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   OLG Celle, 20.09.2019 - 2 W 191/19   

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OLG Celle, 20.09.2019 - 2 W 191/19 (https://dejure.org/2019,43969)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2019 - 2 W 191/19 (https://dejure.org/2019,43969)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. September 2019 - 2 W 191/19 (https://dejure.org/2019,43969)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Nach anderer Auffassung ist der Tatbestand des KV 208 GvKostG immer dann erfüllt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner, gleich in welcher Form, zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Schuldner von dem Angebot positive Kenntnis erhält (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 2 W 85/18; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; KG, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2020 - 17 W 89/19 und vom 20.07.2020 - 17 W 55/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.07.2017 - 9 W 103/17; jew. zit. nach juris; vgl. auch Zöller-Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 802b Rn. 23; Uhl, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostV Abschnitt 2 Rn. 14; Fleck, in: BeckOK ZPO, § 802b Rn 21a; Herrfurth, in: BeckOK KostR, KV KostG Nr. 207 Rn. 5).

    Allein diese Bewertung wird dem im Kostenrecht geltenden Gebot der typisierenden Betrachtungsweise gerecht, das eine pauschale Abgeltung der Bemühungen des Gerichtsvollziehers vorsieht (OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; OLG Köln Beschluss vom 25.02.2020 - I-17 W 89/19, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - I-10 W 97/16, Rn 3.; jew. zit. nach juris).

    Der Begriff des Versuches ist zivilrechtlich bzw. gebührenrechtlich nicht in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff auszulegen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - I-10 W 47/19; ablehnend: OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19 Rn. 12; jew. zit. nach juris).

    Deshalb ist unter einem Versuch im Sinne von § 802a ZPO jedes tatsächliche Handeln des Gerichtsvollziehers zu verstehen, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung gerichtet ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19, Rn. 12; zitiert nach juris) bzw. umfasst der Begriff jegliche Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, die gütliche Erledigung zu erreichen (Herrfurth, BeckOK KostR, a.a.O. Rn. 5.2).

    Unterbleibt - anders als hier - letztlich eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, wird der ihm gleichwohl entstandene Aufwand durch die für die mit dem Versuch der gütlichen Einigung verbundene Tätigkeit nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO anfallende Gebühr (nach KV 604) abgedeckt, während dann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragt war und eine Amtshandlung tatsächlich unterbleibt, die Gebühr nach KV 604 GvKostG zum Ansatz kommt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19, Rn. 14 und KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20, Rn. 15; jew. zit. nach juris).

  • OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20

    Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    bb) Nach anderer Auffassung ist ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (vgl. OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; zustimmend Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 30. Edition, Stand: 01.06.2020, GvKostG, KV Nr. 208 Rn. 10 und KV Nr. 600 - 604 Rn. 25).

  • OLG Köln, 20.07.2020 - 17 W 55/20

    Versuch einer gütlichen Erledigung durch einen Gerichtsvollzieher; Schriftliches

    Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43 f.; OLG Celle, NJW-RR 2020, 63 f.; LG Bremen, DGVZ 2020, 76 ff.; LG Osnabrück - 1 T 291/18 -, B. v. 17.07.2018; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 50 f.; LG Duisburg, DGVZ 2018, 122 f.; a.A. OLG Hamm, DGVZ 2019, 133 f.) und der herrschenden Meinung in der Literatur (ausführlich Herrfurth, DGVZ 2020, 65, 68 f.; Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 802b ZPO Rn 23; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., KV 208 GvKostG Rn 2; BeckOK-ZPO/Fleck, Stand 01.03.2020, § 802b ZPO Rn 21a; BeckOK-Kostenrecht/Herrfurth, Stand 01.06.2020, GvKostG Nr. 208 KV Rn 10, Nr. 207 KV Rn 5 und Nr. 600 - 604 KV Rn 25; wohl auch Voit in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 802b ZPO Rn 21).
  • LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Celle (NJW-RR 2020, 63), Schleswig (NJOZ 2019, 239) und Braunschweig (NJOZ 2019, 1544) die Auffassung, ein vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers sei grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere, gleichgültig in welcher Form dies geschehe.
  • AG Coburg, 23.04.2021 - 13 M 507/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Celle (NJW-RR 2020, 63), Schleswig (NJOZ 2019, 239) und Braunschweig (NJOZ 2019, 1544) die Auffassung, ein vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers sei grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere, gleichgültig in welcher Form dies geschehe.
  • LG Aachen, 28.02.2020 - 5 T 11/20

    Gebühr, gütliche Einigung, Zustellung, Postweg

    Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit den Hinweisen zur gütlichen Einigung über den Postweg zumindest zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen darf, dass dieses Schreiben den Schuldner tatsächlich erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu erreichen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2018, Az.: 2 W 85/18; OLG Celle, Beschl. v. 20.09.2019, Az.: 2 W 191/19; a.A.: OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2019, Az.: 25 W 66/19 - jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20

    Auslösung einer Gebühr für Einigungsversuch

    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).
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