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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12761
OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 122 Abs 1 Nr 1a ZPO, § 123 ZPO, § 31 Abs 3 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 29 Nr 2 GKG
    Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei auf Gerichtskosten durch die Staatskasse nach Kostenübernahme in einem Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine Partei bzgl. Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1210
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Dies schließt nach inzwischen wohl herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.07.2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegen stehenden Senatsrechtsprechung m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Einer entsprechenden Anwendung auf den in der Vorschrift nicht erwähnten Fall des Übernahmeschuldners steht rechtssystematisch entgegen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, in der - sozusagen enumerativ - nur eine Art von Kostenschuldnern genannt ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 23.10.2003, III ZB 11/03, MDR 2004, 295).
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Tragung der in einem Prozessvergleich übernommenen Gerichtskosten durch Partei,

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Für die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des Beklagten als Entscheidungs- und als Übernahmeschuldner gibt es eine sachliche Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.06.2000, 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157 zu § 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F. ).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG spricht gegen eine erweiternde Auslegung: Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm auf eine (im Übrigen umstrittene) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089; krit. u.a.: Schneider MDR 1999, 1405; Wedel JurBüro 2000, 124; Landmann RPfl 2002, 62) zu der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG reagiert und wollte ausdrücklich nur die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung beseitigen (vgl. dazu Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 2 m.w.N.; BT-Drs. 15/1971, S. 153), und zwar die sachlich nicht gerechtfertigte kostenrechtliche Ungleichbehandlung des im Rechtsstreit durch Urteil unterliegenden Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegenüber dem Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage, weil der Kläger nach § 122 ZPO von der Vorschusspflicht und danach von der Zahlungspflicht befreit war, während der Beklagte die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nach § 123 ZPO zu erstatten hatte.
  • OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14

    Kostenfestsetzung in Unterhaltsverfahren: Zweitschuldnerhaftung für

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 18 W 181/14

    Prozesskostenhilfebewilligung: Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Dies schließt nach inzwischen wohl herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.07.2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegen stehenden Senatsrechtsprechung m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 27.06.2013 - 10 W 25/13

    Kostenausgleichung: Kostenregress nach Vergleich mit vereinbarter Kostenaufhebung

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 06.12.1996 - 11 W 3197/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die überschießenden tatsächlichen Gerichtsgebühren fielen dem Beklagten ohnehin zur Last, weil es insoweit an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gefehlt und der Beklagte den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 02.06.1954, V ZR 99/53, BGHZ 13, 373; OLG München, Beschluss v. 06.12.1996, 11 W 3197/95, MDR 1997, 298 m.w.N.; Geimer a.a.O., § 121 Rn. 45 f. m.w.N.).
  • KG, 09.12.2010 - 12 W 40/10
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 27.07.2015 - 6 E 251/15

    Haftung trotz PKH bei Kostenübernahme?

    Der Senat geht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (so auch: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 -, [...]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 11 UF 127/10 -, NJW-RR 2011, 1437; OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 -, JurBüro 2010, 147; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 35. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 30. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rdnr. 638a).
  • OLG Saarbrücken, 02.12.2020 - 9 W 18/20

    Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen

    Zwar wird vertreten, dass es für die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG ausreichend sei, wenn das Gericht einen von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag einschließlich der Kostenregelung billige und ausdrücklich als eigenen übernehme (OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1210, 1212; Dölling, MDR 2013, 1009, 1010).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2018 - 6 W 66/17

    Festsetzung des Gerichtskostenanteils gegenüber Entscheidungsschuldner

    Zwar wäre die Staatskasse nach § 122 ZPO gehindert, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf den durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigten Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diesen beizutreiben (OLG Stuttgart, B. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076, Rn 6; OLG Naumburg, B. v. 16.02.2015 - 2 W 245/14, NJW-RR 2015, 1210 Rn 13; jew. zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9105
OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,9105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,9105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. April 2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,9105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der männlichen Vornamen aus dem Handelsregister nach einer Geschlechtsangleichung; Reichtweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei Geltendmachung der Löschung von männlichen Vornamen aus dem ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Änderung eines abgeschlossenen Handelsregistereintrags nach Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie erfolgt der Eintrag im Handelsregister?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Handelsregister: Immer wahr, immer klar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der richtige Handelsregisterauszug bei einer Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Handelsregister - Keine Namenslöschung nach Geschlechtsumwandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie erfolgt der Eintrag im Handelsregister?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Löschung früherer Vornamen aus Handelsregister nach Geschlechtsangleichung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Eintragung einer Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung in das Handelsregister

