patentstreitigkeiten betrauten Gerichten vertretene Trennung der als solcher gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht angreifbaren Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens von der gleichzeitig erlassenen einstweiligen Verfügung (vgl. BGH GRUR 2010, 318 Rdnr. 14 - Lichtbogenschnürung), deren Gegenstand sich mit der Besichtigung durch den Sachverständigen erledigt haben soll (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 - I-2 W 13/15 - BeckRS 2016, 01681; a.A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - 3 W 482/05 - Rdnr. 11, wonach der Verfügungsanspruch aus § 809 BGB erst nach Durchführung der Besichtigung und Erstellung des Gutachtens als erfüllt angesehen wurde, ein Aushändigungsanspruch aber nicht streitgegenständlich war), erscheint nicht zweifelsfrei.
  • OLG München, 29.08.2019 - 6 W 508/19

    Aufgabenverteilung im Besichtigungsverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.3.2011 - 6 W 610/10, InstGE 13, 298 Tz. 13; Beschluss vom 12.1.2015 - 6 W 1798/14; Beschluss vom 3.9.2018 - 6 W 947/18) ist ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholtes Gutachten an den Antragsteller herauszugeben, soweit der Antragsgegner keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.2015 - I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 01681 Tz. 6, 9; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. B Rn. 138, 143 ff.; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 140c Rn. 69).
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   OLG Düsseldorf, 03.08.2015 - I-2 W 13/15   

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https://dejure.org/2015,40949
OLG Düsseldorf, 03.08.2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. August 2015 - I-2 W 13/15 (https://dejure.org/2015,40949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2015 - 2 W 13/15
    Da die Gesetzesbegründung (abgedruckt in PMZ 2008, 274, 301 f.) auf die Entscheidung "Faxkarte" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 1046) verweist, die das Bestehen eines Besichtigungsanspruches an das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Verletzung knüpft, ist die Schwelle niedrig anzusetzen; ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit kann regelmäßig nicht verlangt werden (BGH, a.a.O., 1048 f.- Faxkarte; Kather/Fitzner, Mitt. 2010, 325 f.).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - 2 W 62/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2015 - 2 W 13/15
    Zweifel am Vorliegen einer Verletzungshandlung stehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht entgegen; muss zur Klärung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu bejahen, gegebenenfalls sind dann aber besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung der im Sachverständigengutachten festgehaltenen Erkenntnisse zu treffen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 11, 298 [Ls. 2] - Weißmacher).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 15 U 123/22

    Computersichtsystem

    Wann von einer solchen auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, wobei in Anbetracht des Zwecks des Anspruchs gemäß § 140c PatG die Schwelle insoweit niedrig anzusetzen ist, weshalb ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 4. April 2023, Az. KZR 20/21, GRUR-RS 2023, 13621; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. August 2015, Az. I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1094; Cepl/Voß/Hahn, Prozesskommentar ZPO, § 485, Rn. 99 m.w.N.; Haedicke/Timmann/Chakraborty, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 15, Rn. 790).

    Zur Klärung der Frage, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist regelmäßig auch eine Abwägung zwischen den Interessen des Anspruchstellers und denjenigen des Verpflichteten erforderlich, bei der die dem Anspruchsteller zur Verfügung stehenden anderen zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Benutzung, Art und Umfang der begehrten Maßnahme, das Geheimhaltungsbedürfnis des Verpflichteten und mögliche Schutzanordnungen zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. August 2015, Az. I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1094; Benkard/Grabinski/Zülch/Tochtermann, PatG, 12. Aufl., § 140c, Rn. 9; Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG, 7. Aufl., § 140c, Rn. 6, 7; Cepl/Voß/Hahn, a.a.O, § 485 Rn. 99).

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 9 O 2539/15

    Bestehen eines Besichtigungsanspruchs wegen hinreichender Wahrscheinlichkeit

    Im Hinblick darauf, dass die Gesetzesbegründung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Faxkarte" (GRUR 2002, 1046) verweist, die das Bestehen eines Besichtigungsanspruchs an das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Verletzung knüpft, ist die Schwelle niedrig anzusetzen; ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit kann daher regelmäßig nicht verlangt werden (OLG Düsseldorf, I -2 W 13/15, BeckRS 2016, 01094; BGH GRUR 2002, 1046, 1048-Faxkarte).
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