Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15   

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https://dejure.org/2015,50611
OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15 (https://dejure.org/2015,50611)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2015 - 2 W 40/15 (https://dejure.org/2015,50611)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. September 2015 - 2 W 40/15 (https://dejure.org/2015,50611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Umfang der Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zur Beseitigung des geschaffenen Störungszustands

  • damm-legal.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Unterlassungsschuldner muss für Löschung von Google-Cache-Einträgen sorgen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wer grenzenlos veröffentlicht, muss auch grenzenlos haften

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Löschpflicht bei verbotenen Werbeaussagen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Abgemahnt? Dann müssen Sie auch den Google-Cache löschen!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unterlassungsschulder haftet für Rechtsverletzungen im Google-Cache

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterlassungsschuldner muss für Löschung unzulässiger, über Google auffindbare, Werbeaussagen sorgen - Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 606
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

    Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt; u.a.).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Gegebenenfalls müssen angedrohte Sanktionen auch umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

    Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 2), und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

  • OLG Köln, 25.04.2007 - 6 W 40/07

    Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei fehlendem Nachweis schuldhafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    In OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, ist über die Reichweite einer Nachforschungspflicht in Bezug auf ein Verhalten von "wilden Ticketanbietern" entschieden worden, also von Trittbrettfahrern, deren Verhalten nicht durch den Unterlassungsschuldner veranlasst wurde.

    Erforderlich ist eine schriftliche Aufforderung, die inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthält, um dem Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, bei juris Rz. 6 ff.).

  • LG Gießen, 06.11.2013 - 8 O 47/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Unterlassungsschuldner auch gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem "Cache" der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 1).

    Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 2), und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12

    Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es dabei allein auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners an; eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909, Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; vgl. auch Hess, a.a.O., Rn. 227.1 [Aktualisierung vom 28. November 2014]).

    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2005 - 2 W 12/05

    Verwirkung eines Ordnungsgelds: Zuwiderhandlung gegen ein durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Dabei ist Art und Ausmaß des Verstoßes zu berücksichtigen und nicht auf einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2005, 1191, 1192).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt; u.a.).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).
  • OLG Braunschweig, 19.01.2017 - 2 U 119/14

    Wohnflächenberechnung fehlerhaft: Wann haftet der Sachverständige?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
    Außerdem ist dem Senat aus dem Berufungsverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 U 119/14 sowie aus dem Beschwerdeverfahren in ihren Sachen zum Aktenzeichen 2 W 40/14 bekannt, dass die Parteien sich ihre Dienste mit hohen Beträgen vergüten lassen; es geht um vier- bis fünfstellige Eurobeträge je Studienplatzvermittlung.
  • OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04

    Ordnungsgeldverhängung wegen Verstoßes gegen ein wettbewerbsrechtliches

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

  • KG, 23.08.2002 - 5 W 7/02

    Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot bei Veröffentlichungen von Seiten im

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2007 - 20 U 10/07

    Kein Verstoß gegen Impressumspflicht durch "gecachte" Webseite

  • KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11

    Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes

  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der Mediathek gelöschte Beitrag durch Speicherung im Suchmaschinen-Cache bis zu dessen Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde (zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im Internet vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 29 - Vertragsstrafenklausel; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773, 775 [juris Rn. 26]).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 6 U 83/19

    Haftung für unlautere Werbung durch einen Suchmaschinenbetreiber zugunsten des

    Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114; OLG Celle, WRP 2015, 475, 476, Rnr. 18; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773.775, Rnr. 26; Harte-Bavendamm/Hennig-Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8, Rnr. 16; a.A. OLG Zweibrücken, MMR 2016, 831, sowie bei einem Verstoß im nicht gewerblichen Bereich OLG Frankfurt, 11. ZS, GRUR-RR 2019.289 - Google Cache; zur Übersicht vgl. Sakowski, NJW 2016, 3623).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15

    Modedesign Studium - Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen

    Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).

    Insbesondere können nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können (so über das "deep internet"; zum "Cache-Speicher" der Suchmaschinenbetreiber LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 1), auch wenn sie nach Maßgabe der oben beschriebenen Abgrenzung dem Vollstreckungsschuldner zurechenbar wären, nach den Umständen des Einzelfalles als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsmittels ausscheiden, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor auf sie hingewiesen worden war und die dadurch begründete Kenntnis nicht genutzt hat, um sie zu unterbinden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).

    Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und er genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihm gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).

    Denn nur er kann hierzu vortragen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).

    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., 2016, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

  • LG Karlsruhe, 22.12.2016 - 14 O 86/15

    Impressumverstoß gegen Generalvertreter - Zwangsvollstreckung wegen

    Die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus, da diese Vorschrift neben dem prozessualen Beugecharakter auch Straffunktion hat, wobei es allein auf das eigene Verschulden des jeweiligen Vollstreckungsschuldners ankommt und eine Zurechnung über § 278 BGB ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2014, 909, 910; OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607; Münchener Kommentar/Gruber, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 22).

    Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und deren Überwachung zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2016, 606, 607).

    Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, wobei dies auch mehrfache Kontrollen einschließt und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2015, 271, 272; OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607; Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 12 Rn. 6.7 m.w.N.).

    Der Vollstreckungsschuldner genügt daher seiner Überwachungspflicht nur, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Wettbewerbsverletzung nicht wiederholen wird (vgl. OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607).

    Auf den Einwand des unverhältnismäßig hohen Aufwands kann sich der Schuldner nicht berufen (vgl. OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607).

  • AG Rockenhausen, 09.08.2016 - 2 C 341/16

    Eine Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen ist

    Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (zum Ganzen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15, WRP 2016, 773-776 m. w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 40/15

    Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung: Grenzen der

    Dabei gelten strenge Anforderungen gegen denjenigen, der sich des Internets in unlauterer Weise bedient und deshalb für Beseitigung der von ihm zu verantwortenden Einträge zu sorgen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2017 - 2 U 58/17

    Unterlassungsvertrag: Verantwortlichkeit des Unterlassungsschuldners für die

    Die Reichweite der vertraglichen Unterlassungspflicht und die daraus resultierende Obliegenheit des Unterlassungsschuldners, tätig zu werden, um bestehende Verletzungen zu beseitigen, hat der Senat in seinem Urteil vom 08. Oktober 2015 (Az.: 2 U 40/15) sowie in mehreren Beschlüssen ausführlich erörtert (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 09. November 2017 - 2 U 28/17; vom 06. Februar 2017 - 2 U 52/16, m.w.N.; und vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; s. auch BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16; KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.).
  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 W 78/16

    Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein

    Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; vom 10. März 2016 - 2 W 49/15 und vom 01. September 2016 - 2 W 45/16).

    Hiervon ausgehend hat sich die Bemessung der Ordnungsmittel daran zu orientieren, welche Sanktion erforderlich ist, um künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15, WRP 2016, 773, bei juris Rz. 41, u.H. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich u.a.).

  • OLG Stuttgart, 01.09.2016 - 2 W 45/16

    Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein

    Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; und vom 10. März 2016 - 2 W 49/15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2017 - 12 A 2332/16

    Wiederholungsgefahr von Äußerungen zu erheblichen Schadstoffgehalten in aus

    Dieser Ansatz ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15 -, juris) nicht.
  • KG, 24.03.2017 - 5 W 28/17

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstöße gegen einstweilige Verfügungen;

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