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   OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 300/04   

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https://dejure.org/2005,10671
OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 300/04 (https://dejure.org/2005,10671)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.01.2005 - 2 W 300/04 (https://dejure.org/2005,10671)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 (https://dejure.org/2005,10671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes; Feststellung durch das Beschwerdegericht; Verfahrensfehler bei Treffen der Entscheidung; Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Vermögensgefahr

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • Judicialis

    GG Art. 103 I; ; BGB § 1903 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1896; BGB § 1903 Abs. 1
    Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Norderstedt - 32 XVII Sch 226
  • LG Kiel - 3 T 266/04
  • LG Kiel - 3 T 429/04
  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 300/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1196 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 300/04
    Es fehlen Ausführungen dazu, ob und inwieweit der Einwilligungsvorbehalt vorliegend geeignet ist, eine eventuelle erhebliche Vermögensgefahr durch die Verursachung von Gerichtskosten abzuwenden (Eignung ohne nähere Begründung grundsätzlich bejaht von BayObLG FamRZ 1998, 454).
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 2 W 81/04

    Unzulässige Verwertung des Telefonberichts eines Arztes im

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 300/04
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt - auch im Rechtsmittelverfahren - u.a. die Pflicht des Gerichts, keine Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen die Beteiligten vorher keine Stellung nehmen konnten (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2004, SchlHA 2004, 345; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 147, 164, 173).
  • KG, 09.01.2007 - 1 W 60/06

    Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei massenhafter

    Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen (Abgrenzung zu OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350).

    Neben der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge ist eine solche Anordnung auch für Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen grundsätzlich möglich (BayObLG, FamRZ 1998, 454; im Ergebnis wohl auch OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350, das im konkreten Fall einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt zur Abwehr einer Vermögensgefährdung für ungeeignet hielt; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 62, Rdn. 14).

    Sind jedoch die Verfahrenshandlungen des Betroffenen auf Grund eines Einwilligungsvorbehalts von vornherein unwirksam, können auch keine gerichtlichen Gebühren entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Loseblatt 62. Lieferung 2006, § 22, Rdn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG, Rdn. 12; a.A. OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16

    Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers

    In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG).
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