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   OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16   

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https://dejure.org/2016,13195
OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16 (https://dejure.org/2016,13195)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 Ws 138/16 (https://dejure.org/2016,13195)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 2 Ws 138/16 (https://dejure.org/2016,13195)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Zeugenbeistand, Vergütung, Einzeltätigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

  • rechtsportal.de

    StPO § 68b ; VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4
    Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Auch du mein Sohn Brutus, oder: Was andere falsch machen, machen wir auch falsch

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nur Gebühr für eine Einzeltätigkeit für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Köln, 07.05.2008 - 2 Ws 220/08

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16
    Abgesetzt hat sie im Vergleich zu dem Antrag des Zeugenbeistandes unter Berufung auf eine Entscheidung des Senat vom 07.05.2008 (Az. 2 Ws 220/08) die Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG).

    aa) Der Senat hat sich in dem bereits erwähnten Beschluss vom 07.05.2008 (Az. 2 Ws 220/08 = StraFo 2008, 350) und zuvor bereits in den Entscheidungen vom 06.01.2006 (Az. 2 Ws 9/06 = NStZ 2006, 410) und vom 17.12.2007 (Az. 2 Ws 613/07 = StraFo 2008, 223) der (damals) herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen, nach der die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sich an der eines Verteidigers orientiere und sich daher nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils der VV RVG richte.

  • OLG München, 07.03.2014 - 4c Ws 4/14

    Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren: Vergütung des für die Dauer der

    Auszug aus OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16
    bb) Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Aktivitäten gibt der Senat diese Rechtsprechung auf und schließt sich, ebenso wie eine Reihe weiterer Oberlandesgerichte in jüngster Zeit (vgl. OLG München JurBüro 2014, 359 bzw. Rpfleger 2014, 546; OLG Koblenz RVGreport 2016, 144), der Gegenauffassung an, die mittlerweile als herrschende Auffassung jedenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen ist (vgl. OLG Saarbrücken StRR 2015, 196; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96 und StraFo 2009, 474; OLG Bamberg VRS 114, 445; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 262; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss v. 09.02.2009 - 1 Ws 370/08, zitiert nach juris; OLG Braunschweig NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; KG NStZ-RR 2009, 327; OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] Rpfleger 2009, 528; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; a.A. : OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] StraFo 2011, 116; OLG Dresden NJW 2009, 455; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Auflage 2016, VV Vorb.

    Wie das Oberlandesgericht München (Rpfleger 2014, 546) auch zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber für diesen Bereich der Einzeltätigkeit keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen, auch wenn eine sachdienliche Tätigkeit bei dieser Beistandsleistung eine Information über den Verfahrensstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erfordert.

  • OLG Köln, 17.12.2007 - 2 Ws 613/07

    Umfang und Höhe des Gebührenanspruchs eines zuvor als Pflichtverteidiger tätigen

    Auszug aus OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16
    aa) Der Senat hat sich in dem bereits erwähnten Beschluss vom 07.05.2008 (Az. 2 Ws 220/08 = StraFo 2008, 350) und zuvor bereits in den Entscheidungen vom 06.01.2006 (Az. 2 Ws 9/06 = NStZ 2006, 410) und vom 17.12.2007 (Az. 2 Ws 613/07 = StraFo 2008, 223) der (damals) herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen, nach der die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sich an der eines Verteidigers orientiere und sich daher nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils der VV RVG richte.
  • OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung

    Dieser Ansicht haben sich jüngst auch andere Oberlandesgerichte unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früheren anderslauten Rechtsprechung und ausdrücklichem Anschluss an die mittlerweile herrschende Auffassung angeschlossen (so etwa OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16,.

    Der Bundesrat hat diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter Hinweis auf die deutlich geringere Verantwortung des Zeugenbeistandes gegenüber der des Verteidigers und die hierdurch bedingten geringeren Rechte (kein Antrags- und Fragerecht sowie ein gem. § 475 StPO eingeschränktes Akteneinsichtsrecht) ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucksache 517/1/12, S. 94; vgl. auch OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 12 f., zitiert nach juris).

    Allerdings steht dem Zeugenbeistand nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neben der Gebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20, 00 EUR zu (OLG Braunschweig, Beschluss v. 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2016, III-2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 17, zitiert nach juris).

  • LG Duisburg, 22.02.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Denn anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm gegenüber erhobenen Strafvorwurf umfassend vertritt, erschöpft sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes, der im Übrigen kein Verfahrensbeteiligter ist, im Wesentlichen darin, den Mandanten - ggf. nach einer initialen Beratung - zu der Vernehmung zu begleiten, hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden sowie Aussagefehler und Missverständnisse bei der Vernehmung von Zeugen zu verhindern, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind (ausführlich zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - Rdn. 20 ff. bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 - Rdn. 13 bei juris; OLG München, Beschluss vom 7. März 2014 - 4c Ws 4/14 - Rdn. 22, 23 bei juris).

    Denn es handelt sich hierbei noch um Tätigkeiten, die der einem Zeugenbeistand obliegenden Informationsbeschaffung zuzuordnen sind (zur Informationsbeschaffung des Zeugenbeistandes Gillmeister, NStZ 2018, 561, 563; zum "Fehlen" eines Grundgebührentatbestandes für den Bereich der Einzeltätigkeit siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 -Rdn. 15 bei juris).

  • LG Duisburg, 22.06.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Denn anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm gegenüber erhobenen Strafvorwurf umfassend vertritt, erschöpft sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes, der im Übrigen kein Verfahrensbeteiligter ist, im Wesentlichen darin, den Mandanten - ggf. nach einer initialen Beratung - zu der Vernehmung zu begleiten, hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden sowie Aussagefehler und Missverständnisse bei der Vernehmung von Zeugen zu verhindern, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind (ausführlich zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - Rdn. 20 ff. bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 - Rdn. 13 bei juris; OLG München, Beschluss vom 7. März 2014 - 4c Ws 4/14 - Rdn. 22, 23 bei juris).

    Denn es handelt sich hierbei noch um Tätigkeiten, die der einem Zeugenbeistand obliegenden Informationsbeschaffung zuzuordnen sind (zur Informationsbeschaffung des Zeugenbeistandes Gillmeister, NStZ 2018, 561, 563; zum "Fehlen" eines Grundgebührentatbestandes für den Bereich der Einzeltätigkeit siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 -111-2 Ws 138/16 -Rdn. 15 bei juris).

  • OLG Naumburg, 27.02.2020 - 1 Ws (s) 65/20

    Umfang der Vergütung eines im Rahmen eines Parlamentarischen

    Dem schließt sich der Senat mit der wohl zwischenzeitlich herrschenden Auffassung, vgl. OLG München, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 c Ws 4/14; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016, Az.: III-2 Ws 138/16, zitiert nach juris, an.
  • OLG Schleswig, 26.08.2020 - 2 Ws 74/20

    Dem nach § 86b Abs. 2 Satz 1 StPO beigeordneten Zeugenbeistand steht nur eine

    2009 ­ III ­ 3 Ws 451/08 ­, des OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 ­ III ­ 2 Ws 138/16 ­, des OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2015 ­ 2 Ws 656/15 des OLG München, Beschluss vom 7. März 2014 ­ 4c Ws 4/14 ­, des OLG Dresden, Beschluss vom 30. August 2019 ­ 1 Ws 220/19 ­ und des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2008 ­ 1 Ws 176/08 ­.
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