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   BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22   

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https://dejure.org/2023,4494
BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22 (https://dejure.org/2023,4494)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.2023 - 2 WNB 2.22 (https://dejure.org/2023,4494)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 2023 - 2 WNB 2.22 (https://dejure.org/2023,4494)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

  • rewis.io

    Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

Kurzfassungen/Presse

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Soldat muss Impfung nicht zustimmen

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Anordnung der Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG eine fehlende Einwilligung ersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - juris Rn. 45, 58).

    Dies bedeutet, dass bei fehlender Einwilligung nur ein Arzt die COVID-19-Impfung vornehmen darf oder zumindest den Vorgang kontrollieren muss (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - juris Rn. 84 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltserforschung aufdrängen müsste (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.12.2021 - 1 WNB 5.21

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Anderes gilt, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt oder sich sonst die Vernehmung aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 1 WNB 5.21 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 10 Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 1 WNB 5.11
    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22
    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sich unmittelbar aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der mittlerweile zu § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 7).
  • BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23

    Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu

    Damit ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Februar 2023 - 2 WNB 2.22 -), dass er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe.

    Das neue Vorbringen ist ersichtlich von dem Willen des Antragstellers getragen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Februar 2023 - 2 WNB 2.22 -) für seinen Fall fruchtbar zu machen; der zitierten Entscheidung lag indessen eine andere Fallkonstellation zugrunde.

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