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   OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19   

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OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,49578)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,49578)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,49578)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein (BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2008, 1597 Rn. 6; vgl. a. Senat, Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17).

    Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 6; NJW 2008, 1597 Rn. 7; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 7).

    Diese unmittelbare Beziehung besteht beispielsweise, wenn zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrages bereits die Klage angedroht war (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399).

    Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur z. B. einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 7; NJW 2008, 1597 Rn. 8; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 8).

    Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrages auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416 Rn. 8; NJW 2008, 1597 Rn. 8).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06

    Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein (BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2008, 1597 Rn. 6; vgl. a. Senat, Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17).

    Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 6; NJW 2008, 1597 Rn. 7; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 7).

    Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur z. B. einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 7; NJW 2008, 1597 Rn. 8; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 8).

    Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrages auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416 Rn. 8; NJW 2008, 1597 Rn. 8).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 7/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 6; NJW 2008, 1597 Rn. 7; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 7).

    Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur z. B. einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 7; NJW 2008, 1597 Rn. 8; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 8).

    Die unmittelbare Prozessbezogenheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn das Sachverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2415 Rn. 9; 2416; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 9).

    Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrages auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416 Rn. 8; NJW 2008, 1597 Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2 W 6/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, NJW 2012, 1370 Rn. 10; NJW 2013, 1820 Rn. 24; NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; NJW 2017, 1397 Rn. 12; MDR 2018, 1406 = BeckRS 2018, 23800 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 17).

    Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, ist die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, zu bejahen, wenn der Partei die notwendige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen, Beweisangriffe abwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. B Rn. 408).

    Namentlich in Patentverletzungsverfahren kann dies der Fall sein, wenn es um komplexe technische Gegenstände und Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen, die Partei auf Grund unzureichender eigener Sachkenntnisse nicht in der Lage ist, oder wenn es um die Widerlegung eines der Partei ungünstigen Gerichtsgutachtens oder gegnerischen Privatgutachtens in schwierigen technischen Fragen geht (Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18 m. w. Nachw.) Geht es um technische Fragen, ist in Patentverletzungsprozessen allerdings zu berücksichtigen, dass die Partei ggf. selbst über eine gewisse Sachkunde verfügt, in jedem Fall aber, dass der hinzugezogene Patentanwalt (dessen Kosten gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind) eine technische und patentrechtliche Sachkunde mitbringt, die von der Partei vorrangig ausgeschöpft werden muss (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18 m. w. Nachw.).

    Verfügt die Partei über entsprechende Sachkunde, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag (BGH, NJW 2017, 1397 Rn. 18; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 24/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual durch eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 6; NJW 2008, 1597 Rn. 7; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 7).

    Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur z. B. einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2006, 2415 Rn. 7; NJW 2008, 1597 Rn. 8; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 8).

    Die unmittelbare Prozessbezogenheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn das Sachverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2415 Rn. 9; 2416; MDR 2009, 231 = BeckRS 2008, 26028 Rn. 9).

  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, NJW 2012, 1370 Rn. 10; NJW 2013, 1820 Rn. 24; NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; NJW 2017, 1397 Rn. 12; MDR 2018, 1406 = BeckRS 2018, 23800 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 17).

    Verfügt die Partei über entsprechende Sachkunde, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag (BGH, NJW 2017, 1397 Rn. 18; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18).

    Ist die Partei kraft eigener Sachkunde imstande, die Darlegungen in einem gegnerischen Privatgutachten zu kontern, führt auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht dazu, dass für sie ebenfalls ein Privatgutachten als notwendig anzuerkennen ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1397 Rn. 15; Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 408).

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZB 60/11

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Anordnung der Erstattung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, NJW 2012, 1370 Rn. 10; NJW 2013, 1820 Rn. 24; NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; NJW 2017, 1397 Rn. 12; MDR 2018, 1406 = BeckRS 2018, 23800 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 17).
  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Die Kosten für ein Privatgutachten sind daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten allein dazu dienen soll, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen (BPatG, GRUR-RR 2018, 272 [Ls.] = BeckRS 2017, 134903 Rn. 37 ff.; Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 408).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Denn dieses Gutachten wurde von der Beklagten im vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Düsseldorf, Az.: 4c O 14/17 / OLG Düsseldorf, Az.: I-2 W 6/17) eingeholt und dort auch vorgelegt.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, NJW 2012, 1370 Rn. 10; NJW 2013, 1820 Rn. 24; NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; NJW 2017, 1397 Rn. 12; MDR 2018, 1406 = BeckRS 2018, 23800 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 17).
  • BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der beklagten Partei

