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   KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz   

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KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz (https://dejure.org/2007,9662)
KG, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz (https://dejure.org/2007,9662)
KG, Entscheidung vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz (https://dejure.org/2007,9662)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 32 RVG
    Streitwert; Strafvollzugssachen

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niedrige Festsetzung von Streitwerten in Strafvollzugssachen als Voraussetzung der Gewährleistung einer Reduzierung des Kostenrisikos für Gefangene; Gesetzlicher Streitwertbetrag für Strafvollzugssachen in Höhe von 5.000,- EUR als subsidiärer Ausnahmewert

  • Burhoff online

    Streitwert; Strafvollzugssachen

  • Judicialis

    GKG § 52 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32
    Gebühren und Kosten: Streitwert in Strafvollzugssachen, Rückverlegung in den offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen zu berücksichtigen, die ein Erfolg des Antrags für den Gefangenen gehabt hätte (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,-- EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist ein subsidiärer Ausnahmewert, kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl., § 52 GKG Rdn. 17).

    Vielmehr ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 121 Rdn. 1).

    Denn sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. Kamann/ Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 11) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, daß eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; KG NStZ-RR 2002, 62, 63).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495 = ZfStrVo 1990, 252; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Strafvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. zu § 13 GKG a.F. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    Vielmehr ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495 = ZfStrVo 1990, 252; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Strafvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. zu § 13 GKG a.F. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    Denn sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. Kamann/ Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 11) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, daß eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; KG NStZ-RR 2002, 62, 63).

  • LAG Bremen, 27.08.2004 - 3 Ta 45/04

    Übergangsrecht für Streitwertbeschwerden - unzulässige Streitwertbeschwerde bei

    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179).
  • KG, 18.07.2005 - 5 Ws 256/05

    Verteidigergebühren: Beratung über außergerichtliche Einziehung

    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    Dieser bemißt sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach der bisher festgesetzten und nach der verlangten Bewertung errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2006 - 5 Ws 263/06 Vollz - und 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05 -).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07
    Vielmehr ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 121 Rdn. 1).
  • KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14

    Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 3]; Senat, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    Er berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag der streitwertabhängigen Gebühren bei Zugrundelegung des festgesetzten und des begehrten Streitwerts (vgl. OLG Rostock aaO; KG, Beschluss 2 Ws 151/07 Vollz v. 30.03.2007, zit. n. juris, JurBüro 2007, 532).
  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2020 - V 4 Ws 22/20

    Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren: Statthaftigkeit der

    Der Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (Beschl. v. 29.9.2005 ? 4 Ws 231/05) auf und schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 - 2 Ws 67/16, juris Rn. 6 mwN) an, die auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten wird (KG, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz, juris Rn. 4; OLG Hamm, Besch. v. 18.5.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04, juris Rn. 3).

    Andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (KG, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz, juris Rn. 14 mwN).

  • OLG Hamburg, 30.01.2009 - 3 Vollz (Ws) 73/08

    Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen

    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen zu berücksichtigen, die ein Erfolg des Antrags für den Gefangenen gehabt hätte (KG, JurBüro 2007, 532) Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes lässt sich dem Antrag des Beschwerdeführers trotz des auch in die Zukunft gerichteten Begehrens keine über einen Betrag in Höhe von Euro 131, 97 hinausgehende Tragweite der Sache zuschreiben.
  • LG Kassel, 18.05.2021 - 3 StVK 69/21

    Einstweilige Anordnung zur Ausführung eines Gefangen zur Trauerfeier und

    Die Kammer bestimmt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Begehren des Antragstellers ergibt, wobei der Streitwert angesichts der geringen finanziellen Lage der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen ist, da die Bemessung des Streitwertes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist ( Arloth/Krä , a.a.O., § 121 Rn. 1 m.w.N.; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2004, Az. 1 Vollz (Ws) 75/04, juris; vgl. KG, Beschl. v. 30.03.2007, Az. 2 Ws 151/07 Vollz, juris).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2019 - 1 Ws (Vollz) 42/19

    Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die

    Daher hat die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß §§ 65, 60, 52 GKG zu erfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Kostenrisiko als Zugangshürde für den Untergebrachten und Sicherung der Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe bei zumindest kostendeckendem Gebührenanspruch des Anwalts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014, 1 Ws 91/14, zit. n. juris; KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 410/16

    Strafvollzug: Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche

    Dieser entspricht der Streitwertbemessung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 154; OLG Koblenz, NStZ 2002, 529) und berücksichtigt hinreichend das Spannungsverhältnis, dass einerseits die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2002, 62 [KG Berlin 25.06.2001 - 5 Ws 296/01 Vollz] ), und dass andererseits die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. KG, JurBüro 2007, 532 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 12.11.2012 - I Vollz (Ws) 28/12

    Der Grundsatz der eingeschränkten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in §

    Der vom Antragsteller zitierten abweichenden Rspr. des OLG Hamm (ZfStrVo 1990, 252 sowie Beschluss vom 18.05.2004 - 1 Vollz(Ws) 75/04) sowie des KG (u.a. Beschluss vom 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -) folgt der Senat nicht.
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -, juris, Rn.14).
  • KG, 18.05.2021 - 22 W 48/21

    Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung beim Anwaltswechsel im

  • LG Kassel, 30.08.2022 - 3 StVK 50/22
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