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   BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87   

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BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87 (https://dejure.org/1987,18982)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1987 - 2 WD 1.87 (https://dejure.org/1987,18982)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 2 WD 1.87 (https://dejure.org/1987,18982)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Veruntreuung des Kassenbestandes einer Kameradschaft - Ausgestaltung der Qualifizierung der ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.08.1985 - 2 WD 13.85

    Degradierung eines Oberfeldwebels wegen fortgesetzter Unterschlagung,

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Die Kameradschaftspflicht wird, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerwG Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 WD 57, 58/80 - und vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85) entschieden hat, auch dann verletzt, wenn nicht ein einzelner Kamerad Ziel des Fehlverhaltens ist, sondern eine Gemeinschaft von Kameraden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 203, 204 [BVerwG 23.06.1981 - BVerwG 2 WD 2.81] und BVerwG Urteil vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85) hatte im vorliegenden Fall die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein.

  • BVerwG, 16.07.1986 - 2 WD 1.86

    Bindung an Strafurteile - Körperliche Mißhandlung eines Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Das Urteil des Schöffengerichts Garmisch-Partenkirchen war im übrigen auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. BVerwGE 73, 114 [BVerwG 10.12.1980 - 2 WD 57/80] und BVerwG Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N. und vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.

  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Bei der erfolglosen Berufung fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101 [BVerwG 27.03.1973 - II WD 45/72]).
  • BVerwG, 10.12.1980 - 2 WD 57.80

    Vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung durch den Soldaten - Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Das Urteil des Schöffengerichts Garmisch-Partenkirchen war im übrigen auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. BVerwGE 73, 114 [BVerwG 10.12.1980 - 2 WD 57/80] und BVerwG Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 203, 204 [BVerwG 23.06.1981 - BVerwG 2 WD 2.81] und BVerwG Urteil vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85) hatte im vorliegenden Fall die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein.
  • BVerwG, 09.10.1985 - 2 WD 25.85

    Wiederholter Verstoß eines Unteroffiziers gegen die politische Treupflicht durch

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N. und vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.
  • BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94

    Dienstvergehen eines Soldaten durch vorsätzlichen treuwidrigen Zugriff auf

    Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leer ist im übrigen auch in seiner abgekürzten Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> und vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - sowie vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - m.w.N., vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.

  • BVerwG, 10.06.1997 - 2 WD 51.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei mehrfachem außerdienstlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.
  • BVerwG, 07.12.1995 - 2 WD 20.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Stabsoffizier und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.
  • BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95

    Disziplinarrecht - Maßnahmebemessung - Eigentumszugriff - Fremdes Eigentum

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt in vergleichbaren Fällen eines Zugriffs auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft in Form eines rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustanden, eine Degradierung jeweils vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz der im Einzelfall gegebenen Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -).
  • BVerwG, 26.04.2001 - 2 WD 47.00

    Falschangabe der Wohnanschrift in einem Antrag auf Erstbewilligung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluss vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.
  • BVerwG, 17.01.1995 - 2 WD 30.94

    Mißhandlung eines Kleinkinds - Soldat - Dienstvergehen - Degradierung -

    Das Urteil des Amtsgerichts T. ist auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen für den Senat bindend, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO ihre Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließt (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114>, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 <BVerwGE 83, 210> - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 2 WD 1.96

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls in vier Fällen und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 26. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 8.90 - <BVerwGE 86, 314 [f.]>, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [BVerwG 31.01.1991 - 2 WD 48/90] [f.]>, vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 - und vom 7. September 1994 - BVerwG 2 WD 15.94 -) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwernisgründe auch eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 03.07.2001 - 2 WD 24.01

    Einlegung eines Rechtsmittels in vollem Umfang bei Rüge eines schweren Mangels

    Das Urteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB ist auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen für den Senat bindend, da er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO ihre Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> , vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).
  • BVerwG, 29.04.1999 - 2 WD 35.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unterschlagung eines Kleidungsstückes

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [204]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -) stellt der "Zugriff" eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93

    Fortgesetzter Betrug durch einen Soldaten zu Lasten eines Kameraden als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 20.03.2002 - 2 WD 41.01

    Rechtsmittelverfahren gegen einen ehemaligen Soldaten wegen einer außerdienstlich

  • BVerwG, 07.12.1988 - 2 WD 38.88

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Untreue und Unterschlagung von

  • BVerwG, 13.02.1992 - 2 WD 46.91

    Strafgerichtliche Verurteilung eines früheren Soldaten wegen Betrugs -

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