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   OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16   

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https://dejure.org/2016,43511
OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16 (https://dejure.org/2016,43511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2016 - 2 WF 237/16 (https://dejure.org/2016,43511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 2 WF 237/16 (https://dejure.org/2016,43511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, § 16 Nr. 2 RVG, § 120a ZPO, § 124 ZPO, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG
    Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 992
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Dieser Zweck besteht darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (BGH NJW 2006, 1525 [BGH 30.03.2006 - VII ZB 69/05] ; vgl. auch Winkler, in: Mayer/ Kroiß, § 15 RVG Rn. 159).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Vor allem verkennt die vorgenannte Auffassung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a.F. umfasst (BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 - 465; BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 151/10, abgedruckt bei juris).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 151/10

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Vor allem verkennt die vorgenannte Auffassung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a.F. umfasst (BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 - 465; BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 151/10, abgedruckt bei juris).
  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Hiergegen spricht bereits, dass für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (BGH NJW 2010, 3101 [BGH 29.06.2010 - VI ZA 3/09] ; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 114 Rz. 3, jeweils m.w.N.).
  • AG Trier, 11.02.2014 - 37 F 177/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Dabei ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass vor allem in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des zugrunde liegenden Verfahrens eingeleitet wird, für den bereits zuvor befassten Rechtsanwalt als neue Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gelte, in der er eine gesonderte Vergütung zu erhalten habe (Schneider NZFam 2014, 1127, 1128; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 3335 VV Rz. 44; Pankatz, in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 16 Rz. 15; Rohn, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 16 Rz. 10; ebenso AG Trier, Beschluss vom 11.02.2014, 37 F 177/10; a.A. AG Weilburg, Beschluss vom 04.08.2014, 20 F 170/10, jeweils zitiert nach juris).
  • AG Weilburg, 04.08.2014 - 20 F 170/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 2 WF 237/16
    Dabei ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass vor allem in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des zugrunde liegenden Verfahrens eingeleitet wird, für den bereits zuvor befassten Rechtsanwalt als neue Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gelte, in der er eine gesonderte Vergütung zu erhalten habe (Schneider NZFam 2014, 1127, 1128; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 3335 VV Rz. 44; Pankatz, in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 16 Rz. 15; Rohn, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 16 Rz. 10; ebenso AG Trier, Beschluss vom 11.02.2014, 37 F 177/10; a.A. AG Weilburg, Beschluss vom 04.08.2014, 20 F 170/10, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 10 SF 3437/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Denn Letzteres zähle zum (einheitlichen) Verfahren über PKH und ende erst mit Beendigung des vierjährigen Überprüfungszeitraums des § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (Hinweis auf OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.10.2016, 2 WF 237/16, in juris, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -).

    Damit handelt es sich beim PKH-Überprüfungsverfahren auch in gebührenrechtlicher Hinsicht um dieselbe Angelegenheit wie die des (Hauptsache-)Verfahrens, für das (ursprünglich) PKH bewilligt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG; wie hier auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2018, L 5 SF 92/18 B E, in juris, Rdnr. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018, 10 WF 973/18, a.a.O., Rdnr. 9; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 FGO Rdnr. 181a, Stand: 02/2019; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 3335 Rdnr. 65; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.10.2016, 2 WF 237/16, a.a.O., Rdnrn. 13 f.; Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3335 VV Rdnr. 18).

    Denn erst dann ist eine Änderung zum Nachteil des Beteiligten ausgeschlossen und erst dann ist der "Auftrag" zur Vertretung im PKH-Verfahren "erledigt", sodass auch erst dann die Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zu laufen beginnt (wie hier LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2018, L 5 SF 92/18 B E, a.a.O., Rdnr. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018, 10 WF 973/18, a.a.O., Rdnr. 13; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.10.2016, 2 WF 237/16, a.a.O., Rdnr. 14; Schultzky in: Zöller, a.a.O., Rdnr. 4; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.; vgl. auch Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15 Rdnr. 136a).

    Die Autoren begründen entweder ihre Auffassung nicht weiter (etwa Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76 Rdnr. 82; N. Schneider in: Anwaltkommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 15 Rdnr. 297, der sich der o.a. Entscheidung des AG Trier ohne Begründung anschließt) bzw. setzen einfach "Erledigung des früheren Auftrags" mit "Erledigung der Hauptsache" gleich (z.B. Fölsch in: Anwaltkommentar RVG, 8. Aufl. 2017, VV 3335 Rdnr. 24; N. Schneider, NZFam 2014, 1127, 1128; ihm ohne weitere Begründung folgend Mayer, FD-RVG 2018, 410921), oder stellen schlicht - ohne Berücksichtigung der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - auf die Erledigung des (ursprünglichen) PKH-Bewilligungsverfahrens ab (N. Schneider in: Anwaltkommentar RVG, a.a.O.; ders., NZFam 2017, 625) und übersehen damit, dass das PKH-Verfahren bis zum Ablauf der Frist des § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO gerade noch nicht beendet ist, sondern jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

    Namentlich auch der Hinweis von N. Schneider (NZFam 2017, 625), dass aus § 16 Nr. 3 RVG folge, dass es sich um verschiedene Verfahren handele, erschließt sich dem Senat im Übrigen schon deshalb nicht, weil er selbst (a.a.O.) - insoweit zutreffend - unter Hinweis auf § 16 Nr. 2 RVG davon ausgeht, dass das Verfahren über die "Bewilligung, Aufhebung oder Abänderung der Verfahrenskostenhilfe" mit zur Hauptsache zählt.

    Soweit der Erinnerungsführer schließlich entgegen dem OLG Frankfurt/M. (Beschluss vom 11.10.2016, 2 WF 237/16, a.a.O., Rdnr. 14) meint, der Zweck des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG würde in Fällen wie dem vorliegenden für eine Anwendung dieser Regelung streiten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der ausdrückliche Wortlaut der Norm - wie auch bereits die bis zum 30.06.2004 geltende Vorgängervorschrift der BRAGO (s. dazu bereits oben) - gerade nicht ein irgendwie geartetes "Ruhen" der anwaltlichen Tätigkeit genügen lässt, sondern auf die Erledigung des jeweiligen "Auftrags" abstellt.

  • OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 15 WF 69/21

    Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

    Nachdem das Amtsgericht den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 (= FamRZ 2011, 183) und XII ZB 151/10 (= FF 2011, 219), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2016 - 2 WF 237/16 - (= FamRZ 2017, 992) und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.07.2019 - 9 Ta 101/19 - (= AGS 2020, 194) darauf hingewiesen hatte, dass gem. § 121 Abs. 2 ZPO nur ein zur Vertretung für den gesamten Rechtszug, einschließlich des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens, bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, ihm Rechtsanwältin (X) für das Verfahren " ohne die (...) Einschränkung " in seinem ursprünglichen Antrag beizuordnen.
  • LAG Köln, 25.07.2019 - 9 Ta 101/19

    Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das

    Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 2 WF 237/16 -, Rn. 13, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 03.12.2018 - L 5 SF 92/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Dies entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018 - 10 WF 973/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 - 2 WF 237/16), der sich der Senat anschließt.
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