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Geschlechtsumwandlung - Alte Vornamen bleiben im Handelsregister

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie erfolgt in einem solchen Fall die nachträgliche Veränderung eines abgeschlossenen Eintrags im Handelsregister?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Transsexualität darf aus Handelsregister ersichtlich sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Löschung nicht notwendig: Neue Vornamen nach Geschlechtsangleichung dürfen im Handelsregister als Änderung vermerkt werden - OLG weist Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen der Geschäftsführerin im Handelsregister zurück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1629
  • FGPrax 2014, 178
  • Rpfleger 2014, 431
  • NZG 2014, 831
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 27.09.1989 - 2 W 82/88
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Aus dem Offenbarungsverbot für Adoptionen nach § 1758 Abs. 1 BGB kann jedenfalls folgen, dass ein Grundbuchblatt in entsprechender Anwendung des § 28 GBV umzuschreiben ist (Senat, NJW-RR 1990, S. 23).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Das Offenbarungsverbot trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Recht der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung (dazu grundlegend BVerfGE 65, 1) Rechnung.
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (BVerfG, NJW 1997, S. 1632 ff.).
  • VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 259.11

    Frage der Speicherung früherer Vornamen nach dem Transsexuellengesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird (dafür VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2012, 23 K 259/11, bei juris).
  • OLG Celle, 21.01.2013 - 4 W 12/13

    Rechte des Grundstückseigentümers nach Löschung einer Zwangssicherungshypothek;

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Im Grundbuchverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Anwendung der entsprechenden Vorschrift in § 28 GBV - zu Recht - für solche Fälle abgelehnt worden, in denen der Grundstückseigentümer durch die Umschreibung erreichen wollte, dass gelöschte Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerungsvermerke nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich sein sollten (OLG München, NotBZ 2014, S. 117 f.; OLG Celle, FGPrax 2013, S. 146 f.).
  • OLG München, 05.11.2013 - 34 Wx 388/13

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach Löschung

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
    Im Grundbuchverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Anwendung der entsprechenden Vorschrift in § 28 GBV - zu Recht - für solche Fälle abgelehnt worden, in denen der Grundstückseigentümer durch die Umschreibung erreichen wollte, dass gelöschte Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerungsvermerke nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich sein sollten (OLG München, NotBZ 2014, S. 117 f.; OLG Celle, FGPrax 2013, S. 146 f.).
  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart.
  • OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18

    Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot

    So bleiben im Handelsregister die früheren Vornamen von Gesellschaftern unverändert eingetragen (BGH DNotZ 2015, 780; OLG Schleswig, FamRB 2014, 340 m. Anm. Heinemann).
  • OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17

    Ausstellung einer Eheurkunde bei Vornamensänderung wegen Änderung der

    Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre; die von der Namensänderung Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen geschützt sowie vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt, und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden (vgl. OLG Schleswig StAZ 2014, 343; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, jeweils m. w. N.).
  • OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20

    Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt,

    Da zudem frühere Vornamen bei einer Identitätsfeststellung von Belang sein können, besteht z.B. kein Anspruch auf Löschung eines früheren Vornamens im Melderegister oder im Handelsregister (zu letzterem BGH NJW 2015, 2116; OLG Schleswig NZG 2014, 831).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.02.2014 - 2 W 25/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1483
OLG Celle, 06.02.2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,1483)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,1483)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2014,1483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 1008
    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2012 - 2 D 63/09

    Erhöhung der nach Nr. 3200 VV- RVG angefallenen 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Celle, 06.02.2014 - 2 W 25/14
    Nach der herrschenden Auffassung, die von dem Senat geteilt wird, wird zunächst die Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und sodann eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung errechnet (vgl. OVG NRW, NJW-Spezial 2012, 252; Schneider/Wolf/ Volpert, RVG, 7. Aufl. VV 1008 Rdnr. 75 mwN; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. VV 1008 Rdnr. 228 ff.).
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