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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10   

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https://dejure.org/2010,11768
OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,11768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.06.2010 - 2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,11768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juni 2010 - 2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,11768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    1687 BGB, 1617 BGB, 1687 Abs 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. von § 1687 BGB; Mitwirkungsrechte des anderen Elternteils bei Entscheidungen über die Gesundheitssorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1687; BGB § 1617; BGB § 1687 Abs. 2
    Begriff der Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. von § 1687; Mitwirkungsrechte des anderen Elternteils bei Entscheidungen über die Gesundheitssorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schweinegrippe-Impfung: Mutter kann alleine entscheiden

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Impfung gegen Schweinegrippe ist "Alltags-Sorge"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99

    Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10
    Grundsätzlich erscheint es zwar denkbar, dass die unberechtigte Verwendung eines anderen Namens als des Familiennamens den anderen Elternteil in seinen Elternrechten beeinträchtigt, denn das Recht der Bestimmung des Kindernamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 1999, 1648), und die gewählte Namenseinheit der Familie kann bezüglich der Kinder nur unter engen Voraussetzungen (§§ 1617 ff BGB) aufgehoben werden.
  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 2 WF 420/03

    Mutwilligkeit eines gerichtlichen Umgangsverfahrens; Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Antragsteller vor Verfahrenseinleitung über die Streitfragen weder mit der Antragsgegnerin gesprochen noch den Versuch einer Klärung und Einigung - gegebenenfalls unter Mitwirkung einer Beratungsstelle oder des Jugendamtes - unternommen hat (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1760; OLG Hamm FamRZ 2004, 1116).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2003 - 9 WF 23/03

    Zur Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Antragsteller vor Verfahrenseinleitung über die Streitfragen weder mit der Antragsgegnerin gesprochen noch den Versuch einer Klärung und Einigung - gegebenenfalls unter Mitwirkung einer Beratungsstelle oder des Jugendamtes - unternommen hat (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1760; OLG Hamm FamRZ 2004, 1116).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, sogenannte Standard- oder Routineimpfungen unterfielen der Alltagssorge nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47; OLG Dresden FamRZ 2011, 48; Schwab FamRZ 1998, 457, 469; Schilling NJW 2007, 3233, 3234; Staudinger/Salgo BGB [2014] § 1687 Rn. 45).
  • OLG Jena, 07.03.2016 - 4 UF 686/15

    Zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen sorgerechtlichen

    So hat das OLG Frankfurt a.M. in einer Entscheidung vom 7. Juni 2010 unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum ohne nähere argumentative Begründung die Auffassung vertreten, dass "Entscheidungen im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung wie Vorsorge -und Routineuntersuchungen einschließlich empfohlener Schutzimpfungen regelmäßig in den Katalog der Alltagssorge fallen" , weshalb hierfür derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhalte, die alleinige Entscheidungsbefugnis habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - Az. 2 WF 117/10 Rn. 13 = FamRZ 2011, 47, 48 [juris]).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2015 - 6 UF 150/15

    Fehlende Einigung der Eltern über Impfung des Kindes

    Die Regelung des Ob und des Wie der Impfung betrifft eine Frage von erheblicher Bedeutung für beide Kinder, weil sie mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken und Komplikationen verbunden ist (ebenso KG FamRZ 2006, 142-143; B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1628 BGB, Rn. 7, zit. n. juris; a. A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47; Schwab in FamRZ 1998, 457, 469 zu "Routineimpfungen").
  • AG Darmstadt, 11.06.2015 - 50 F 39/15

    Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken

    Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge, vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010, 2 WF 117/10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17

    KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers

    Zwar ist umstritten, ob die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (so für empfohlene Schutzimpfungen: OLG Frankfurt - 2 WF 117/10 -, juris Rn. 13) oder eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (so: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.09.2015 - 6 UF 150/15 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 8; KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2005 - 13 UF 12/05 -, juris Orientierungssatz 1).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.09.2010 - II-2 WF 117/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12420
OLG Hamm, 21.09.2010 - II-2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,12420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2010 - II-2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,12420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2010 - II-2 WF 117/10 (https://dejure.org/2010,12420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 505
  • MDR 2010, 1468
  • FamRZ 2011, 389
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 15.02.2010 - 10 WF 59/10

    Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10
    Unter vergleichbaren Umständen erscheint aufgrund denkbar geringer Meinungsunterschiede zwischen den Kindeseltern im Umgangsverfahren eine Anwaltsbeiordnung in der Regel nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3.2.2010 - 6 WF 363/09 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 15.2.2010 - 10 WF 59/10 -, FamRZ 2010, 1363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.4.2010 - 9 WF 27/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 12).
  • OLG Celle, 13.01.2010 - 17 WF 149/09

    Anwaltsbeiordnung; Erforderlichkeit; Waffengleichheit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10
    Von Bedeutung ist dabei auch, ob sich der andere Beteiligte anwaltlicher Vertretung bedient, wobei jedoch der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit - nach dem Willen des Gesetzgebers - kein alleinentscheidendes Kriterium für die Beiordnung eines Anwalts sein kann (BGH, a. a. O., Rn. 15 ff., 21 f.; OLG Celle, FamRZ 2010, 1267).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10
    Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 23.6.2010 - XII ZB 232/09 -, FamRZ 2010, 1427).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 6 WF 363/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10
    Unter vergleichbaren Umständen erscheint aufgrund denkbar geringer Meinungsunterschiede zwischen den Kindeseltern im Umgangsverfahren eine Anwaltsbeiordnung in der Regel nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3.2.2010 - 6 WF 363/09 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 15.2.2010 - 10 WF 59/10 -, FamRZ 2010, 1363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.4.2010 - 9 WF 27/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2010 - 9 WF 27/10

    FGG-Reformgesetz: Voraussetzung für die Beiordnung eines Wahlanwalts im

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 WF 117/10
    Unter vergleichbaren Umständen erscheint aufgrund denkbar geringer Meinungsunterschiede zwischen den Kindeseltern im Umgangsverfahren eine Anwaltsbeiordnung in der Regel nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3.2.2010 - 6 WF 363/09 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 15.2.2010 - 10 WF 59/10 -, FamRZ 2010, 1363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.4.2010 - 9 WF 27/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 12).
  • KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 - 5 EGBGB : BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.N., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 2011, 389 f).
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