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   BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19   

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BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19 (https://dejure.org/2019,44063)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 2 WDB 2.19 (https://dejure.org/2019,44063)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 (https://dejure.org/2019,44063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung; politische Treuepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten; Wehrdisziplinarverfahren wegen Verletzung der politischen Treuepflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 694
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19
    Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerung fiel, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

    Beide Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wird auch voraussichtlich nicht eine Dienstgradherabsetzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 102 ff.).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19
    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Senat entwickelten Zweistufentheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 91 m.w.N.) auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.

    Die nach dieser Norm jedem Offizier - so auch dem Soldaten als Leutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 79).

    Ein Soldat verletzt die politische Treuepflicht, wenn er sich für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67 m.w.N.).

  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

    Diese vorläufigen Anordnungen setzten in formeller Hinsicht insbesondere aa) eine hinreichende Begründung voraus (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]), wobei diesbezügliche Mängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Die nach § 10 Abs. 6 SG jedem Offizier - und damit auch dem Antragsteller als Oberleutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um dienstliche Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 20, juris).

    Begleitumstände der Äußerung, ihr Kontext und die sprachliche sowie gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel, sind dabei zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 18, juris).

    Eine solche Äußerung ist geeignet, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 19, juris).

    Die in den Vorwürfen 1 bis 19 benannten Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit" dringen können, denn sie wurden in aus Teilnehmern eines Offizierlehrgangs bestehende WhatsApp-Gruppen eingestellt, denen weitere Soldaten angehörten, was die Gefahr begründete, dass sie durch diese in die Öffentlichkeit getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 22 m.w.N., juris).

    Das in den Vorwürfen bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Antragstellers bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernstlich zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 23, juris).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO noch nicht feststehen; erforderlich ist aber ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 23, juris).

    Demgegenüber deuten die Äußerungen in den WhatsApp-Gruppen bisher eher auf ein Bedürfnis nach Anerkennung in der Offiziersgruppe (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 34, juris) und auf einen sehr fragwürdigen Humor in Bezug auf ausgesprochen geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris) hin.

    Da der straf- und - entgegen des in der Stellungnahme des Oberleutnants Sch aufgeführten Sachverhalts - tatsächlich nicht disziplinar belastete Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem in Abrede gestellt hat, bedürfte es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 28 E 803/23

    Disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung wegen Inhalten in einem

    Zudem muss für eine Verletzung der Treuepflicht eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten gegeben sein (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 - und Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -).

    Insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Postings) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27).

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
    Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 - keine entscheidende Bedeutung zu, in dem es heißt, der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten sei nicht zwingend, wenn in dem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfinde.
  • BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21

    Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebeung der Anordnung der vorläufigen

    Zum anderen liegt eine Vielzahl von Äußerungen des Soldaten über einen längeren Zeitraum vor, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes rechtsradikales Weltbild und nicht nur einen auf kurzfristige "Lacher" angelegten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen spricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2, 19 - NVwZ-RR 2020, 694 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 6 CS 22.689

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

    Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, B.v. 10.10.2019 - 2 WDB 2/19 - juris Rn. 25; U.v. 23.3.2017 - 2 WD 16/16 - juris Rn. 66 f m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 09.03.2022 - 14 K 5778/21

    Fristlose Entlassung eines SaZ; Veröffentlichung eines Links zu Webseiten einer

    Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 25, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16/16 -, juris Rn. 66f m.w.N.).
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