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   OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06   

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OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06 (https://dejure.org/2006,2697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 2 Ws 111/06 (https://dejure.org/2006,2697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 (https://dejure.org/2006,2697)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer Übergangszeit zugunsten der Gerichte für die Umsetzung der durch die neueren Haftentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aufgestellten strengen Grundsätze; Anforderungen an die Geschwindigkeit der Umsetzung durch den Beschleunigungsgrundsatz ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; StPO § 120; ; StPO § 213

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2; StPO § 120; StPO § 213
    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers; Beschleunigungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2788
  • NStZ-RR 2006, 311 (Ls.)
  • StV 2006, 482
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts erst mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 - also zeitlich nach der Terminsvorbereitung durch den Strafkammervorsitzenden - die Anforderungen an die Durchführung der Hauptverhandlung unter Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz insbesondere bei Verfahren, in denen die Untersuchungshaft mehr als ein Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauert, präzisiert hatte (vgl. außer der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 auch noch die - soweit ersichtlich - letzten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Komplex vom 16. März 2006 in 2 BvR 170/06 und 04. April 2006 in 2 BvR 523/06 jeweils mit weiteren Nachweisen aus dessen Rechtsprechung).

    Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35).

    Diesbezüglich hat aber auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 im Regelfall einen Zeitraum von längstens drei Monaten zwischen dem Eröffnungsbeschluss und dem Beginn der Hauptverhandlung als dem Beschleunigungsgebot noch entsprechend bezeichnet (vgl. BVerfG, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 in 2 BvQ 10/06 und des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2006 (III-VI 10/05).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 mwN).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts erst mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 - also zeitlich nach der Terminsvorbereitung durch den Strafkammervorsitzenden - die Anforderungen an die Durchführung der Hauptverhandlung unter Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz insbesondere bei Verfahren, in denen die Untersuchungshaft mehr als ein Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauert, präzisiert hatte (vgl. außer der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 auch noch die - soweit ersichtlich - letzten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Komplex vom 16. März 2006 in 2 BvR 170/06 und 04. April 2006 in 2 BvR 523/06 jeweils mit weiteren Nachweisen aus dessen Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 Ws 71/06

    Strafsenat entlässt Angeklagten aus Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06).
  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren; Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de).
  • OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37/05

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Berücksichtigung der Terminslage einzelner

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Andernfalls führte es zu der Konsequenz, dass der Angeklagte möglicherweise nur deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, weil der von ihm gewählte Verteidiger keine Zeit für die Hauptverhandlung hat (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - HEs 37-41/05, STV 2006, 145, 146 = StraFO 2006, 111, 112).
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
    Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06).
  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ).

    Vielmehr muss zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ).

    Vielmehr hat auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Zweifel das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist Vorrang (so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 ).

  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08

    Abwägung bei vollzogener Untersuchungshaft zwischen dem Recht des Angeklagten, in

    Dies kann dazu führen, dass die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers unterbleiben muss, wenn dieser beruflich und terminlich stark eingespannt ist und dies dazu führen könnte, dass nur unter erschwerten Bedingungen mit zeitlichen Verzögerungen Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden könnten (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2788 [2789]).

    Als vom Staat zu zahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (OLG Hamm, NJW 2006, 2788 [2791]).

    Dies kann dazu führen, dass die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers unterbleiben muss, wenn dieser beruflich und terminlich stark eingespannt ist und dies dazu führen könnte, dass nur unter erschwerten Bedingungen mit zeitlichen Verzögerungen Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden könnten (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2788 [2789]).

    Als vom Staat zu zahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (OLG Hamm, NJW 2006, 2788 [2791]).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2008 - 2 U 155/08

    Richterablehnung: Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags durch den

    Diese Regelung würde unterlaufen, wenn die bloße Ablehnung eines begründeten Terminsverlegungsgesuchs für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ausreicht (so KG Berlin NJW 2006, 2788).
  • OLG Hamm, 05.04.2007 - 3 Ws 208/07

    Pflichtverteidiger; Verhinderung; Auswechselung; Anwalt des Vertrauens; faires

    Das von ihm in diesem Fall eingegangene Kostenrisiko seines Honorars kann nicht dem Staat überbürdet werden (OLG Hamm, 2.Senat, Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 111/06 OLG Hamm).

    Das von ihm in diesem Fall eingegangene Kostenrisiko seines Honorars kann nicht dem Staat überbürdet werden (OLG Hamm, 2.Senat, Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 111/06 OLG Hamm).

    Das von ihm in diesem Fall eingegangene Kostenrisiko seines Honorars kann nicht dem Staat überbürdet werden (OLG Hamm, 2.Senat, Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 111/06 OLG Hamm).

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

    Es muss zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ).

    Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ; so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 ).

  • OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands;

    Eine solche Ausnahme wird vielmehr sogar für mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Kostengrundentscheidungen abgelehnt (vgl. BGHSt 5, 52, 53; Senat, Beschl. v. 10. Juli 2006, 2 Ws 111/06).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

    Angesichts dessen ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende das Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung gegenüber anderen Interessen in den Vordergrund stellt, somit auch Verhinderungen einzelner Verteidiger nicht zum Anlass nimmt, Hauptverhandlungstage entfallen zu lassen, zumal wenn - wie hier - weitere in Untersuchungshaft befindliche Mitangeklagte von solchen, dem Beschleunigungsgebot widerstreitenden Entscheidungen betroffen wären (vgl. zum Ganzen BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NStZ 2006, 513; 2007, 163; OLG Celle NStZ 2008, 583; OLG Hamburg NJW 2006, 2792, 2793; OLG Hamm NJW 2006, 2788, 2790 f.; OLG Jena StV 2009, 576; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 Ws 97, 98/11 - [juris]).

    Es ist anerkannt, dass insbesondere als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger - wie hier der Verteidiger des Angeklagten J Ra - nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. OLG Hamm StV 2011, 660; NJW 2006, 2788, 2791mwN; OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 7).

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, NJW 2006, 2788 = StV 2006, 482 = StraFo 2006, 323; vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08, zitiert nach www.juris.de).
  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10

    Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und

    Aus dem dem Angeklagten grundsätzlich zustehenden Recht, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, folgt nicht, dass ggf. eine Hauptverhandlung nicht zeitnah durchgeführt werden kann und möglicherweise die Untersuchungshaft zu beenden ist, weil Verteidiger an den vorgegebenen Terminen verhindert sind (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 in 2 Ws 111/06, NJW 2006, 2788 = StV 2006, 482 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de, sowie Senat in StV 2006, 191; StraFo 2006, 323 = StV 2006, 482 = NStZ-RR 2006, 311 und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 539a mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Jena, 09.05.2008 - 1 Ws 165/08

    Pflichtverteidigung

  • OLG Hamburg, 19.11.2013 - 2 Ws 56/12

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz einer

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