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   OLG Bremen, 18.09.2002 - 2 W 64/02   

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https://dejure.org/2002,14769
OLG Bremen, 18.09.2002 - 2 W 64/02 (https://dejure.org/2002,14769)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.09.2002 - 2 W 64/02 (https://dejure.org/2002,14769)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. September 2002 - 2 W 64/02 (https://dejure.org/2002,14769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichen einer Glaubhaftmachung für eine Vollstreckung im Verfahren der einstweiligen Verfügung; Erfordernis eines Vollbeweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 890
    Voraussetzungen der Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 233
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 11.03.2015 - 29 W 290/15

    Vollbeweis im Ordnungsmittelverfahren

    Es schließe sich der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen an, wonach in einem Bestrafungsverfahren, das sich an ein Verfügungsverfahren anschließe, die Glaubhaftmachung ausreiche (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris).

    Deshalb gilt für das Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln auch dann, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist, das sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO ergebende Gebot des Vollbeweises mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln; die Glaubhaftmachung reicht nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. August 2013 - Champagnerflaschen, juris, dort Tz. 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. September 2012 - I-2 W 37/11, juris, dort Tz. 18; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 6 WF 60/11, juris, dort Tz. 10; LG Landau NJW-RR 2002, 214; Stürner in: Beck"scher Onlinekommentar ZPO, Stand 01.01.2015, § 890 Rz. 47; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 890 Rn. ; Haft in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 890 Rz. 48; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 UWG Rz. 6.8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 890 Rn. 20; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 890 Rz. 28; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 890 Rz. 13; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 890 Rz. 10; Olzen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 890 Rz. 23; Spätgens in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 67 Rz. 41; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 890 Rz. 33; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 57 Rz. 26; Sturhahn in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 890 Rz. 39 und § 891 Rz. 3; a. A. soweit ersichtlich nur OLG Bremen, Beschl. v. 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 4. Juni 2002 - 11 W 680/02, juris, dort Tz. 10 und Dahm MDR 1996, 1100 f.).

    Insbesondere gebieten weder der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris, noch derjenige des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Juni 2002 - 11 W 680/02, juris, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil sich der vorliegende Sachverhalt von denen unterscheidet, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen; denn im Streitfall hatte die Schuldnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und sie daher einem Hauptsacheurteil gleichgestellt, dessen Vollstreckung auch nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des Oberlandesgerichts Dresden den Vollbeweis erfordert.

  • KG, 16.01.2004 - 18 WF 414/03

    Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Antragsrecht minderjähriger Kinder

    Die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Anordnung muss die antragstellende Partei, jedenfalls wenn der Antragsgegner wie hier den Verstoß bestreitet, nach den Regeln der ZPO im Wege des Vollbeweises nachweisen, dazu genügt die Glaubhaftmachung nicht, auch wenn Vollstreckungstitel eine einstweilige Anordnung ist (vgl. Schumacher/Janzen, Gewaltschutz in der Familie, S. 117; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890, Rn. 13; OLG Celle, OLGR 2001, 94; LG Landau, NJW-RR 2002, 214; a. A. bei der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Verfügungen allgemein OLG Bremen, MDR 2003, 233).

    Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei einstweiligen Verfügungen, für deren Vollziehung die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 935, 936, 928, 887 ff ZPO entsprechende Anwendung finden, die Glaubhaftmachung für den Nachweis der Zuwiderhandlung ausreichend sei (so OLG Bremen, MDR 2003, 233) um die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu unterlaufen.

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2012 - 2 W 37/11

    Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Unterlassungstitels; Voraussetzungen der

    Erforderlich ist - wie auch sonst - ein Vollbeweis; eine Glaubhaftmachung genügt nicht (Teplitzky, a.aO., Kap. 57 Rdnr. 26; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 13 m. w. Nachw.; a. A. OLG Bremen, MDR 2003, 233 für den - hier nicht vorliegenden Fall - einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.11.2009 - 14 T 9358/09

    Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen: Nachweis der bestrittenen

    Die a.A. wird, worauf sich der Bf. beruft, vom OLG Bremen (2. Senat) MDR 2003, 233 und von Dahm, MDR 1996, 1100 vertreten.

    Das von OLG Bremen (2. Senat) MDR 2003, 233 zentral angeführte Postulat, dass dieselben Maßstäbe für das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren gelten müssten, findet im Gesetz keine Stütze.

  • OLG Bremen, 24.10.2005 - 2 W 28/05

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung eines Ordnungsmittelantrags;

    Soweit das Landgericht ausführt, der Ordnungsmittelantrag sei rechtsmissbräuchlich, kann offen bleiben, ob es im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung im Wege des § 890 ZPO ausreicht, wenn das im Aufhebungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 03.03.2005 auf einer bloßen Glaubhaftmachung des seitens der Schuldnerin vorgetragenen Vertragsverstoßes des Gläubigers beruht (so der Senat, Beschl. v. 18.09.2002, MDR 2003, 233) oder ob in jedem Vollstreckungsfall der volle Beweis zu erbringen ist (Hartmann in Baumbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Rdnr. 5 zu § 891 ZPO; Schilken in MüKo-ZPO, Rn. 14 zu § 890; Stöber in Zöller, 25. Aufl., Rn. 1 zu § 891 ZPO).
  • OLG Bremen, 13.10.2005 - 2 W 28/05
    Soweit das Landgericht ausführt, der Ordnungsmittelantrag sei rechtsmissbräuchlich, kann offen bleiben, ob es im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung im Wege des § 890 ZPO ausreicht, wenn das im Aufhebungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 03.03.2005 auf einer bloßen Glaubhaftmachung des seitens der Schuldnerin vorgetragenen Vertragsverstoßes des Gläubigers beruht (so der Senat, Beschl. v. 18.09.2002, MDR 2003, 233 [OLG Bremen 18.09.2002 - 2 W 64/02] ) oder ob in jedem Vollstreckungsfall der volle Beweis zu erbringen ist (Hartmann in Baumbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Rdnr. 5 zu § 891 ZPO; Schilken in MüKo-ZPO, Rn. 14 zu § 890; Stöber in Zöller, 25. Aufl., Rn. 1 zu § 891 ZPO ).
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