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

  • OLG Dresden, 25.03.2022 - 22 U 547/15

    Bauzeitennachtrag wegen verzögerter Vergabe: Gutachterkosten können

    Ist die Partei dagegen kraft eigener Sachkunde imstande, sich selbst auf dem fachlichen Niveau zu äußern, das auch ein Sachverständiger hätte, ist die Hinzuziehung eines Privatgutachters nicht als notwendig anzuerkennen (in einem solchen Fall selbst mit Blick auf die Waffengleichheit ein erwiderndes Gutachten ablehnend BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 -, NJW 2017, 1397 ; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19. August 2019 - 2 W 8/19 -, JurBüro 2020, 251; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31. August 2017 - 18 W 86/17 -, NJOZ 2019, 77 ).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2023 - 18 W 133/23

    Wann sind die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens

    Des Weiteren kann die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens zu bejahen sein, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen (OLG Bremen, Beschluss v. 28.04.2008 - 2 W 41/08, OLGR Bremen 2008, 675 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.04.2007 - 15 W 109/07, IBR 2008, 626.) oder um die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen und zu widerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2019 - 2 W 8/19; OLG Stuttgart, Urteil v. 14.09.1995 - 14 U 27/95, NJW-RR 1996, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.11.2001 - 8 W 481/01, BauR 2002, 665 ff.).
  • OLG Nürnberg, 25.03.2021 - 3 W 727/21

    Erstattungsfähigkeit eines privaten Meinungsforschungsgutachten im

    Verfügt die Partei über entsprechende Sachkunde, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag; die Kosten für ein Privatgutachten sind daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten allein dazu dienen soll, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2019 - I-2 W 8/19, juris-Rn. 4).
  • OLG Köln, 28.01.2022 - 17 W 180/21

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung der

    Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235-239, zitiert juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2019 - I-2 W 8/19, zitiert juris).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18086
OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,18086)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.06.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,18086)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,18086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1535
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 136/14

    Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Dieser Grundsatz wird eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten - hier von vornherein nicht einschlägigen - Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) sowie das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, BeckRS 2015, 13345 Rn. 3 ff.; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., GKG, § 39 Rn. 2; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 39 Rn. 11).

    Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 W 341/09, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 10. November 1992 - 21 W 2023/92, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rdnr. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Edition, § 5 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 5 Rn. 20).

    Dies liegt darin begründet, dass der Kläger in einem solchen Fall die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung bereits aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gemäß §§ 421 f. BGB auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003, a.a.O.).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 418/02

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung mehrerer Gesamtschuldner

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 W 341/09, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 10. November 1992 - 21 W 2023/92, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rdnr. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Edition, § 5 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 5 Rn. 20).

    Dies liegt darin begründet, dass der Kläger in einem solchen Fall die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung bereits aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gemäß §§ 421 f. BGB auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 32 SA 6/19

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Trennung des gegen zwei Beklagte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (Anschluss BGH, 29. Juni 1972, VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97 und OLG Hamm, 19. Februar 2019, I-32 SA 6/19).(Rn.8).

    Nach der Rechtsprechung und der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung nämlich auch dann auszugehen, wenn von mehreren für den Schaden Verantwortlichen nur einer aus unerlaubter Handlung und der andere ausschließlich vertraglich haftet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, NJW 1972, 1802, 1803 unter Berufung auf eine in entsprechenden Fällen bestehende Zweckgemeinschaft; für eine unmittelbare Anwendung von § 840 Abs. 1 BGB in entsprechenden Fällen OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 32 SA 6/19, juris Rn. 32; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 840 Rn. 10; kritisch BeckOGK/Förster, Stand: 1. März 2019, § 840 Rn. 9).

  • BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71

    Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (Anschluss BGH, 29. Juni 1972, VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97 und OLG Hamm, 19. Februar 2019, I-32 SA 6/19).(Rn.8).

    Nach der Rechtsprechung und der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung nämlich auch dann auszugehen, wenn von mehreren für den Schaden Verantwortlichen nur einer aus unerlaubter Handlung und der andere ausschließlich vertraglich haftet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, NJW 1972, 1802, 1803 unter Berufung auf eine in entsprechenden Fällen bestehende Zweckgemeinschaft; für eine unmittelbare Anwendung von § 840 Abs. 1 BGB in entsprechenden Fällen OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 32 SA 6/19, juris Rn. 32; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 840 Rn. 10; kritisch BeckOGK/Förster, Stand: 1. März 2019, § 840 Rn. 9).

