Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 08.02.2017

Rechtsprechung
   OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7588
OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2015,7588)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.04.2015 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2015,7588)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. April 2015 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2015,7588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,7588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3200
    Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung

  • verkehrslexikon.de

    Keine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr des Berufungsbeklagten bei Zugang der Berufungsbegründung erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Waffengleichheit bei den Gebühren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 8
  • NJW-RR 2015, 1212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.2014 - XI ZB 21/13

    Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH JurBüro 2015, 90).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.

    Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. September 2014 (JurBüro 2015, 90, II. 2 b cc a. E.) die vorgenannte Rechtsprechung des 8. Zivilsenats bekräftigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass der von ihm entschiedene Fall anders gelagert war.

    Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.

  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.

    Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.

  • BGH, 10.11.2009 - VIII ZB 60/09

    Ergreifen von kostenauslösenden Maßnahmen während einer Stellungnahmefrist durch

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH MDR 2010, 165; BGH NJW 2009, 3102; BGH NJW 2007, 3723).

    Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablaufen der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensabschluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGH, VIII ZB 60/09, Beschluss vom 10. November 2009, veröffentlicht in: NJW-RR 2010, 1224; BGHZ 166, 117; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 91 Rn. 15 m. w. N. ).

    Die Klägerin befand sich nach alledem in keiner anderen Situation als die Berufungsbeklagten in dem vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 10. November 2009 (NJW-RR 2010, 1224) entschiedenen Fall.

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Das Prinzip der "Waffengleichheit" besagt gerade nicht, dass es dem Rechtsmittelgegner stets möglich sein muss, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen, wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind (vgl. BGH AGS 2003, 221).

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).

  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH MDR 2010, 165; BGH NJW 2009, 3102; BGH NJW 2007, 3723).
  • OLG Zweibrücken, 19.02.2009 - 4 U 69/08

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückforderung eines trotz Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).
  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
    Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablaufen der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensabschluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGH, VIII ZB 60/09, Beschluss vom 10. November 2009, veröffentlicht in: NJW-RR 2010, 1224; BGHZ 166, 117; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 91 Rn. 15 m. w. N. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30142
OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2017,30142)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2017 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2017,30142)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 2 W 91/15 (https://dejure.org/2017,30142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

  • rechtsportal.de

    Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

  • rechtsportal.de

    BGB § 2200
    Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 227
  • FamRZ 2018, 216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 158/16

    Ernennung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15
    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine solche Anordnung aufgrund veränderter Umstände ihren Sinn verloren hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände von der Anordnung abgesehen hätte (OLG Frankfurt, B. v. 22.9.2016, 20 W 158/16, Rn. 19 (juris); Staudinger-Reimann, § 2200 BGB, Rn. 10 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht