Weitere Entscheidung unten: KG, 05.06.2015

Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28381
OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15 (https://dejure.org/2015,28381)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2015 - 2 Ws 116/15 (https://dejure.org/2015,28381)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 (https://dejure.org/2015,28381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 101 Abs. 8 S. 1 StPO; § ... 147 Abs. 4 S. 1 StPO; StPO § 58a Abs. 2 S. 3; StPO § 58a Abs. 3 S. 1; StPO § 101 Abs. 8 S. 1; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2; StPO § 305 S. 1
    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur Herausgabe von Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten an den Verteidiger; Entgegenstehen der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der Überwachung ...

  • IWW

    § 101 Abs. 8 S. 1 StPO; § ... 147 Abs. 4 S. 1 StPO; StPO § 58a Abs. 2 S. 3; StPO § 58a Abs. 3 S. 1; StPO § 101 Abs. 8 S. 1; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2; StPO § 305 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur Herausgabe von Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten an den Verteidiger; Entgegenstehen der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der Überwachung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsüberwachung an den Verteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telekommunikationsüberwachung - und die Akteneinsichtsrecht der Verteidigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Aushändigung von Telekommunikationsdaten an den Verteidiger

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Recht auf Überlassung von TKÜ-Aufzeichungen

Verfahrensgang

  • LG Verden - 7 KLs 9/15
  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 305
  • NStZ-RR 2016, 5
  • StV 2016, 146
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15
    Die Verteidigung trifft die Obliegenheit, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und Förderung sich aktiv um die Einsichtnahme zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (BGH NStZ 2014, 347).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15
    Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für die von der Maßnahme betroffenen Dritten schon im Rahmen der Aufzeichnung der Gespräche zu wahren und der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Anhören der Gespräche, sondern auch in der Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortgesetzt und vertieft wird (BVerfGE, NJW 2004, 999 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742 ff.), muss im Ablauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass dieser Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird.
  • OLG Köln, 27.03.2009 - 2 Ws 125/09

    Tatverdacht bezüglich täterschaftlichen Handeltreibens mit BtM; Haftgrund der

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15
    Denn aus § 101 Abs. 8 StPO folgt nicht die Verpflichtung eines Verteidigers zur Teilnahme an der den Staatsanwaltschaften übertragenen Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten (OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2009, 2 Ws 125/09).
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15
    Bei einem Erfolg eines derartigen Rechtsmittels dürfen die Angeklagten nicht belastet werden, so dass die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO analog zugunsten der Angeklagten auszufüllen ist (BGHSt 18, 268).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15
    Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für die von der Maßnahme betroffenen Dritten schon im Rahmen der Aufzeichnung der Gespräche zu wahren und der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Anhören der Gespräche, sondern auch in der Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortgesetzt und vertieft wird (BVerfGE, NJW 2004, 999 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742 ff.), muss im Ablauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass dieser Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird.
  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Mit jeder Heraus- und Weitergabe von Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung gehen Eingriffe in das grundrechtlich in Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter einher, nämlich solcher Personen, die überwachte Telefonanschlüsse nutzen oder von solchen Anschlüssen aus angerufen werden, ohne selbst von dem dem Verfahren zugrunde liegenden Tatvorwurf betroffen zu sein (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

    Insofern kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den der Verteidigung zur Verfügung zu stellenden Kopien der aufgezeichneten Daten um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO bereits einer Herausgabe an die Verteidigung entzogen wären, oder um Bestandteile der Akten handelt, für die der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Mitnahme in seine Geschäfts- bzw. Wohnräume beantragen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; offengelassen auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

    Der damit zwangsläufig einhergehende Eingriff in die Grundrechte dieser unbeteiligten Dritten ergibt sich bereits bei der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden, eine dem nachfolgende Speicherung, Verwendung und gegebenenfalls Weitergabe der gewonnenen Informationen setzt diesen Grundrechtseingriff fort und vertieft ihn (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Insofern hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Verteidigung, wonach zugesagt wird, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, keine weiteren Kopien herzustellen und die Datenträger nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, für sich gesehen eine Herausgabe von Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305).

    Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine Haftsache handelt, in der die Verteidigung als Organ der Rechtspflege mehr noch als ohnehin schon in jedem Strafverfahren die Obliegenheit trifft, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und -förderung sich aktiv um eine umfassende Einsichtnahme in die Akten zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

    Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.).

    b) Dem Argument, die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. und dessen erkennbare Bezugnahme auf § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F., wonach es eines Antrags der Verteidigung bedarf, sprächen für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ausschließe (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 10; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), ist jedenfalls durch die Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO, wonach sich der Anfechtungsausschluss auf alle über die Form der Gewährung von Akteneinsicht getroffenen Entscheidungen nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO und damit sowohl auf durch einen Antrag der Verteidigung veranlasste Entscheidungen als auch auf Entscheidungen bezieht, die aufgrund eines Antrags sonstiger Beteiligter oder von Amts wegen ergangen sind, der Boden entzogen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 14).

    c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128).

    d) Der Annahme, es bedürfe im Interesse des Grundrechtsschutzes der an dem Verfahren nicht beteiligten, aber von den Überwachungsmaßnahmen ebenfalls betroffenen Dritten aus verfassungsrechtlichen Gründen eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), kann ebenfalls nicht beigetreten werden.

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 - 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 - 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.

    Bei dieser Bewertung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die auf den Festplatten befindlichen Dateien als Beweisstücke (BGH NStZ 2014, 347; OLG Nürnberg, Beschluss wistra 2015, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12-, zitiert nach juris) oder - wozu der Senat tendiert - als sonstige Aktenbestandteile einzuordnen sind (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 - auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16 - Hanseatisches OLG Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16).

  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Der Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO umfasst nicht nur die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Beweisstücke und sonstige Aktenteile nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch Beschuldigte, sondern gleichermaßen die Anfechtung solcher Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft, so dass die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft etwa gegen die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, Datenträger mit Kopien von Audiodateien mit abgehörten Telefongesprächen an den Verteidiger eines Angeklagten auf dessen Antrag zur Mitnahme in seine Geschäfts- oder Wohnräume herauszugeben, nicht statthaft ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15).

    Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

    Die Staatsanwaltschaft Aachen lehnte dies mit Verfügung vom 30.09.2015 unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Celle - 2 Ws 116/15 - vom 24.07.2015 ab (Bl. 376 d. A.).

    Vorliegend begehrt jedoch die Staatsanwaltschaft Aachen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, dass der fortgesetzte Eingriff in Grundrechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, nicht weiter vertieft wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2016, 3 Ws 114/16, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris).

    Dies wäre aber durch eine Herausgabe von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidiger der Fall (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2016, 3 Ws 11-12/16; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.3.2016, (1) 2 StE 14/15-8 (3/15), zitiert nach jurion; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2015, 2 Ws 8/15, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013, 3 Ws 897/13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012, 2 Ws 146/15, zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.
  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

    Die zulässigen (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015, 2 Ws 116/15 - zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246) Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).

  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

    Demnach besteht grundsätzlich ein Verbot der Herausgabe von Daten der Telekommunikationsüberwachung und sonstiger Aufzeichnungen an den Verteidiger aus dem Kontrollbereich der Justiz (vgl. KG NStZ 2016, 693; HansOLG NStZ 2016, 695; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 8/15 - mit kritischer Anmerkung von Wesemann/Mehmeti in StraFo 2015, 102-107; vgl. auch OLG Celle StV 2016, 146 mit kritischer Anm. von Killinger StV 2016, 149; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; allgemein für Beweisstücke Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 60. Aufl., § 147 Rd. 30 m.w.N.).
  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    In Übereinstimmung mit dieser Argumentation ist die durch die Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde gegen solche Entscheidungen von Kammervorsitzenden, welche die Bereitstellung von Telekommunikationsdaten ermöglichten, für nach § 305 Satz 2 StPO zulässig gehalten worden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; OLG Celle StV 2016, 146).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 1 Ws 223/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Verfahrensverzögerung auf

    Hinzu kommt, dass bei der - vorliegend beantragten - umfassenden und unspezifizierten Überlassung von Kopien sämtlicher Aufzeichnungen an den Verteidiger und/oder den Angeklagten nicht beurteilt werden kann, ob hierdurch möglicherweise Persönlichkeitsrechte und Datenschutzinteressen an der Tat unbeteiligter Dritter verletzt werden können (vgl. hierzu näher Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle StV 2016, 146; Schmitt a.a.O.).
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Rechtsprechung
   KG, 05.06.2015 - 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17539
KG, 05.06.2015 - 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 (https://dejure.org/2015,17539)
KG, Entscheidung vom 05.06.2015 - 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 (https://dejure.org/2015,17539)
KG, Entscheidung vom 05. Juni 2015 - 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 (https://dejure.org/2015,17539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 GG, § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 63 StGB, § 67 Abs 4 StGB
    Strafvollstreckung: Anrechnung einer wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärten Zeit im Maßregelvollzug auf "verfahrensfremde" Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der unberechtigten Vollstreckung wegen einer aufgrund anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Ausgleich der unberechtigten Vollstreckung wegen einer aufgrund anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 325
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Auszug aus KG, 05.06.2015 - 2 Ws 116/15
    Die auf die abgelehnte Bewährungsaussetzung beschränkte sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 Ws 3/15, (StrFo 2015, 128).

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 Ws 3/15 - (StraFo 2015, 128).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus KG, 05.06.2015 - 2 Ws 116/15
    Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 - 403) entschieden, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem die Maßregel angeordnet worden ist, anzurechnen.
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