  • OLG Jena, 18.02.2010 - 5 W 341/09

    Verfahrensrecht - Werklohn/Bauhandwerkersicherungshypothek: Streitwert

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 W 341/09, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 10. November 1992 - 21 W 2023/92, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rdnr. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Edition, § 5 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 5 Rn. 20).
  • OLG München, 10.11.1992 - 21 W 2023/92

    Streitwert bei inhaltsgleichem Unterlassungsanspruch gegen mehrere Beklagte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 W 341/09, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 10. November 1992 - 21 W 2023/92, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rdnr. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Edition, § 5 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 5 Rn. 20).
  • BGH, 29.03.2017 - IV ZR 61/16

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Erreichen der Mindestbeschwer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - IV ZR 112/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 61/16, juris Rn. 2) einen Wert von 4.000 ? zu Grunde gelegt hat, begegnet dies keinen Bedenken und wird auch durch die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.
  • BGH, 11.07.2018 - IV ZR 112/16

    Festsetzung des Beschwerdewertes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - IV ZR 112/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 61/16, juris Rn. 2) einen Wert von 4.000 ? zu Grunde gelegt hat, begegnet dies keinen Bedenken und wird auch durch die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.
  • BGH, 22.02.2006 - XII ZR 134/03

    Gebührenstreitwert von Mietstreitigkeiten bei Streit über das Bestehen oder die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Wird der wirtschaftliche Wert des einem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses durch einen gleichzeitig gestellten Leistungsantrag repräsentiert, ist insoweit von einem wirtschaftlich identischen Begehren auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 25. Edition, GKG § 39 Rn. 17 f.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a.a.O. Rn. 3667).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2016 - 10 W 53/15

    Streitwertbeschwerde durch kostenerstattungsberechtigte Partei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19
    Dass die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch hat, beseitigt ihre Beschwer nicht (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. Januar 2016 - 10 W 53/15, NJW-RR 2016, 763, 764 Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 68 Rn. 30; BeckOK KostR/Laube, 25. Edition, GKG § 68 Rn. 58; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 252).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    In demselben Verfahren werden bei objektiver Klage- und Antragshäufung die Werte mehrerer Streitgegenstände nicht addiert, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 16.7.2015 - IX ZR 136/14, Rn. 4, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. September 2020 - 1 W 3/20 -, Rn. 49, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19 -, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.9.2012 - 19 U 32/12, Rn. 32, juris).
  • LG Saarbrücken, 14.02.2020 - 12 O 90/18

    (Unzulässige Abschalteinrichtung: Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB

    Dabei bewertet die Kammer die Feststellungsanträge zu Ziffer 1b und 2b mit 4.000 ? (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19).

    Insoweit sind die Anträge zu Ziffer 1a und 1b sowie Ziffer 2a und 2b wirtschaftlich identisch, weil sie sich auf die Rückzahlung der Leasingraten und die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten richten, so dass eine Addition in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unterbleibt (Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19).

  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

    Eine Wertaddition findet indes nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, Rn. 4, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04. Juni 2019 - 2 W 8/19 -, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. September 2012 - 19 U 32/12, Rn. 32, juris), aber auch, wenn sie keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19 Rn. 221).
  • OLG Braunschweig, 31.05.2022 - 7 U 289/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Caddy mit einem Motor der Baureihe

    Das Ziel des Klägers ist die Beseitigung des aus seiner Sicht ungewollten Kaufvertrages vom 13.06.2015; insoweit befinden sich die Anspruchsgegner in einer "rechtlichen Zweckgemeinschaft" ihm gegenüber (BGHZ 59, 97, in Juris Rz. 11-18 - OLG Hamm 19.02.2019 - 32 SA 6/19, in Juris Rz. 31f - OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 1535, in Juris Rz. 6-9 - OLG Düsseldorf 26.03.2020 - 5 U 19/19, in Juris Rz. 46 -).
  • OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19

    Streitwert einer Klage gegen Hersteller eines Kfz und Finanzierer nach Widerruf

    Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist dementsprechend - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (OLG Saarbrücken Beschl. v. 04.06.2019 - 2 W 8/19, BeckRS 2019, 12687, zur Haftung von Hersteller und Verkäufer in einem sog. Abgasfall, s. die Ausgangsentscheidung LG Saarbrücken Urt. v. 02.08.2018 - 12 O 254/17, BeckRS 2018, 44607).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2020 - 5 U 19/19
    Vielmehr würden bestehende Gewährleistungsansprüche allenfalls eine Gesamtschuld von Händler und Hersteller begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 - 32 SA 6/19, juris, Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19; BGH, Urteil vom 29.06.1972 - VII ZR 190/71, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 2 W 8/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11848
OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,11848)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,11848)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2019 - 2 W 8/19 (https://dejure.org/2019,11848)
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