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   BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95   

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https://dejure.org/1995,15155
BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95 (https://dejure.org/1995,15155)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1995 - 2 WD 8.95 (https://dejure.org/1995,15155)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1995 - 2 WD 8.95 (https://dejure.org/1995,15155)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung Wehrpflichtiger - Verletzung der Ehre, Würde und Intimssphäre - Definition des Begriffes "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" - Verstoß gegen die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland - ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95
    Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestand auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästingung untergebener Soldatinnen als

    Denn wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -, vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [324]>) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.".
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden".
  • BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästigungen ziviler Mitarbeiterinnen als

    Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.
  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Da die Würde und die Ehre des Betroffenen vor allem durch sexualbezogene Äußerungen oder Verhaltensweisen verletzt werden, erweist sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <NZWehrr 1996, 34 - NJW 1996, 536 [BVerwG 18.07.1995 - 2 WD 32/94]> und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -), jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie beeinträchtigt.
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